Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
2C_891/2015
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Urteil vom 5. Oktober 2015
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt U.________, vertreten durch das Amt für Baubewilligungen der Stadt Zürich.
Gegenstand
Gebühr für Baubewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 27. August 2015.
Erwägungen:
1.
Das Amt für Baubewilligungen der Stadt U.________ stellte der A.________ AG im Zusammenhang mit einem Bauentscheid vom 25. Februar 2014 für die nachträgliche Bewilligung für die teilweise Änderung der Nutzungsweise eines Wohnhauses Rechnung. Nebst einer Bearbeitungsgebühr von Fr. 500.-- wurden Fr. 221.90 an Schreibgebühren und Verwaltungskosten erhoben. In der Folge wurde die Betreibung eingeleitet für die Forderung von Fr. 721.90 nebst Zins zuzüglich Fr. 40.-- Mahngebühren sowie sämtliche Betreibungskosten, wogegen die Betriebene Rechtsvorschlag erhob. Mit Verfügung vom 19. Januar 2015 stellte das Amt für Baubewilligungen fest, dass die Gebührenauflage von Fr. 500.-- rechtskräftig geworden sei; ebenso bestätigte es die erhobenen Schreibgebühren und Kosten von Fr. 221.90. Sodann erklärte das Amt die teilweise Verrechnung dieser Forderungen mit dem Anspruch der A.________ AG auf eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 500.-- gemäss einem Baurekursentscheid. Schliesslich hob das Amt den Rechtsvorschlag für den Betrag von Fr. 221.90 nebst Zinsen, Mahngebühren von Fr. 40.--, Betreibungskosten von Fr. 53.30 sowie die Gebühren und Kosten dieser Verfügung vom 19. Januar 2015 von Fr. 230.-- auf. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies das Baurekursgericht des Kantons Zürich unter Kostenfolge zulasten der A.________ AG ab, ebenso das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil des Einzelrichters vom 27. August 2015 die gegen den Entscheid des Baurekursgerichts erhobene Beschwerde.
Die A.________ AG hat am 2. Oktober 2015 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht erhoben. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin bemängelt, dass die Stadt U.________ eine weitergehende Verrechnung ihrer Forderung mit Forderungen, die ihr, der Beschwerdeführerin, gegen die Stadt zustehen bzw. die ihr einziger Verwaltungsrat gegenüber der Stadt geltend machen könnte und die er an sie abgetreten habe, ablehne. Das Verwaltungsgericht hat dazu festgehalten, dass vorliegend Verpflichtungen gegen das Gemeinwesen aus öffentlichem Recht im Spiel stehen, welche gegen den Willen der Stadt als Gläubigerin nicht durch Verrechnung getilgt werden können. Es verweist dazu auf Art. 125 Ziff. 3 OR. Die Beschwerdeführerin geht auf diese Rechtsnorm bzw. deren Inhalt nicht ein. Dass und warum ihre Ausführungen über die Abtretung einer Forderung ihres einzigen Verwaltungsrats im Lichte der Regel von Art. 125 Ziff. 3 OR irrelevant sind, hat schon das Verwaltungsgericht in E. 2.2 seines Urteils erläutert. Die Beschwerdeführerin zeigt auch nicht in anderer Hinsicht auf, inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletzen, etwa kantonales Recht in verfassungsmässige Rechte missachtender Weise anwenden würde (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG bzw. BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41; 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; 137 V 57 E. 1.3 S. 60 f.;136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68; je mit Hinweisen).
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Oktober 2015
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller