Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
2C_212/2015
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Urteil vom 8. Oktober 2015
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Zähndler.
Verfahrensbeteiligte
Stiftung A.________, vertreten durch die B.________AG, diese vertreten durch Rechtsanwalt PD Dr. Peter Reetz,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde Feusisberg, vertreten durch den Gemeinderat, dieser vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hannes Zehnder,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Kausalabgaben (Netzkostenbeitrag),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer II, vom 14. Januar 2015.
Sachverhalt:
A.
Im Rahmen einer Sanierung von sechs Mehrfamilienhäusern (insgesamt 54 Wohnung sowie ein Coiffeursalon) in Schindellegi (Gemeinde Feusisberg) beabsichtigt die Stiftung A.________ als Eigentümerin der Liegenschaften u.a. den Einbau von Erdsonden-Wärmepumpenanlagen. Für die dadurch notwendige Kapazitätserhöhung der elektrischen Versorgung der betroffenen Immobilien setzte der Gemeinderat Feusisberg mit Beschluss vom 27. Juni 2013 einen Netzkostenbeitrag zu Lasten der Grundeigentümerin in Höhe von Fr. 108'000.-- zuzüglich Mehrwertsteuer fest.
B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz hiess eine von der Stiftung A.________ dagegen gerichtete (Sprung-) Beschwerde mit Urteil vom 12. Februar 2014 teilweise gut und wies die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an den Gemeinderat Feusisberg zurück.
Mit Beschluss vom 26. Juni 2014 verfügte der Gemeinderat, die Stiftung A.________ habe einen Netzkostenbeitrag in Höhe von Fr. 102'000.-- zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten.
Die gegen diesen Beschluss erhobene erneute (Sprung-) Beschwerde der Stiftung A.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Urteil vom 14. Januar 2015 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 5. März 2015 beantragt die Stiftung A.________ im Wesentlichen, der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 14. Januar 2015 sei aufzuheben, und der für die Verstärkung der elektrischen Anschlüsse geschuldete Netzkostenbeitrag sei auf insgesamt maximal Fr. 12'150.-- (exklusive Mehrwertsteuer) festzulegen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und der Gemeinderat Feusisberg schliessen auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, die unter keinen Ausschlussgrund gemäss Art. 83 BGG fällt und daher mit dem ordentlichen Rechtsmittel der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden kann (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG ). Die Beschwerdeführerin ist gestützt auf Art. 89 Abs. 1 BGG zur Ergreifung dieses Rechtsmittels legitimiert; auf die form- und fristgerecht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 100 Abs. 1 BGG ) eingereichte Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten (unter Vorbehalt von E. 1.2 und E. 1.3 hiernach).
1.2. Die Verletzung von kantonalem (und kommunalem) Recht ist ausser in den Fällen von Art. 95 lit. c - e BGG kein zulässiger Beschwerdegrund. Überprüft werden kann diesbezüglich nur, ob der angefochtene Entscheid auf willkürlicher Gesetzesanwendung beruht oder sonstwie gegen übergeordnetes Recht verstösst (BGE 136 I 241 E. 2.4 und E. 2.5.2 S. 249 f.; 133 II 249 E. 1.2.1 S. 151 f.). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rügepflicht: Das Bundesgericht prüft solche Rügen nur, wenn sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden sind (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287). Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).
1.3. Das Bundesgericht stellt grundsätzlich auf den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt ab (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diese Sachverhaltsfeststellungen können vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ). Die Rüge, der Sachverhalt sei offensichtlich unrichtig festgestellt worden, muss gemäss den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerdeschrift begründet werden (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und E. 1.4.3 S. 252 ff.; 134 II 349 E. 3 S. 351 f.). Vorausgesetzt ist zudem, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
2.
2.1. Die Beschwerdeführerin rügt vorab, die Vorinstanz sei im angefochtenen Entscheid ihrer Begründungspflicht nicht hinreichend nachgekommen und habe hierdurch den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt: So bestehe die Begründung des Verwaltungsgerichts grösstenteils in der Zusammenfassung der Prozessgeschichte und der Parteistandpunkte, wogegen sie auf wesentliche Argumente der Beschwerdeführerin nicht eingehe. Eine derartige Begründung genüge auch den Anforderungen an Entscheide nicht, welche der Beschwerde ans Bundesgericht unterliegen: Solche Urteile müssten gemäss Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG namentlich die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten. Schon deshalb sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2.2. Die Rüge ist unbegründet:
Es ist zwar zutreffend, dass die eigenen Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid knapp ausfallen. Jedoch ist es auch nicht erforderlich, dass sich das Verwaltungsgericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken: Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffene die Tragweite des Entscheids erfassen und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Dies ist der Fall, wenn kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 m.w.H.; Urteil 1C_212/2014 vom 18. November 2014 E. 2.4.1).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt: Das Verwaltungsgericht hat in seinem Entscheid vom 14. Januar 2015 die vom Gemeinderat vorgenommene konkrete Berechnung und Zusammensetzung des verlangten Netzkostenbeitrages detailliert wiedergegeben und diese Berechnung ausdrücklich als zutreffend bezeichnet. Ebenso hat es sich mit der von der Beschwerdeführerin behaupteten Verletzung des Äquivalenzprinzips (vgl. E. 4 hiernach) auseinandergesetzt und dieses als eingehalten erachtet, zumal der verlangte Netzkostenbeitrag im Bereich der Investitionskosten liege, eine unzulässige Gewinnerzielung ausgeschlossen sei und überdies keine Hinweis darauf bestünden, dass die Investition auch Dritten zugute komme. Demnach hat das Verwaltungsgericht dargelegt, von welchen Berechnungsgrundlagen es sich hat leiten lassen und weshalb es das errechnete Ergebnis auch als verfassungskonform erachtet, womit eine qualifizierte Beschwerdeführung ermöglicht ist.
3.
3.1. Weiter beanstandet die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe sich widersprüchlich verhalten und sei in Willkür verfallen: In seinem Rückweisungsentscheid vom 12. Februar 2014 habe das Verwaltungsgericht dem Gemeinderat Feusisberg vorgeschrieben, dass die zusätzlichen Anschlussgebühren nicht von den Investitionskosten abhängen dürfen, sondern sich der Netzkostenbeitrag nach der individuell konkreten Veränderung der Anschlusskapazität richten müsse. Dennoch habe der Gemeinderat in seinem Entscheid vom 26. Juni 2014 erneut auf Tarifblätter abgestellt, welche nach Art der Bauobjekte pauschalisierte Netzkostenbeiträge beinhalten. Dieses Vorgehen sei nun vom Verwaltungsgericht im zweiten Rechtsgang plötzlich geschützt worden, womit sich die Vorinstanz in einen Widerspruch zum eigenen Rückweisungsentscheid begeben habe.
3.2. Auch diese Rüge ist unbegründet:
Wohl trifft es zu, dass das Verwaltungsgericht in seinem Rückweisungsentscheid vom 12. Februar 2014 dem Gemeinderat aufgetragen hatte, den Netzkostenbeitrag entsprechend einem konkreten Bemessungsfaktor pro Einheit der erhöhten Anschlusskapazität festzulegen. Grund dafür war jedoch in erster Linie, dass die Anwendung der vom Gemeinderat herangezogenen pauschalisierten Tarife vom 1. April 2011 zu einer Beitragshöhe führen würde, welche über den Investitionskosten liege und damit sowohl gegen das Äquivalenz- als auch (zufolge Gewinnerzielung) gegen das Kostendeckungsprinzip vorstosse. Da das Verwaltungsgericht zudem auch grundsätzliche Zweifel an der Anwendbarkeit der Tarife vom 1. April 2011 hatte, trug es dem Gemeinderat im Rückweisungsentscheid auf, in einem ersten Schritt zu prüfen, ob der Netzkostenbeitrag nicht vielmehr aufgrund der ursprünglichen Tarife aus dem Jahr 2005 festzulegen sei (E. 5.3 - 5.8 des Rückweisungsentscheids vom 12. Februar 2014; vgl. E. 1.2.2 und E. 1.2.3 des angefochtenen Entscheids vom 14. Januar 2015).
Der Gemeinderat erachtete daraufhin tatsächlich die (tieferen) Tarife aus dem Jahr 2005 als anwendbar. Er gelangte jedoch zum Ergebnis, dass die vom Verwaltungsgericht vorgegebene, auf der konkreten Erhöhung der Anschlusskapazität basierende Bemessung (Beitragsfaktor multipliziert mit der Anzahl Einheiten der Kapazitätserhöhung) zu einem Netzkostenbeitrag in Höhe von Fr. 117'000.-- führen würde und mithin ein für die Beschwerdeführerin ungünstigeres Ergebnis zur Folge hätte. Überdies würde ein auf solche Weise festgesetzter Netzkostenbeitrag die Investitionskosten erneut übersteigen. Aus diesem Grund berechnete der Gemeinderat den von der Beschwerdeführerin geschuldeten Beitrag erneut anhand der in den Tarifblättern vorgesehenen pauschalisierten Netzkostenbeiträge (Fixbetrag pro angeschlossene Wohneinheit). Der Gemeinderat erachtete dieses Vorgehen insbesondere deshalb für zulässig, weil die im Vergleich mit den Tarifen vom 1. April 2011 tieferen Ansätze aus dem Jahr 2005 zur Folge hätten, dass der errechnete Netzkostenbeitrag jetzt unter den Investitionskosten liege (E. 2.1.3 des angefochtenen Entscheids vom 14. Januar 2015).
Wenn das Verwaltungsgericht diese Argumentation in seinem Entscheid vom 14. Januar 2015 geschützt hat, so steht dies nicht in Widerspruch zu seinem früheren Entscheid vom 12. Februar 2014: Vielmehr hatte das Verwaltungsgericht in seinem Rückweisungsentscheid die Vorgabe einer individuell-konkreten Berechnung des Beitrags pro Einheit der Kapazitätserhöhung ausdrücklich unter den Vorbehalt gestellt, dass das so ermittelte Ergebnis einer kritischen Prüfung unter dem Aspekt des Äquivalenzprinzips standhält (E. 5.8 des Rückweisungsentscheids vom 12. Februar 2014; vgl. E. 1.2.3 des angefochtenen Entscheids vom 14. Januar 2015). Indem der Gemeinderat nachvollziehbar dargelegt hat, dass die vorgegebene Beitragsbemessung pro Einheit der Kapazitätserhöhung einer solchen Prüfung gerade nicht standhält und sich überdies für die Beschwerdeführerin als nachteilig erweisen würde, bestand für das Verwaltungsgericht in seinem Entscheid vom 14. Januar 2015 ein sachlich gerechtfertigter Anlass, die pauschalisierte Berechnungsmethodik des Gemeinderats nun zu akzeptieren.
4.
4.1. In der Hauptsache rügt die Beschwerdeführerin, der verlangte Netzkostenbeitrag in Höhe von Fr. 102'000.-- verletze das Äquivalenzprinzip, das Legalitätsprinzip im Abgaberecht sowie das Rechtsgleichheitsgebot: Der Gemeinderat und die Vorinstanz hätten als Massstab für den Beitrag fälschlicherweise auf die für die Erhöhung der Anschlusskapazität notwendigen Investitionskosten des Elektrizitätswerks abgestellt: Richtigerweise hätten sie bei der Prüfung der Einhaltung des Äquivalenzprinzips jedoch danach fragen müssen, welcher Nutzen der Beitragspflichtigen durch die erbrachte Leistung entstehe. Zudem sei zu Unrecht der Tarif für einen Neuanschluss von Liegenschaften ans Elektrizitätsnetz angewendet worden, da es vorliegend bloss um die Kapazitätserhöhung eines bereits bestehenden Anschlusses gehe.
4.2. Gemäss § 51 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Schwyz vom 14. Mai 1987 (PBG/SZ) erheben die Gemeinden für den Anschluss an ihre Ver- und Entsorgungsnetze einmalige Anschlussgebühren oder -beiträge und für deren Benutzung periodische Betriebsgebühren. Schuldpflicht, Abgabetatbestand und Bemessungsgrundlage sind in einem Reglement festzusetzen (§ 51 Abs. 2 PBG/SZ). Die Gemeinde Feusisberg hat die zu erhebenden Abgaben im Reglement für das Elektrizitätswerk Schindellegi vom 9. Dezember 2005 (EW-Reglement) geregelt. Nach Art. 19 Abs. 2 EW-Reglement schulden die Eigentümer bzw. Baurechtsberechtigten der angeschlossenen Grundstücke dem Elektrizitätswerk Schindellegi anlässlich von Neuanschlüssen oder der Verstärkung bestehender Anschlüsse ein Entgelt (Netzkostenbeitrag) als Beitrag an die Erstellung und Sanierung des Niederspannungsnetzes, der Verteilkabinen, der Transformatorenstationen, des Mittelspannungsnetzes sowie des Unterwerks. Die Bemessung des Netzkostenbeitrags richtet sich nach der Anschlusskapazität und kann nach anderen gleichwertigen Grundsätzen pauschalisiert werden (Art. 21 Abs. 3 EW-Reglement).
Im vorliegenden Fall argumentierte der Gemeinderat, Art. 19 Abs. 2 des EW-Reglements unterscheide nicht zwischen einem Neuanschluss und der Verstärkung bestehender Anschlüsse. Aus diesem Grund seien hier für die Bestimmung des Netzkostenbeitrags die gleichen Ansätze wie bei einem Neuanschluss anzuwenden.
Gemäss den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz führen die aufgrund der von der Beschwerdeführerin beabsichtigten Sanierung notwendigen Massnahmen des Elektrizitätswerks zu einer Kapazitätserhöhung von 100 %, d.h. es wird eine Verdoppelung der Anschlusskapazitäten der betroffenen sechs Mehrfamilienhäuser resp. der 54 Wohnungen sowie des Gewerbeobjekts vorgenommen. Zudem müssen - gleich wie bei einem Neuanschluss - ein neuer Transformator, zwei neue Verteilkabinen, zwei neue Ringleitungen sowie neue Hauszuleitungen erstellt werden. Bei dieser Sachlage kann es jedenfalls nicht als willkürlich bezeichnet werden, wenn die Vorinstanzen den Netzkostenbeitrag gleich festlegten wie bei einem Neuanschluss. Im Nachfolgenden zu prüfen bleibt mithin nur noch, ob der so ermittelte Betrag auch den besonderen Verfassungsgrundsätzen im Abgaberecht genügt.
4.3. Im Bereich des Abgaberechts ist das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage (Legalitätsprinzip) ein selbständiges verfassungsmässiges Recht, dessen Verletzung unmittelbar gestützt auf Art. 127 Abs. 1 BV geltend gemacht werden kann. Demnach bedürfen öffentlich-rechtliche Geldleistungspflichten grundsätzlich einer formell-gesetzlichen Grundlage. Indes hat die Rechtsprechung diese Anforderung namentlich dort herabgesetzt, wo das Mass der Abgabe bereits durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (insb. Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion erfüllt (BGE 140 I 176 E. 5.2 S. 180).
Das Äquivalenzprinzip konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Willkürverbot für den Bereich der Kausalabgaben (Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 BV ); es bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (BGE 140 I 176 E. 5.2 S. 180 f.).
Der Wert der Leistung bemisst sich dabei entweder nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Betroffenen verschafft (
nutzenorientierte Betrachtung aus der Optik des Leistungsempfängers) oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs
(aufwandorientierte Betrachtung aus der Optik des Leistungserbringers; BGE 126 I 180 E. 3.a/bb S. 188; Urteil 6B_307/2014 vom 4. Mai 2015 E. 3.3.2). Die beiden Kriterien sind indes blosse Hilfsmittel zur Bestimmung des Werts einer staatlichen Leistung; eine gewisse Pauschalierung oder Schematisierung bleibt zulässig und ist auch mit der Rechtsgleichheit vereinbar (BGE 139 I 138 E. 3.5 S. 142 f.; 138 II 111 E. 5.3.4 S. 126 f.; 137 I 257 E. 6.1.1 S. 269; Urteil 2C_160/2014 vom 7. Oktober 2014 E. 6.4.1 publ. in: ASA 83 S. 301 ff.). Auf den vorliegenden Fall angewendet, bedeuten diese Grundsätze, dass sich der Wertzuwachs bei der beschwerdeführenden Grundeigentümerin betragsmässig durchaus mit den getätigten Investitionen decken kann, auch wenn eine solche Übereinstimmung zwischen den Investitionskosten und dem durch die Arbeiten bewirkten Wertzuwachs des Grundstücks nicht zwingend ist.
4.4. Das Verwaltungsgericht verweist darauf, dass sich die hier anfallenden Investitionskosten auf insgesamt Fr. 102'987.40 belaufen und damit den verlangten Netzkostenbeitrag überschreiten, weshalb keine unzulässige Gewinnerzielung erkennbar sei. Weder bestünden Hinweise darauf, dass die vom Elektrizitätswerk aufgelisteten Arbeiten nicht notwendig seien, noch könnten sie auf bereits abgegoltene jedoch nur ungenügend erstellte Infrastruktur zurückgeführt werden. Ebenso wenig seien Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Investitionen nebst der Beschwerdeführerin auch Dritten zugute kommen. Mithin erachteten die Vorinstanzen das Äquivalenzprinzip als eingehalten, zumal die Beschwerdeführerin als Äquivalent für ihre Geldleistung eine gleichwertige Sachleistung vom Staat in Form von Anschlüssen an das Elektrizitätsnetz erhalte.
4.5. Gemäss dem Obenstehenden gilt das Äquivalenzprinzip dann als eingehalten, wenn die verlangte Abgabe nicht in einem offenkundigen Missverhältnis zum Wert der erbrachten Leistung steht.
In casu liegt ein Netzkostenbeitrag für die Kapazitätsverdoppelung der elektrischen Anschlüsse in Höhe von Fr. 102'000.-- im Streit, was bei 54 Wohnungen und einem Gewerberaum durchschnittlich Fr. 1'855.-- pro Objekt entspricht. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die anwendbaren Tarife für den Netzanschluss aus dem Jahre 2005 trotz Pauschalierung nicht einfach einen fixen Beitrag pro angeschlossener Immobilie vorsehen, sondern der Anzahl Wohnungen pro angeschlossenem Mehrfamilienhaus Rechnung tragen: Für die ersten sechs Wohnungen jedes Hauses ist ein Netzkostenbeitrag von je Fr. 2'000.-- vorgesehen und für jede weitere Wohnung desselben Hauses ein solcher von je Fr. 1'500.--. Diese nach Anzahl Wohnungen abgestufte Tarifstruktur zeigt, dass bei der Bemessung des Netzkostenbeitrages - entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin - durchaus darauf abgestellt wurde, in welchem Umfang der Liegenschaftseigentümer von den Anschlussleistungen des Gemeinwesens profitiert.
Wie bereits dargelegt wurde, können zur Bestimmung des Leistungswerts auch die anfallenden Kosten beigezogen werden. Vorliegend bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, dass die im Rahmen des von ihr gewollten Umbau- und Sanierungsprojekts erforderlichen baulichen Massnahmen des Elektrizitätswerks effektive Kosten verursachen, welche über dem verfügten Netzkostenbeitrag von Fr. 102'000.-- liegen. Ebenso wenig legt sie in substantiierter Weise dar, dass und weshalb der ihr zukommende subjektive Nutzen dieser Leistungen deutlich geringer sein und nur gerade Fr. 12'150.-- betragen sollte. Namentlich beruft sie sich nicht auf etwaige Kosten-/Nutzenrechnungen ihres Sanierungsprojekts, das Ausmass allfällig geplanter Mietzinserhöhungen, die Höhe der prognostizierten Kosteneinsparungen oder ähnliche Kennzahlen, welche ihr als Initiatorin der Umbauten bekannt sein müssten. Sie beschränkt sich somit darauf, die aufwandorientierte Berechnung des Netzkostenbeitrages durch die Vorinstanzen pauschal zu bestreiten, ohne dieser Zahl eine eigene, nutzenorientierte Berechnung des Leistungswertes gegenüber zu stellen oder zumindest substantiiert darzutun, weshalb die Berechnungen der Vorinstanzen nicht dem tatsächlichen Leistungswert entsprechen können. Mit einem derartigen Vorgehen genügt die Beschwerdeführerin den ihr obliegenden Begründungspflichten bei Verfassungsrügen nicht (vgl. E. 1.2 hiervor), weshalb ihre Einwendungen nicht zu hören sind.
5.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die bundesgerichtlichen Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin, welche öffentliche Aufgabe wahrnimmt, hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Oktober 2015
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Zähndler