BGer 6B_648/2015
 
BGer 6B_648/2015 vom 01.10.2015
{T 0/2}
6B_648/2015
 
Urteil vom 1. Oktober 2015
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Strafbefehl, Gültigkeit der Einsprache,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 9. Juni 2015.
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1.
Mit Verfügung vom 23. Juli 2015 wurde die Beschwerdeführerin in der Folge erneut aufgefordert, spätestens am 31. August 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- einzuzahlen (act. 12). Da der Kostenvorschuss nicht einging, wurde der Beschwerdeführerin am 8. September 2015 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 21. September 2015 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (act. 13). Der Kostenvorschuss ging auch innert Nachfrist nicht ein. Die Bedürftigkeit ist nicht belegt. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2.
 
 Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Oktober 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill