Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
2C_890/2015
{T 0/2}
Urteil vom 7. Oktober 2015
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Kommunikation.
Gegenstand
Rückzahlung der Mehrwertsteuer auf Empfangsgebühr,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 29. September 2015.
Erwägungen:
1.
Mit Urteil 2C_882/2014 vom 13. April 2015 (BGE 141 II 182) erkannte das Bundesgericht, dass die Radio- und Fernsehempfangsgebühren nicht der Mehrwertsteuerpflicht unterstehen. Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) hielt in einer Medienmitteilung vom 20. August 2015 fest, dass man nach einer Analyse dieses Bundesgerichtsurteils gemeinsam mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung zur Auffassung gekommen sei, dass die Mehrwertsteuer auf der Radio- und Fernsehempfangsgebühr nicht rückwirkend zurückbezahlt werde; im gleichen Sinne habe der Bundesrat am 19. August 2015 zwei Vorstösse von Nationalrätin Sylvia Flückiger beantwortet.
A.________ erhob mit Schreiben vom 21. August 2015 gegen diese Medienmitteilung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht; er machte dabei geltend, die auf den Radio- und Fernsehempfangsgebühren erhobene Mehrwertsteuer müsse für fünf Jahre zurückerstattet werden, entsprechend der Verjährungsfrist gemäss Art. 91 MWSTG. Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil vom 29. September 2015 auf die Beschwerde nicht ein. Dagegen hat A.________ am 2. Oktober 2015 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht erhoben mit dem Antrag, das Bundesverwaltungsgericht sei anzuweisen, ein ordentliches Verfahren über diese Angelegenheit zu eröffnen.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Voraussetzung für sein Tätigwerden ist mithin (vorbehältlich der hier nicht in Betracht fallenden Konstellationen von Art. 35 und 36a VGG) das Vorliegen einer Verfügung. Es ist vorliegend auf die bei ihm eingereichte Beschwerde mit der Begründung nicht eingetreten, dass es sich bei der Medienmitteilung des BAKOM nicht um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG handle. Dazu definiert es, ausgehend von Art. 5 VwVG, Natur und Inhalt der Verfügung und misst die streitbetroffene Medienmitteilung an den entsprechenden Vorgaben. Es erkennt, dass es sich dabei um keine auf Rechtswirkungen ausgerichtete, verbindliche und erzwingbare Anordnung einer Behörde handle, sie mithin weder Rechte und Pflichten begründe, ändere oder aufhebe noch das Bestehen, Nichtbestehen oder den Umfang von Rechten oder Pflichten feststelle; die erforderlichen Strukturmerkmale einer Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG seien nicht erfüllt. Auf diese zutreffenden Erwägungen, mit denen der Beschwerdeführer sich übrigens - entgegen der ihm obliegenden Begründungspflicht (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG) - nicht substanziell auseinandersetzt, kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG). Ergänzend sei erwähnt, dass der Mitteilung des BAKOM das weitere für eine Verfügung typische Merkmal abgeht, individuelle Fälle konkret zu regeln (vgl. etwa BGE 135 II 328 E. 2.1 S. 331).
Die Beschwerde erweist sich, soweit darauf eingetreten werden kann, als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.
Die Umstände rechtfertigen es, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Oktober 2015
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller