BGer 4A_457/2015 |
BGer 4A_457/2015 vom 06.10.2015 |
{T 0/2}
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4A_457/2015
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Urteil vom 6. Oktober 2015 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Leemann.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Unentgeltliche Rechtspflege,
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Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 20. August 2015.
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In Erwägung, |
dass der Beschwerdeführer beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise 1 + 2 ein Schlichtungsgesuch gegen die B.________ AG anhängig machte, das mit Verfügung vom 11. April 2014 als durch Vergleich erledigt abgeschrieben wurde;
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dass der Beschwerdeführer dem Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich mit Eingabe vom 1. Mai 2014 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein Revisionsverfahren gegen den beim Friedensrichteramt abgeschlossenen Vergleich stellte;
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dass der Obergerichtspräsident mit Urteil vom 14. Juli 2014 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abwies;
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dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 8. September 2014 auf die vom Beschwerdeführer gegen das Urteil des Obergerichtspräsidenten eingereichte Beschwerde nicht eintrat;
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dass das Bundesgericht auf eine vom Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss des Obergerichts erhobene Beschwerde mit Urteil vom 8. Dezember 2014 nicht eintrat (Verfahren 4D_89/2014);
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dass der Beschwerdeführer am 20. Februar 2015 beim Obergericht ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein weiteres Schlichtungsverfahren gegen die B.________ AG stellte;
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dass der Obergerichtspräsident das Gesuch mit Urteil vom 30. März 2015 wegen Aussichtslosigkeit der Klage abwies;
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Mai 2015 beim Obergerichtspräsidenten ein weiteres Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein neu eingeleitetes Schlichtungsverfahren einreichte;
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dass der Obergerichtspräsident das Gesuch mit Urteil vom 21. Mai 2015 wegen Aussichtslosigkeit der Klage abwies;
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dass das Obergericht mit Entscheid vom 20. August 2015 eine vom Beschwerdeführer gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde abwies;
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dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 11. September 2015 erklärte, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. August 2015 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
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dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht am 17. September 2015 eine weitere Eingabe einreichte;
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dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
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dass neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen sind (Art. 99 Abs. 1 BGG);
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dass es demnach nicht angeht, in einer Beschwerde an das Bundesgericht appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts zu üben und Ergänzungen bezüglich der tatsächlichen Feststellungen vorzunehmen, als ob dem Bundesgericht im Beschwerdeverfahren die freie Prüfung aller Tatfragen zukäme (BGE 140 III 264 E. 2.3; 136 II 101 E. 3; 134 II 244 E. 2.2);
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dass sich der Beschwerdeführer nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur Aussichtslosigkeit auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Bundesrecht verletzt hätte, sondern dem Bundesgericht einen Sachverhalt unterbreitet, der von dem vorinstanzlich verbindlich festgestellten abweicht, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 105 Abs. 2 BGG zulässig sein soll;
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dass die Eingaben des Beschwerdeführers vom 11. und 17. September 2015 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllen, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
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dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos wird;
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dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG);
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erkennt die Präsidentin: |
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3. |
Lausanne, 6. Oktober 2015
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Leemann
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