Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
2C_1055/2014
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Urteil vom 2. Oktober 2015
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Stadelmann, Haag,
Gerichtsschreiberin Mayhall.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________ Holding AG, in Liquidation,
2. B.________ AG, in Liquidation,
3. C.________ Holding SA, Panama, Zweigniederlassung Hergiswil, in Liquidation,
4. D.________ SA, Panama, Zweigniederlassung Hergiswil, in Liquidation,
5. E.________ SA, Panama, Zweigniederlassung Hergiswil, in Liquidation,
6. F.________ SA, Panama, Zweigniederlassung Hergiswil, in Liquidation,
7. G.________ SA, Panama, Zweigniederlassung Hergiswil, in Liquidation,
8. H.________ SA, Panama, Zweigniederlassung Hergiswil, in Liquidation,
9. I.________ Inc., Panama, Zweigniederlassung Hergiswil, in Liquidation,
Beschwerdeführer 1-9, handelnd durch J.________,
10. J.________,
Beschwerdeführer 10,
gegen
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Finanzmarktaufsicht; Entgegennahme von Publikumseinlagen, Liquidation, Konkurs und Werbeverbot,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II,
vom 24. September 2014.
Sachverhalt:
A.
Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA führte gegen die K.________ AG in Liquidation, Hergiswil, die A.________ Holding AG in Liquidation, Luzern, die B.________ AG in Liquidation, Luzern, die C.________ Holding SA, Panama, Zweigniederlassung Hergiswil in Liquidation, die E.________ SA, Panama, Zweigniederlassung Hergiswil, in Liquidation, die G.________ SA, Panama, Zweigniederlassung Hergiswil, in Liquidation, die D.________ SA, Panama, Zweigniederlassung Hergiswil, in Liquidation, die H.________ SA, Panama, Zweigniederlassung Hergiswil, in Liquidation, die I.________ Inc., Panama, Zweigniederlassung Hergiswil, in Liquidation, und die F.________ SA, Panama, Zweigniederlassung Hergiswil, in Liquidation, eine Untersuchung wegen Verdachts auf bewilligungspflichtige Tätigkeit. Mit superprovisorischer Verfügung vom 1. März 2012 wurden Untersuchungsbeauftragte zur Sachverhaltsabklärung eingesetzt.
Nach Eingang des Untersuchungsberichts stellte die FINMA mit Verfügung vom 24. August 2012 (FINMA-Verfügung) fest, dass die genannten Gesellschaften bzw. ihre Zweigniederlassungen ohne Bewilligung gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen und damit gegen das Bankengesetz verstossen haben. Des Weiteren stellte die FINMA fest, dass J.________, deutscher Staatsangehöriger, L.________, deutscher Staatsangehöriger, und M.________ deutscher Staatsangehöriger, ohne Bewilligung gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt haben. Über die B.________ AG in Liquidation wurde die Konkurseröffnung angeordnet, und die übrigen genannten Gesellschaften bzw. deren Zweigniederlassungen wurden aufgelöst und in Liquidation versetzt, wobei die Verwertungshandlungen einstweilen auf sichernde und werterhaltende Massnahmen im In- und Ausland beschränkt wurden. J.________, L.________ und M.________ wurde unter Strafandrohung gemäss Art. 48 FINMAG verboten, unter jeglicher Bezeichnung selbst oder über Dritte Publikumseinlagen gewerbsmässig entgegenzunehmen oder für die Entgegennahme von Publikumseinlagen in irgendeiner Form Werbung zu betreiben; für das gegen J.________ und M.________ ausgesprochene Werbeverbot ordnete die FINMA die Publikation auf ihrer Internetseite für fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung an.
B.
Mit Urteil vom 24. September 2014, eröffnet am 23. Oktober 2014, wies das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde von A.________ Holding AG in Liquidation, B.________ AG in Liquidation, C.________ Holding SA, Panama, Zweigniederlassung Hergiswil, in Liquidation, E.________ SA, Panama, Zweigniederlassung Hergiswil, in Liquidation, G.________ SA, Panama, Zweigniederlassung Hergiswil, in Liquidation, D.________ SA, Panama, Zweigniederlassung Hergiswil, in Liquidation, H.________ SA, Panama, Zweigniederlassung Hergiswil, in Liquidation, I.________ Inc., Panama, Zweigniederlassung Hergiswil, in Liquidation, F.________ SA, Panama, Zweigniederlassung Hergiswil, in Liquidation, und J.________ gegen die FINMA-Verfügung vom 24. August 2012 ab. Für die K.________ AG in Liquidation sowie für L.________ und M.________ erwuchs die FINMA-Verfügung unangefochten in formelle Rechtskraft.
C.
Mit Beschwerde vom 19. November 2014 gelangen A.________ Holding AG in Liquidation, B.________ AG in Liquidation, C.________ Holding SA, Panama, Zweigniederlassung Hergiswil, in Liquidation, E.________ SA, Panama, Zweigniederlassung Hergiswil, in Liquidation, G.________ SA, Panama, Zweigniederlassung Hergiswil, in Liquidation, D.________ SA, Panama, Zweigniederlassung Hergiswil, in Liquidation, H.________ SA, Panama, Zweigniederlassung Hergiswil, in Liquidation, I.________ Inc., Panama, Zweigniederlassung Hergiswil, in Liquidation, F.________ SA, Panama, Zweigniederlassung Hergiswil, in Liquidation, und J.________ gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 2014 an das Bundesgericht und beantragen, das angefochtene Urteil sei kostenfällig aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die A.________ Holding AG in Liquidation, B.________ AG in Liquidation, C.________ Holding SA, Panama, Zweigniederlassung Hergiswil, in Liquidation, E.________ SA, Panama, Zweigniederlassung Hergiswil in Liquidation, G.________ SA, Panama, Zweigniederlassung Hergiswil, in Liquidation, D.________ SA, Panama, Zweigniederlassung Hergiswil, in Liquidation, H.________ SA, Panama, Zweigniederlassung Hergiswil, in Liquidation, I.________ Inc., Panama, Zweigniederlassung Hergiswil, in Liquidation, F.________ SA, Panama, Zweigniederlassung Hergiswil, in Liquidation, nicht gegen das Bankengesetz verstossen hätten. Die in Ziff. 3-7 der FINMA-Verfügung gegenüber der B.________ AG in Liquidation angeordnete Konkurseröffnung und die damit zusammenhängenden Anordnungen seien aufzuheben und das Handelsregister des Kantons Luzern sei anzuweisen, die sich daraus ergebenden Mutationen einzutragen. Die in Ziff. 10-14 der FINMA-Verfügung gegenüber der A.________ Holding AG in Liquidation, C.________ Holding SA, Panama, Zweigniederlassung Hergiswil, in Liquidation, E.________ SA, Panama, Zweigniederlassung Hergiswil, in Liquidation, G.________ SA, Panama, Zweigniederlassung Hergiswil, in Liquidation, D.________ SA, Panama, Zweigniederlassung Hergiswil, in Liquidation, H.________ SA, Panama, Zweigniederlassung Hergiswil, in Liquidation, I.________ Inc., Panama, Zweigniederlassung Hergiswil, in Liquidation, F.________ SA, Panama, Zweigniederlassung Hergiswil, in Liquidation, angeordnete Auflösung und die damit zusammenhängenden Anordnungen seien aufzuheben, das Handelsregisteramt des Kantons Nidwalden anzuweisen, die entsprechenden Mutationen einzutragen und insbesondere die Eintragungen der faktischen Zweigniederlassungen der C.________ Holding SA, Panama, Zweigniederlassung Hergiswil in Liquidation, E.________ SA, Panama, Zweigniederlassung Hergiswil in Liquidation, G.________ SA, Panama, Zweigniederlassung Hergiswil, in Liquidation, D.________ SA, Panama, Zweigniederlassung Hergiswil, in Liquidation, H.________ SA, Panama, Zweigniederlassung Hergiswil, in Liquidation, I.________ Inc., Panama, Zweigniederlassung Hergiswil, in Liquidation, und F.________ SA, Panama, Zweigniederlassung Hergiswil, in Liquidation, im Handelsregister seien zu löschen. Das gegen J.________ ausgesprochene Werbeverbot sowie dessen Veröffentlichung seien aufzuheben und die FINMA sei anzuweisen, eine bereits erfolgte Veröffentlichung umgehend zu unterbrechen und an gleicher Stelle für den Zeitraum von einem Jahr einen Widerruf zu veröffentlichen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Liquidatoren anzuweisen, ihre Tätigkeit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens auf konservatorische Massnahmen zu begrenzen.
Die Vorinstanz hat auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichtet. Die FINMA verzichtet grundsätzlich ebenfalls auf eine Vernehmlassung, weist jedoch darauf hin, dass der Beschwerdeführer 10, welcher die Beschwerde im Namen sämtlicher Beschwerdeführer unterzeichnet hat, mangels Vollmacht oder Organstellung für die Beschwerdeführerin 9 dazu nicht berechtigt und auf deren Beschwerde demzufolge nicht einzutreten sei. Mit Präsidialverfügung vom 23. April 2015 wurde der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
Erwägungen:
1.
1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 138 I 435 E. 1 S. 439).
1.2. Die Beschwerdeführenden haben frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht. Sie richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der Finanzmarktaufsicht. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG ).
1.3. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 89 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde, welche J.________ in eigenem Namen für sich (als Beschwerdeführender 10) eingereicht hat, bietet zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerden der Beschwerdeführenden 1-9 wurden, in deren Namen, von J.________ eingereicht und tragen nur seine Unterschrift. Eine ausdrückliche rechtsgeschäftliche Vollmacht für das bundesgerichtliche Verfahren fehlt. Nachfolgend ist zu prüfen, ob J.________ befugt ist, als Organ für die Beschwerdeführenden 1-9 zu handeln.
1.3.1. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 haben ihren Sitz in der Schweiz. J.________ verfügte gemäss Handelsregisterauszug über eine Einzelzeichnungsberechtigung als Direktor bzw. als Geschäftsführer und Mitglied des Verwaltungsrates für die A.________ Holding AG in Liquidation (Beschwerdeführende 1) und die B.________ AG in Liquidation (Beschwerdeführende 2). Seine sich aus der Organstellung bzw. Organvertretung (Art. 55 ZGB; BGE 121 III 176 E. 4d S. 182; HUGUENIN, Obligationenrecht - Allgemeiner und Besonderer Teil, 2. Aufl. 2014, S. 310) ergebende Befugnis, mit direkter Wirkung für die juristische Person Beschwerde zu führen, wird praxisgemäss durch den Eintritt in die Liquidation, die Einsetzung eines Liquidators und die Konkurseröffnung nicht berührt (BGE 131 II 306 E. 1.2.1 S. 311; Urteil 2A.573/2003 vom 30. Juli 2004 E. 2.1).
1.3.2. Sämtliche übrigen beschwerdeführenden Gesellschaften (C.________ Holding SA, Panama, Zweigniederlassung Hergiswil, in Liquidation, D.________ SA, Panama, Zweigniederlassung Hergiswil, in Liquidation, E.________ SA, Panama, Zweigniederlassung Hergiswil, in Liquidation, F.________ SA, Panama, Zweigniederlassung Hergiswil, in Liquidation, G.________ SA, Panama, Zweigniederlassung Hergiswil, in Liquidation, H.________ SA, Panama, Zweigniederlassung Hergiswil, in Liquidation, I.________ Inc., Panama, Zweigniederlassung Hergiswil, in Liquidation, [Beschwerdeführende 3-9]) haben ihren Sitz im Ausland.
1.3.2.1. In internationalen Sachverhalten unterstehen Gesellschaften dem Recht des Staates, nach dessen Vorschriften sie organisiert sind, wenn sie die darin vorgeschriebenen Publizitäts- und Registrierungsvorschriften dieses Rechts erfüllen oder, falls solche Vorschriften fehlen, wenn sie sich nach dem Recht dieses Staates organisiert haben (Art. 154 Abs. 1 IPRG). Unter Vorbehalt der Art. 156-161 IPRG regelt das Gesellschaftsstatut die
Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die
Vertretung der auf Grund ihrer Organisation handelnden Personen ( Art. 156 lit. c und i IPRG ) und damit insbesondere die Organvertretung juristischer Personen (Urteil 4C_245/2001 vom 23. November 2001 E. 4d). Der Verweis auf eine ausländische Rechtsordnung umfasst sämtliche, den spezifischen Sachverhalt regelnde Rechtsnormen; die Anwendbarkeit einer Norm wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass ihr öffentlich-rechtlicher Charakter zukommt (Art. 13 IPRG; BGE 125 III 443 E. 3c S. 447). Die Vertretungsmacht betreffend eine schweizerische Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland richtet sich nach schweizerischem Recht ( Art. 160 Abs. 1 und 2 IPRG ). Mindestens eine zur Vertretung befugte Person muss in der Schweiz Wohnsitz haben und im Handelsregister eingetragen sein (Art. 160 Abs. 2 IPRG).
1.3.2.2. Gemäss den unbestritten gebliebenen Sachverhaltsfeststellungen gemäss FINMA-Verfügung, Rz. 12 ff., welche dem bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren zu Grunde gelegt werden können (vgl. dazu unten, E. 1.5), fungiert J.________ als Direktor der Beschwerdeführerin 7 und als einzelzeichnungsberechtigter "officer" der Beschwerdeführerin 8. Mit der Beschwerde an das Bundesgericht wurde nicht bestritten, dass die FINMA daran anknüpfend zutreffenderweise die Organstellung bzw. die Organvertretungsbefugnis von J.________ für die Beschwerdeführenden 7 und 8 nach dem panamaischen Handelsregistereintrag beurteilt und diese bejaht hat. Er ist demnach auch für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren kraft seiner Stellung als Organ (-vertreter) der Beschwerdeführenden 7 und 8 als zur Beschwerdeerhebung in deren Namen befugt anzusehen (Art. 154 Abs. 1, Art. 156 lit. c und i IPRG ; Urteil 4C_245/2001 vom 23. November 2001 E. 4d; zum Nachweis ausländischen Rechts gemäss Art. 16 IPRG vgl. BGE 140 III 456 E. 2.3 S. 459 mit zahlreichen Hinweisen).
1.3.2.3. Für die Beschwerdeführenden 3, 4, 5, 6 und 9 ist J.________ weder im Handelsregister am ausländischen Sitz dieser Gesellschaften noch in demjenigen der Schweiz betreffend deren schweizerische Zweigniederlassungen verzeichnet, welche die FINMA zwecks derer Liquidation eintragen liess (zur Gleichstellung eintragungspflichtiger, aber nicht eingetragener [sog.
"faktische" ]
Zweigniederlassungen mit formell errichteten Zweigniederlassungen vgl. unten, E. 1.3.2.5). In Übereinstimmung mit dem Zweck der Eintragung der schweizerischen Zweigniederlassungen - der Liquidation - wurden formell die Liquidatoren und nicht die natürlichen Personen in das Handelsregister eingetragen, deren Handlungen und Einrichtungen in der Schweiz zu diesem Eintrag geführt haben. J.________ gilt damit nicht als formeller Bevollmächtigter der schweizerischen Zweigniederlassungen der Beschwerdeführenden 3-9 im Sinne von Art. 935 Abs. 2 OR in Verbindung mit Art. 160 IPRG und kann seine Befugnis für eine Beschwerdeführung im Namen dieser Beschwerdeführenden 3, 4, 5, 6 und 9 nicht aus diesen Bestimmungen herleiten. Zu prüfen ist, ob er als faktisches Organ dieser Beschwerdeführenden als für diese handlungsberechtigt anzusehen ist.
1.3.2.4. Im zivilrechtlichen Schlichtungsverfahren (Art. 204 Abs. 1 ZPO) etwa ist einem
faktischen Organ das Handeln für die juristische Person aus Gründen der schwierigen Identifizierbarkeit seiner Stellung innerhalb der juristischen Person
untersagt (Urteil 4A_530/2014 vom 17. April 2015 E. 2.6, zur Publikation vorgesehen). Die aufsichtsrechtliche Qualifikation nach schweizerischem Recht eintragungs- und bewilligungspflichtiger Strukturen als "faktische" Zweigniederlassung und die damit einhergehende Vertretungsmacht eines "faktischen" Vertreters gründet demgegenüber, wie nachfolgend ausgeführt, auf einer
Sachverhaltsabklärung durch die FINMA bzw. einen durch sie eingesetzten Untersuchungsbeauftragten, einem
Umgehungstatbestand und einer
wirtschaftlichen Betrachtungsweise formaljuristischer Organisationsformen (Sachverhaltsfiktion) aus Gründen des Gläubiger-, Anleger- und Funktionsschutzes (Art. 5 FINMAG).
1.3.2.5. Dem Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen vom 8. November 1934 (Bankengesetz, BankG; SR 952) unterstehen sämtliche Unternehmen, die in der Schweiz oder von der Schweiz aus auf regelmässiger Basis eine organisierte, sachlich unterstellungspflichtige Tätigkeit ausüben (BGE 130 II 351 E. 5.3.4.1 S. 365). Unternehmen, die ihren statutarischen oder gesellschaftsvertraglichen Sitz im Ausland haben, werden vom örtlichen Anwendungsbereich des inländischen BankG erfasst, wenn ihre
Willensbildung organisiert und regelmässig in der Schweiz erfolgt oder für sie hier eine organisierte regelmässige Tätigkeit ausgeübt wird (BGE 130 II 351 E. 5.1 S. 362; KLEINER/SCHWOB/KRAMER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen vom 8. November 1934 sowie zu der Verordnung vom 17. Mai 1972 und der Vollziehungsverordnung vom 30. August 1961: mit Hinweisen auf das Bankenrecht der Europäischen Union, auf das allgemeine Dienstleistungsabkommen und mit Erläuterungen zu den Massnahmen gegen die Geldwäscherei, 2014 [22. Nachlieferung], N. 6 zu Art. 1 [Ausgabe Oktober 2011]; BAHAR/ STUPP, Basler Kommentar zum Bankengesetz, 2. Aufl. 2013, N. 83 zu Art. 1 BankG). Beschäftigt eine ausländische Bank Personen in der Schweiz, welche in der Schweiz oder von der Schweiz aus für sie Geschäfte abschliessen, Kundenkontakte führen oder sie rechtlich verpflichten, hat sie dies auf Grund der auf sie Anwendung findenden Vorschriften des schweizerischen Bankenrechts (Art. 2 Abs. 1 lit. a BankG; Art. 1, Art. 2 Abs. 1 lit. a, Art. 4, Art. 5 Auslandbankenverordnung-FINMA, ABV-FINMA; SR 952.111]) zwingend in Form einer bewilligungspflichtigen Zweigniederlassung zu tun, welche den handelsrechtlichen Anforderungen von Art. 935 Abs. 2 OR entspricht ( CHAPUIS, in: Basler Kommentar zum Bankengesetz, 2. Aufl. 2013, N. 6 zu Art. 2 BankG; zum Vorrang der bankengesetzlichen Anforderungen gegenüber den aktienrechtlichen Vorschriften des OR Art. 16 Schluss- und Übergangsbestimmungen zu den Titeln XXIV-XXXIII OR). Massgeblich dafür, ob die Eintragungs- und Bewilligungspflicht erfüllt ist, bleibt eine Gesamtbetrachtung; der Eintragungs- und Bewilligungstatbestand kann insbesondere auch durch ein arbeitsteiliges, koordiniertes Vorgehen erfüllt werden (unten, E. 2.2). Eine ausländische Bank kann sich den schweizerischen aufsichtsrechtlichen Vorschriften nicht durch ein Unterlassen des Eintrags entziehen. Eintragungspflichtige, aber nicht eingetragene (sog.
"faktische") Zweigniederlassungen werden formell errichteten Zweigniederlassungen gleichgestellt (grundlegend BGE 130 II 351 E. 5.1 S. 362; ZULAUF/WYSS/TANNER/ KÄHR/FRITSCHE/EYMANN/AMMANN, Finanzmarktenforcement, 2. Aufl. 2014, S. 259 f.; KLEINER/SCHWOB/KRAMER, a.a.O., N. 8 zu Art. 1 BankG) und allenfalls zwecks Liquidation in das schweizerische Handelsregister eingetragen ( ZULAUF/WYSS/TANNER/KÄHR/FRITSCHE/EYMANN/ AMMANN, a.a.O., S. 260). Mit dieser
wirtschaftlichen Betrachtungsweise (Sachverhaltsfiktion, vgl. zur Anwendbarkeit der wirtschaftlichen Betrachtungsweise im Aufsichtsrecht BGE 136 II 43 E. 4.3.1 S. 49 f.) als Rechtsfolge eines Umgehungstatbestands (Umgehung aufsichtsrechtlicher Vorschriften über die Bewilligungs- und Eintragungspflicht, vgl. bereits BGE 130 II 351 E. 5.1 S. 362; zur Qualifikation als Umgehungstatbestand und zur Rechtslage gemäss der vor diesem Urteil geltenden bundesgerichtlichen Praxis WYSS/ZULAUF, Fiktiver Sitz oder faktische Zweigniederlassung? Der räumliche Geltungsbereich schweizerischer Finanzmarktaufsichtsgesetze und ihre Durchsetzung durch die Eidg. Bankenkommission gegenüber ausländischen Banken und Effektenhändlern, in: Spühler [Hrsg.], Internationales Zivilprozess- und Verfahrensrecht 2001, S. 136 f.) wird, im Interesse des Gläubiger-, Anleger- und Funktionsschutzes (Art. 5 FINMAG), verhindert, dass in der Schweiz bewilligungs- und eintragungspflichtige Strukturen sich durch eine Berufung auf ihre formaljuristische Organisationsform polizeirechtlich motivierten aufsichtsrechtlichen Anforderungen entziehen können (BGE 130 II 351 E. 5.1 S. 362). Ihr liegt der Gedanke zu Grunde, dass die missbräuchliche Anrufung eines Rechts bzw. die missbräuchliche Berufung auf eine zivilrechtliche, jedoch wirtschaftlich nicht gewollte Rechtsgestaltung keinen Schutz verdient (vgl. für das Steuerrecht BGE 138 II 239 E. 4.1 und E. 4.2 S. 243 ff.; zum aktienrechtlichen Durchgriff im Zivilrecht BGE 132 III 489 E. 4.2 S. 493).
1.3.2.6. Die natürliche Person (J.________), an deren Aktivitäten im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. a ABV-FINMA in der Schweiz oder von der Schweiz aus die aufsichtsrechtlichen Folgen für die Beschwerdeführenden 3-9 angeknüpft werden und an die sich die FINMA folgerichtig wendet ( WYSS/ZULAUF, a.a.O., S. 140), muss auch über die Möglichkeit verfügen, die aufsichtsrechtliche Verfügung in deren Namen anzufechten. Eine wirksame richterliche Überprüfung finanzmarktrechtlicher Entscheide soll nicht über eine zu restriktive Legitimationspraxis beeinträchtigt werden (vgl. Art. 29a BV; Urteil 2C_571/2009 vom 5. November 2010 E. 1.1.2). Nur über eine Beschwerde ist ihr die gerichtliche Überprüfung des behördlich festgestellten Sachverhalts und der angeordneten Rechtsfolgen möglich. J.________, dessen Handeln für die C.________ Holding SA, Panama, Zweigniederlassung Hergiswil, in Liquidation, D.________ SA, Panama, Zweigniederlassung Hergiswil, in Liquidation, E.________ SA, Panama, Zweigniederlassung Hergiswil, in Liquidation, F.________ SA, Panama, Zweigniederlassung Hergiswil, in Liquidation, G.________ SA, Panama, Zweigniederlassung Hergiswil, in Liquidation, H.________ SA, Panama, Zweigniederlassung Hergiswil, in Liquidation, I.________ Inc., Panama, Zweigniederlassung Hergiswil, in Liquidation, (Beschwerdeführende 3-9) in der Schweiz zum Eintrag formeller schweizerischer Zweigniederlassungen dieser ausländischen Gesellschaften geführt hat, ist konsequenterweise auch als befugt zu betrachten, die aufsichtsrechtliche Verfügung für diese Gesellschaften betreffend die schweizerischen Zweigniederlassungen anzufechten. Er hat für diese Gesellschaften (Beschwerdeführende 3-9) sowie für die A.________ Holding AG in Liquidation (Beschwerdeführende 1) und die B.________ AG in Liquidation (Beschwerdeführende 2) sowie für sich (Beschwerdeführer 10) am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist mit seinen Anträgen unterlegen und zur Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 2014 legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).
1.3.3. Gegenstand des vorliegenden bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist antragsgemäss mit Bezug auf die B.________ AG in Liquidation (Beschwerdeführerin 2) die verfügte Konkurseröffnung (vgl. zum Interesse an der Beschwerdeführung nach erfolgter Konkurseröffnung BGE 131 II 306 E. 1.2.3 S. 312) und mit Bezug auf die A.________ Holding AG in Liquidation (Beschwerdeführende 1) sowie die C.________ Holding SA, Panama, Zweigniederlassung Hergiswil in Liquidation, E.________ SA, Panama, Zweigniederlassung Hergiswil, in Liquidation, G.________ SA, Panama, Zweigniederlassung Hergiswil, in Liquidation, D.________ SA, Panama, Zweigniederlassung Hergiswil, in Liquidation, H.________ SA, Panama, Zweigniederlassung Hergiswil, in Liquidation, I.________ Inc., Panama, Zweigniederlassung Hergiswil, in Liquidation, F.________ SA, Panama, Zweigniederlassung Hergiswil, in Liquidation (Beschwerdeführende 3-9) deren aufsichtsrechtliche Liquidation. Mit Bezug auf den Beschwerdeführer 10 wird das verfügte Werbeverbot sowie die Anordnung von dessen Veröffentlichung auf der Internetseite der FINMA zu prüfen sein. Auf die Beschwerde ist, vorbehältlich der Erfüllung der Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42, Art. 106 Abs. 2 BGG ), einzutreten.
1.3.4. Nicht einzutreten ist hingegen auf den Antrag auf negative Feststellung, die Beschwerdeführenden 1-9 hätten nicht gegen das BankG verstossen. Feststellungsbegehren sind im bundesgerichtlichen Verfahren zulässig, sofern an der Feststellung ein schutzwürdiges Interesse besteht und dieses nicht ebenso gut mit einem Leistungsbegehren gewahrt werden kann (BGE 126 II 300 E. 2c S. 303; Urteil 2C_264/2011 vom 15. November 2011 E.1.3). Ob die Beschwerdeführenden 1-9 das BankG verletzt haben, wird als Voraussetzung im Rahmen der Überprüfung der Anordnung der Liquidation bzw. der Konkurseröffnung zu prüfen sein; für ein über den Antrag auf Aufhebung der durch die FINMA verfügten (selbstständigen) Feststellung, diese Beschwerdeführenden hätten das BankG verletzt, hinausgehendes (negatives) Feststellungsbegehren fehlt, auch in einem durch die FINMA eingeleiteten Verfahren, ein schutzwürdiges Interesse (BGE 132 II 382 E. 1.2.2 S. 385; Urteil 2C_276/2009 vom 22. September 2009 E. 1.3, nicht publiziert in: BGE 136 II 43; differenzierend HSU/BAHAR/RENNINGER, Basler Kommentar zum BEHG | FINMAG, 2. Aufl. 2011, N. 31 ff. zu Art. 32 FINMAG).
1.4. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f. mit Hinweis). Die Verletzung von Grundrechten untersucht es in jedem Fall nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 134 II 244 E. 2.2 S. 246).
1.5. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig festgestellt ist ein Sachverhalt, wenn er willkürliche Feststellungen beinhaltet (BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62). Obwohl nicht ausdrücklich im Gesetz erwähnt, beruht auch eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung auf einer Rechtsverletzung. Was
rechtserheblich ist, bestimmt das materielle Recht; eine in Verkennung der Rechtserheblichkeit unvollständige Erstellung der für die rechtliche Beurteilung massgeblichen Tatsachen stellt demzufolge eine Verletzung materiellen Rechts dar (BGE 136 II 65 E. 1.4 S. 68, 134 V 53 E. 4.3 S. 62; MEYER, Wege zum Bundesgericht - Übersicht und Stolpersteine, ZBJV 146/2010 S. 857).
Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Geht der zu ergänzende Sachverhalt eindeutig und unter gewahrtem Gehörsanspruch der Betroffenen aus den Akten hervor, käme eine Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsfeststellung einem unnötigen Leerlauf gleich (Art. 105 Abs. 2 BGG; Art. 107 Abs. 2 BGG; BGE 131 II 470 E. 2 S. 476; CORBOZ, Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, N. 19 zu Art. 107 BGG). Die dem Bundesgericht eingeräumte Befugnis zur Sachverhaltsergänzung oder -berichtigung entbindet die Beschwerdeführenden nicht von ihrer Rüge- und Substanziierungspflicht (BGE 133 IV 286 E. 6.2 S. 288). Die Beschwerdeführenden müssen rechtsgenüglich dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt in diesem Sinne mangelhaft erscheint und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung genügt den Begründungs- bzw. Rügeanforderungen nicht (vgl. BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen).
2.
Die Beschwerdeführenden 1-9 rügen, sie hätten, weder einzeln noch als Gruppe, eine bewilligungspflichtige Tätigkeit in der Schweiz ausgeübt. Das BankG finde auf sie keine Anwendung.
2.1. In
sachlicher Hinsicht unterstehen dem BankG die Banken (Art. 1 Abs. 1 BankG); diese bedürfen zur Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit einer Bewilligung der FINMA (Art. 3 Abs. 1 BankG). Als Bank gilt insbesondere, wer gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegennimmt oder sich öffentlich dafür empfiehlt (Art. 1 Abs. 2 BankG e contrario in Verbindung mit Art. 2a der Verordnung über die Banken und Sparkassen vom 17. Mai 1972 [aBankV; AS 1972 821]). Das durchwegs zur Unterstellungspflicht führende
bankenmässige Passivgeschäft besteht darin, dass eine Person gewerbsmässig Publikumsgelder für eigene Rechnung aufnimmt, mithin gewerbsmässig Verpflichtungen gegenüber Dritten eingeht, für die sie selber zum Rückzahlungsschuldner der entsprechenden Leistung wird (Art. 1 Abs. 2 BankG; Art. 2a, Art. 3a aBankV; BGE 136 II 43 E. 4.2 S. 48; 132 II 382 E. 6.3.1 S. 391; KLEINER/SCHWOB/KRAMER, a.a.O., N. 30 zu Art. 1 BankG; BAHAR/STUPP, a.a.O., N. 7 zu Art. 1 BankG).
Gewerbsmässig im Sinne des Bankengesetzes handelt, wer dauernd mehr als 20 Publikumseinlagen hält (Art. 3a Abs. 2 aBankV) oder in Inseraten, Prospekten, Rundschreiben oder elektronischen Medien für die gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen wirbt (vgl. Art. 3 Abs. 1 aBankV; BGE 136 II 43 E. 4.2 S. 49; 132 II 382 E. 6.3.1 S. 391; 131 II 306 E. 3.2.1). In
räumlicher Hinsicht ist das BankG anwendbar auf Unternehmen, die ihren statutarischen oder gesellschaftsvertraglichen Sitz im Ausland haben, wenn deren
Willensbildung organisiert und regelmässig in der Schweiz erfolgt oder für diese im Inland eine
organisierte regelmässige Tätigkeit ausgeübt wird (oben, E. 1.3.2.5).
2.2. Eine bankengesetzlich unzulässige Entgegennahme von Publikumsgeldern kann auch bei einem
arbeitsteiligen Vorgehen im Rahmen einer Gruppe vorliegen: Die Bewilligungspflicht und die finanzmarktrechtliche Aufsicht sollen nicht dadurch umgangen werden können, dass jedes einzelne Unternehmen bzw. die dahinter stehenden Personen für sich allein nicht alle Voraussetzungen für die Bewilligungspflicht erfüllen, im Resultat gemeinsam aber dennoch eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausüben. Der Schutz des Marktes und der Anleger (vgl. Art. 5 FINMAG) rechtfertigt trotz formaljuristischer Trennung der Strukturen finanzmarktrechtlich eine einheitliche (wirtschaftliche) Betrachtungsweise, falls zwischen den einzelnen Personen und/ oder Gesellschaften enge wirtschaftliche (finanzielle/geschäftliche), organisatorische oder personelle Verflechtungen bestehen und vernünftigerweise einzig eine Gesamtbetrachtung den faktischen Gegebenheiten und der Zielsetzung der Finanzmarktaufsicht gerecht wird (BGE 136 II 43 E. 4.3.1 S. 49 f.; zur Qualifikation als Umgehungstatbestand KLEINER/SCHWOB/KRAMER, a.a.O., N. 29a zu Art. 1 BankG). Ein gruppenweises Handeln kann insbesondere dann vorliegen, wenn die Beteiligten gegen aussen als Einheit auftreten bzw. aufgrund der Umstände (Verwischen der rechtlichen und buchhalterischen Grenzen zwischen den Beteiligten; faktisch gleicher Geschäftssitz; wirtschaftlich unbegründete, verschachtelte Beteiligungsverhältnisse; zwischengeschaltete Treuhandstrukturen) davon auszugehen ist, dass koordiniert - ausdrücklich oder stillschweigend arbeitsteilig und zielgerichtet - eine gemeinsame Aktivität im aufsichtsrechtlichen Sinn ausgeübt wird (BGE 136 II 43 E. 4.3.1 S. 49 f.; 135 II 356 E. 3.2 S. 361; KLEINER/SCHWOB/KRAMER, a.a.O., N. 29a zu Art. 1 BankG).
2.3. Die FINMA war im Rahmen der Sachverhaltsabklärung auf umfangreiche Geschäftsunterlagen der Beschwerdeführenden 1 sowie der Beschwerdeführenden 3 und den von dieser zu 100 % gehaltenen panamaischen Tochtergesellschaften (Beschwerdeführende 4, 5 und 6) in Geschäftsräumlichkeiten in Hergiswil gestossen.
2.3.1. Sie erblickte die
unterstellungspflichtige Tätigkeit der Beschwerdeführenden 1-9 darin, dass Anlegern die Möglichkeit zur Investition in eine oder mehrere dieser Tochtergesellschaften (Beschwerdeführende 4, 5 und 6) angeboten wurde, von welchen gemäss Werbeauftritt jede über eine eigene Investitionsstrategie verfügen soll. In jedem Fall war vorgesehen, 30 % der investierten Mittel an die Beschwerdeführerin 2 weiterzuleiten, welche damit eine Anlage im Sinne einer Kapitalvorsorge tätigen sollte. Die Investition sollte je nach Strategie mit einer festen Grundverzinsung von zwischen 5 % und 15 % entlöhnt werden. Gemäss einem Hochglanzprospekt der Beschwerdeführenden 1 sollen bei einer Laufzeit zwischen 4 und 5 Jahren je nach Strategie und Absicherung Renditen von 6 % bis 12 % erreicht werden. Als Zahlstelle diente in jedem Fall die Beschwerdeführende 1. Die entgegengenommenen Mittel wurden von der Beschwerdeführenden 1 vorwiegend in zwei Gesellschaften (N.________ und Beschwerdeführende 7) investiert. Die Beschwerdeführende 7 liess den Beschwerdeführenden 8 und 9 je 1 Mio. USD per Überweisung auf deren Konten bei einer Schweizer Bank zukommen.
2.3.2. Die
effektive Verwaltung der von der Beschwerdeführenden 1 entgegengenommenen Vermögenswerte erfolgte nach den Sachverhaltsfeststellungen der FINMA durch J.________ in Geschäftsräumlichkeiten in Hergiswil. J.________ kommunizierte mit Vermittlern der Beschwerdeführenden 3 über eine E-Mail-Adresse der Beschwerdeführenden 2 und trat in den Geschäftsräumlichkeiten auch im Namen der Beschwerdeführenden 4, 5 und 6 auf, indem er Einzahlungsbestätigungen an die Anleger unterzeichnete und versandte, mit Vermittlern korrespondierte, Vermittlerverträge kündigte sowie Werbeveranstaltungen abhielt. Im Namen der Beschwerdeführenden 7 wurde J.________ selbst entgegen dem Verbot zur Vornahme von Rechtshandlungen ohne Zustimmung der Untersuchungsbeauftragten gemäss superprovisorischer Verfügung vom 19. März 2012 tätig. Die Beschwerdeführenden 8 und 9 werden durch die Ehepaare J.________ bzw. M.________ beherrscht.
2.3.3. Die Vorinstanz hat den erstinstanzlich erhobenen Sachverhalt auf Beschwerde hin bestätigt; er kann dem bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren zu Grunde gelegt werden (oben, E. 1.5).
2.4. Was die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerdeschrift gegen den festgestellten Sachverhalt und dessen rechtliche Würdigung vorbringen, vermag nicht zu überzeugen.
2.4.1. In rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden ist die Qualifikation der werbemässig den Anlegerinnen und Anlegern
gegen eine feste Grundverzinsung zwischen 5 % und 15 % angebotenen Investitionsmöglichkeit als ein zur Unterstellungspflicht führendes gewerbsmässiges bankgeschäftliches Passivgeschäft im Sinne von Art. 1 Abs. 2 BankG in Verbindung mit Art. 2a, Art. 3 und Art. 3a aBankV. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift wird der Borger durch ein solches Rechtsgeschäft selbst zum (Rückzahlungs-) Schuldner, weshalb, entgegen der Beschwerdeschrift, keine Ausnahme von der rechtlichen Einordnung als Publikumseinlage im Sinne von Art. 1 Abs. 3 lit. b BankG in Verbindung mit Art. 3a Abs. 3 lit. c aBankV (blosse Vermögensverwaltungstätigkeit) vorliegt. Bei den Anlegerinnen und Anlegern, denen das Zinsdifferenzgeschäft angeboten wurde, handelte es sich zudem nicht um Aktionärinnen und Aktionäre oder Gesellschafterinnen und Gesellschafter mit einer qualifizierten Beteiligung an den Beschwerdeführenden 1-9, was eine Ausnahme von der Qualifikation als Publikumseinlage gestützt auf Art. 3a Abs. 4 lit. b aBankV zum Vornherein ausschliesst.
2.4.2. In sachverhaltsmässiger Hinsicht enthält die Beschwerdeschrift keine bzw. keine rechtsgenüglich begründeten Rügen dazu, dass die Vorinstanz den von der FINMA in erster Instanz (vgl. dazu oben, E. 2.3) betreffend die
verschachtelten Strukturen der Beschwerdeführenden 1-9, zur festverzinslichen Investitionstätigkeit als ausgeübter
Geschäftstätigkeit, zu den zwischen den Beschwerdeführenden getätigten finanziellen
Transaktionen, zum
effektiven Geschäftssitz der Beschwerdeführenden oder zur Rolle des Beschwerdeführers 10 im Rahmen der
effektiven Ausübung der Tätigkeiten der Beschwerdeführenden 1-9 erhobenen Sachverhalt offensichtlich unrichtig im Sinne von willkürlich (Art. 97 Abs. 1 BGG) festgestellt hätte. Die nicht näher substanziierte Behauptung, die Tätigkeit der Beschwerdeführenden 8 und 9 habe sich auf die Verwaltung eigenen Vermögens beschränkt, lässt die erstellte finanzielle Verflechtung mit der Beschwerdeführenden 7 im Zusammenhang mit einem Anlegerinnen und Anlegern angebotenen Zinsdifferenzgeschäft (oben, E. 2.3.1) nicht als willkürlich erscheinen, weshalb sich diese Sachverhaltsrüge als unbegründet erweist. Unangefochten blieben sodann die Feststellungen zur Rolle von J.________ und zu den Geschäftsräumlichkeiten in Hergiswil.
Steht somit ausser Frage, dass die
Willensbildung auch derjenigen Beschwerdeführenden mit Sitz im Ausland regelmässig in der Schweiz erfolgte, ist die Anwendung des schweizerischen BankG auf diese unter territorialen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden; ob einzelne Geschäftstätigkeiten, wie geltend gemacht (Abschluss von Investmentaufträgen durch Vermittler), in Deutschland vorgenommen wurden, ist für die Eröffnung des räumlichen Anwendungsbereichs an sich nicht entscheidend (vgl. oben, E. 1.3.2.5). Angesichts der oben erwähnten, im erstinstanzlichen Verfahren erhobenen und dem vorinstanzlichen Verfahren zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente (Organisationsstruktur, ausgeübte Geschäftstätigkeit, effektiver Geschäftssitz, Rolle der die Gesellschaft beherrschenden natürlichen Personen), welche auch für das vorliegende bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren massgeblich sind, ist der Schluss der Vorinstanz von diesen auf ein arbeitsteiliges Vorgehen der Beschwerdeführerenden 1-9 zwecks Umgehung der Erfüllung des bankengesetzlichen Bewilligungstatbestandes von Art. 3 Abs. 1 BankG als zutreffend zu beurteilen. Entscheidend für die Unterstellungspflicht der Beschwerdeführenden 1-9 ist demnach, entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift, nicht, ob die Beschwerdeführenden 1-9 jede für sich alleine, sondern im Sinne einer (nicht formaljuristischen, aber wirtschaftlichen) Gesamtbetrachtung
als Gruppe koordiniert und zielgerichtet den Bewilligungstatbestand der gewerbsmässigen Entgegennahme von Publikumsgeldern oder der öffentlichen Empfehlung dafür (vgl. oben, E. 2.1) erfüllt haben. Den Beschwerdeführenden, welche sich nicht ansatzweise mit den detaillierten behördlichen Feststellungen zur in arbeitsteiliger Weise entfalteten Geschäftstätigkeit und der effektiven Rolle von J.________ (oben, E. 2.3 ) auseinandersetzen, gelingt es mit pauschalen Äusserungen zu Sinn und Finalität von Gruppenbildungen sowie der dabei Firmenbildungen zukommenden Bedeutung nicht aufzuzeigen, inwiefern die zur Anwendung gebrachte wirtschaftliche Betrachtungsweise Bundesrecht verletzen sollte. Die Qualifikation der von den Beschwerdeführenden 1-9 entfalteten Geschäftstätigkeit als im Sinne von Art. 3 Abs. 1 BankG bewilligungspflichtigen Tätigkeit ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich, soweit sie sich inhaltlich gegen die Feststellung richtet, die Beschwerdeführenden 1-9 hätten aufsichtsrechtliche Bestimmungen verletzt, als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Ob die Beschwerdeführenden 1-9 je für sich allein genommen den Bewilligungstatbestand von Art. 3 Abs. 1 BankG erfüllen würden, ist damit für den Verfahrensausgang unbeachtlich, weshalb auf die in diesem Zusammenhang erhobenen Sachverhaltsrügen mangels Erheblichkeit nicht weiter einzugehen ist (Art. 97 Abs. 1 BGG).
