BGer 1B_324/2015 |
BGer 1B_324/2015 vom 02.10.2015 |
{T 0/2}
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1B_324/2015
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Urteil vom 2. Oktober 2015 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung,
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An der Aa 4, Postfach 1356, 6301 Zug.
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Gegenstand
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Strafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege,
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Beschwerde gegen die Verfügung vom 31. August 2015 des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, Abteilungspräsident.
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In Erwägung, |
dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug mit Verfügung vom 19. August 2015 den von A.________ gestellten Antrag abwies, es sei ihr in der gegen sie geführten Strafuntersuchung wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz ein amtlicher Verteidiger zu bestellen;
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dass sie dabei erwog, der Beschuldigten werde eine Verletzung der Mitwirkungspflicht nach Art. 120 AuG vorgeworfen, weswegen sie bei einem Schuldspruch mit einer Übertretungsbusse zu rechnen habe;
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dass sie dem beifügte, es stehe somit bloss ein Bagatellfall und ein einfaches Strafbefehlsverfahren ohne besondere Schwierigkeiten in Frage (also nicht etwa eine ausländerrechtliche Ausweisung), weshalb die Voraussetzungen für die Anordnung einer amtlichen Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO nicht gegeben seien;
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dass die Beschuldigte den staatsanwaltschaftlichen Entscheid mit umfangreicher Eingabe vom 24. August 2015 beanstandete und das Obergericht des Kantons Zug die Eingabe als Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO entgegennahm;
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dass der Präsident der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts die Eingabe als nicht hinreichend begründet erachtet hat, weshalb er mit Verfügung vom 31. August 2015 nicht darauf eingetreten ist;
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dass A.________ mit Eingabe vom 23., 25. und 30. September 2015 gegen die obergerichtliche Verfügung Beschwerde ans Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;
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dass sie ganz allgemein Kritik namentlich am staatsanwaltschaftlichen Verfahren übt, ohne sich jedoch im Einzelnen mit dem obergerichtlichen Nichteintretensentscheid auseinanderzusetzen;
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dass sie insbesondere nicht darlegt, inwiefern die der angefochtenen obergerichtlichen Verfügung zugrunde liegende Begründung bzw. die Verfügung selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
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dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen ) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
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dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
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dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG);
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wird erkannt: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, Abteilungspräsident, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. Oktober 2015
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Bopp
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