3.
3.1. Die Beschwerdeführenden rügen, dass selbst wenn das BankG anwendbar wäre, sich eine Liquidation der Beschwerdeführenden 1-9 als unverhältnismässig erweisen würde. Angesichts der "Offenheit der Gesetzesgrundlage" sei die besondere Bedeutung des Verhältnismässigkeitsprinzips zu betonen, bei dessen Berücksichtigung die Liquidation der Beschwerdeführenden 1-9 ausscheide.
3.2. Gemäss Art. 23quinquies BankG bewirkt der Bewilligungsentzug die Liquidation der Gesellschaft. Die FINMA setzt die aus dem Gesetz fliessenden Pflichten nicht nur gegenüber den formell unterstellten, sondern auch solchen Akteuren durch, die in Verletzung der gesetzlichen Bestimmungen ohne Bewilligung, Anerkennung, Zulassung oder Registrierung tätig sind (Art. 37 Abs. 2 und Abs. 3 FINMAG; BGE 136 II 43 E. 3.2 S. 46; 132 II 382 E. 4.1 S. 388; ZULAUF/WYSS/TANNER/KÄHR/ FRITSCHE/EYMANN/AMMANN, a.a.O., S. 258; PELLANDA, in: Basler Kommentar zum BEHG | FINMAG, 2. Aufl. 2011, N. 25 f. zu Art. 37 FINMAG). Geht eine Gesellschaft unbewilligt einer den Banken oder den bewilligten Effektenhändlern vorbehaltenen Tätigkeit nach, kann die FINMA sie im Rahmen der allgemeinen Verfassungs- und Verwaltungsgrundsätze (Willkürverbot, Rechtsgleichheits- und Verhältnismässigkeitsgebot, Treu und Glauben usw.) aufsichtsrechtlich liquidieren (BGE 136 II 43 E. 3.2 S. 46; 131 II 306 E. 3.1.2). Ihr Vorgehen soll dabei den Hauptzwecken der finanzmarktrechtlichen Gesetzgebung, dem Schutz der Gläubiger bzw. Anleger einerseits und der Lauterkeit des Kapitalmarkts andererseits, Rechnung tragen (BGE 135 II 356 E. 3.1). Mit der nachträglichen Verweigerung der erforderlichen Bewilligung und der Anordnung der Liquidation ist eine Fortführung als unterstellter Betrieb ausgeschlossen (BGE 132 II 382 E. 4.2 S. 388; 131 II 306 E. 4.1.3 S. 321; zum Betrieb einer bewilligungspflichtigen Zweigniederlassung vgl. ausdrücklich BGE 137 II 383 E. 10.3 S. 391).
3.3. Steht die Rechtsfolge - die Liquidation - mit der Verweigerung der nachträglichen Bewilligung der bewilligungslos ausgeübten, jedoch bewilligungspflichtigen Tätigkeit fest (Urteil 2C_97/2015 vom 28. April 2015 E. 2.2 und 2.3; vgl. zur als "zwingend" ausgestalteten Rechtsfolge der Liquidation KLEINER/ZOBL, in: Kommentar zum Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen vom 8. November 1934 sowie zu der Verordnung vom 17. Mai 1972 und der Vollziehungsverordnung vom 30. August 1961: mit Hinweisen auf das Bankenrecht der Europäischen Union, auf das allgemeine Dienstleistungsabkommen und mit Erläuterungen zu den Massnahmen gegen die Geldwäscherei, 2014 [22. Nachlieferung], N. 13 ad Art. 23quinquies BankG; PELLANDA, a.a.O., N. 24 zu Art. 37 FINMAG; WYSS, Finanzmarktenforcement der FINMA: Die Instrumente und ihr Einsatz in der Praxis, in: Banken zwischen Strafrecht und Aufsichtsrecht, 2014, S. 132; vgl. demgegenüber zum differenzierten Wortlaut und zum entsprechenden Ermessen bei der Wahl der Rechtsfolge gemäss Art. 134. f. KAG TAISCH/MEYER, Basler Kommentar zum Kollektivanlagegesetz, 2008, N. 22 ad Art. 134 KAG), ist, in Anwendung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes, der
Umfang der Liquidation verfügungsweise durch die FINMA zu regeln. Die finanzmarktrechtlichen Massnahmen müssen - wie jedes staatliche Handeln - verhältnismässig sein (BGE 136 II 43 E. 3.3 S. 47). Sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands erforderlich ist: Geht die Gesellschaft sowohl einer bewilligungspflichtigen als auch einer finanzmarktrechtlich unbedenklichen Aktivität nach, ist nur der bewilligungspflichtige Teil zu liquidieren, falls dies technisch möglich und die erlaubte Geschäftstätigkeit von eigenständiger Bedeutung ist. Es dürfen keine buchhalterisch nicht abgrenzbare finanzielle Mittel, die in Verletzung finanzmarktrechtlicher Bestimmungen generiert wurden, in die nicht bewilligungspflichtige Tätigkeit geflossen sein; zudem muss - etwa aufgrund eines Wechsels in der Geschäftsleitung oder dem Verwaltungsrat - davon ausgegangen werden können, dass künftig kein relevantes Risiko mehr besteht, dass wiederum gesetzeswidrig bewilligungspflichtige Aktivitäten entfaltet werden könnten (BGE 136 II 43 E. 3.3 S. 47; 131 II 306 E. 3.3 S. 317; Urteil 2C_74/2009 vom 22. Juni 2009 E. 3.2.3).
3.4. Die FINMA hat den Beschwerdeführenden 1-9 mangels Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen (insbesondere der Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit der mit der Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen) die Erteilung einer nachträglichen Bewilligung verweigert, wogegen sich die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerdeschrift nicht wenden und insbesondere die Erteilung einer solchen nicht beantragen. Die Beschwerdeschrift enthält nicht ansatzweise Ausführungen dazu, weshalb die angeordnete vollständige Liquidation der Beschwerdeführenden 1 und 3-9 bzw. der schweizerischen Zweigniederlassungen der Gesellschaften mit Sitz im Ausland - etwa wegen einer von der bewilligungspflichtigen unabhängigen, nicht bewilligungspflichtigen Tätigkeit - unverhältnismässig sein sollte oder der über die Beschwerdeführende 2 eröffnete Konkurs zu widerrufen wäre. Die Beschwerde erweist sich, soweit sie sich inhaltlich gegen die angeordnete Liquidation der Beschwerdeführenden 1 und 3-9 sowie gegen die Konkurseröffnung über die Beschwerdeführende 2 richtet, als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer 10 bringt vor, er habe keinen schweren Verstoss gegen aufsichtsrechtliche Pflichten begangen. Sein Beitrag zur Tätigkeit der Beschwerdeführenden 1-9 erfülle diese Qualifikation deswegen nicht, weil diese überhaupt keine bewilligungspflichtigen Tätigkeiten ausgeübt hätten. Für das gegen ihn ausgesprochene Werbeverbot fehle eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage. Die angeordnete Veröffentlichung dieses Werbeverbots beruhe auf einer ungenügenden gesetzlichen Grundlage und sei unverhältnismässig, weshalb diese Veröffentlichung sich als ein ungerechtfertigter und damit rechtsverletzender Eingriff in sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und damit auf Achtung seiner Privatsphäre (Art. 13 Abs. 2 BV) erweise. Eine solche Anordnung hätte zudem eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen und klare Hinweise dafür vorausgesetzt, dass er künftig wiederum einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit nachgehen würde.
4.2. Das schweizerische Finanzmarktrecht und insbesondere auch die Aufsicht über die Banken (Art. 6 FINMAG in Verbindung mit Art. 23 ff. BankG) basiert auf dem Konzept der Institutsaufsicht (vgl. zur Aufsicht über die Bankentätigkeit KRAMER, Kommentar zum Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen vom 8. November 1934 sowie zu der Verordnung vom 17. Mai 1972 und der Vollziehungsverordnung vom 30. August 1961: mit Hinweisen auf das Bankenrecht der Europäischen Union, auf das allgemeine Dienstleistungsabkommen und mit Erläuterungen zu den Massnahmen gegen die Geldwäscherei, 2014 [22. Nachlieferung], N. 1 zu Art. 1bis BankG). In Durchbrechung des Konzepts der Institutsaufsicht können natürliche Personen, welche Organfunktionen bekleiden, oder Personen in leitender Stellung von (unbewilligten) Instituten, Adressaten eines Berufsverbots (Art. 33 FINMAG)
oder weniger einschneidenden (Feststellungs-) verfügungen gemäss Art. 31 und Art. 32 FINMAG sein ( HSU/ BAHAR/RENNINGER, Basler Kommentar zum BEHG | FINMAG, 2. Aufl. 2011, N. 14 f. zu Art. 32 FINMAG; vgl. zum Adressatenkreis aufsichtsrechtlicher Verfügungen der FINMA auch GRAF, Berufsverbote für Gesellschaftsorgane: das Sanktionsregime im Straf- und Finanzmarktrecht, in: AJP 2014, S. 1199, 1201).
Die FINMA kann die zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes erforderlichen Verfügungen erlassen (Art. 31 FINMAG). Voraussetzung einer Feststellungsverfügung gemäss Art. 32 FINMAG wie auch derer Veröffentlichung (Art. 34 FINMAG) ist eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen ( HSU/BAHAR/RENNINGER, a.a.O., N. 14 zu Art. 34 FINMAG). Eine einmalige, punktuelle und untergeordnete Verletzung finanzmarktrechtlicher Pflichten genügt nicht (Urteile 2C_671/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 3.3.2; 2C_122/2014 vom 19. Juli 2014 E. 6.1; 2C_30/2011 vom 12. Januar 2012 E. 5.2.1; 2C_929/2010 vom 13. April 2011 E. 5.2.1). Die Veröffentlichung gemäss Art. 34 FINMAG stellt eine verwaltungsrechtliche Sanktion dar und bezweckt als solche eine abschreckende und generalpräventive Wirkung (vgl. HSU/BAHAR/RENNINGER, a.a.O., N. 9 zu Art. 34 FINMAG). Die Regelungszwecke des Finanzmarktgesetzes - Funktions-, Anleger- und Gläubigerschutz - müssen die Sanktion rechtfertigen und die dem Betroffenen daraus entstehenden Nachteile in seinem wirtschaftlichen Fortkommen mit Blick auf die Schwere der aufsichtsrechtlichen Verletzung überwiegen (Urteile 2C_359/2012 vom 1. November 2012 E. 3.2; 2C_30/2011 vom 12. Januar 2012 E. 5.2.2; 2C_929/2010 vom 13. April 2011 E. 5.2.1).
4.3. Der Beschwerdeführer 10 hat die erstinstanzlich durch die FINMA erhobenen und dem vorinstanzlichen Urteil zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente zu seiner Rolle bei der effektiven Verwaltung der Beschwerdeführenden 1-9 nicht ansatzweise bestritten. Sein massgeblicher Beitrag als faktisches Organ bzw. als Person in leitender Stellung dieser Gesellschaften bzw. betreffend deren schweizerische Zweigniederlassungen bei der Entfaltung bewilligungspflichtiger Tätigkeiten (vgl. oben, E. 2.4.2) stellt einen schweren Verstoss gegen aufsichtsrechtliche Pflichten dar, für welchen er als Adressat einer Feststellungsverfügung (Art. 32 FINMAG) ins Recht gefasst werden kann; die Feststellung, er habe aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt, ist nicht zu beanstanden. Mit dem angeordneten ausdrücklichen Verbot ("Werbeverbot"), künftig ohne Bewilligung gewerbsmässig Kundengelder entgegenzunehmen, wurde dem Beschwerdeführer 10 gestützt auf Art. 31 FINMAG in Erinnerung gerufen, was bereits von Gesetzes wegen gilt; sowohl das Werbeverbot wie auch die mit der Strafandrohung gemäss Art. 48 FINMAG verbundene Schlechterstellung des Beschwerdeführers 10 ist angesichts der begangenen Verstösse gegen aufsichtsrechtliche Pflichten gerechtfertigt und erweist sich als verhältnismässig. Nicht zu beanstanden ist des Weiteren die durch die FINMA angeordnete Veröffentlichung des Werbeverbots. Der mit der Veröffentlichung angestrebte generalpräventive Zweck, Personen, die sich eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Pflichten zu schulden haben kommen lassen, von der Begehung weiterer Verletzungen abzuhalten, setzt, entgegen der Beschwerdeschrift, keine im Einzelfall zu prüfende Wiederholungsgefahr voraus. Die angeordnete Publikation stützt sich auf eine zutreffend angewandte und ausgelegte genügende gesetzliche Grundlage (Art. 34 FINMAG). Soweit der Rüge der Verletzung des grundrechtlich geschützten Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und Achtung der Privatspähre (Art. 13 Abs. 2 BV) gegenüber der Rüge der unzutreffenden Anwendung von Art. 34 FINMAG selbständige Bedeutung zukommt (vgl. dazu TSCHANNEN, Systeme des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 2008, S. 54), ist dazu festzuhalten, dass das Handeln der FINMA nicht nur gesetzlich abgestützt ist, sondern auch im öffentlichen Interesse (Funktions-, Anleger- und Gläubigerschutz) liegt und sich, angesichts dieser das private Interesse des Beschwerdeführers am Schutz seines guten Rufes überwiegenden öffentlichen Interessen, als verhältnismässig erweist. Art. 13 Abs. 2 BV ist nicht verletzt. Inwiefern im aufsichtsrechtlichen Untersuchungsverfahren, welches im Erlass der FINMA-Verfügung mündete, aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK fliessende Rechte des Beschwerdeführers 10 verletzt worden sein sollten, wurde in der Beschwerdeschrift nicht ansatzweise begründet, weshalb auf diese Rüge nicht einzutreten ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
4.4. Die inhaltlich gegen die Feststellung, der Beschwerdeführer 10 habe aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt, sowie gegen das unter Strafandrohung ausgesprochene und zur Veröffentlichung bestimmte Werbeverbot gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers 10 erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführenden 1-10 unter solidarischer Haftbarkeit (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG) aufzuerlegen. Parteientschädigungen werden nicht gesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Oktober 2015
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall