Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
1C_295/2015
Urteil vom 9. Oktober 2015
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Chaix,
Gerichtsschreiber Stohner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat Wollerau,
Hauptstrasse 15, Postfach 335, 8832 Wollerau,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wolf,
Regierungsrat des Kantons Schwyz,
Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz.
Gegenstand
Planungs- und Baurecht (nachträgliche Baubewilligung),
Beschwerde gegen den Entscheid vom 23. April 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III.
Sachverhalt:
A.
A.________ ist Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus überbauten Grundstücks KTN 1384 in der Gemeinde Wollerau. Im Rahmen der Prüfung eines Umbaugesuchs vom 26. April 2010 stellte die kommunale Hochbaukommission mit Schreiben vom 27. Mai 2010 fest, dass die in den Plänen dargestellte Dachaufbaute an der Ostfassade nicht mit dem bewilligten Zustand übereinstimmte. Am 19. Oktober 2010 ordnete der Gemeinderat Wollerau einen Baustopp an. Er setzte A.________ Frist zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs. Dieser Aufforderung kam A.________ nach. Am 14. März 2011 bewilligte der Gemeinderat das Bauvorhaben teilweise; nicht bewilligt wurde das eingebaute grossflächige Fassadenfenster im Dachgeschoss an der Ostfassade. Der Gemeinderat verpflichtete die Bauherrschaft zur Einreichung bewilligungsfähiger Planunterlagen über die beabsichtigte Gestaltung der Ostfassade.
Gegen diese Verfügung vom 14. März 2011 gelangte A.________ mit Beschwerde an den Regierungsrat des Kantons Schwyz, welcher die Beschwerde am 2. November 2011 abwies und A.________ verpflichtete, innert zwei Monaten ab Rechtskraft des Beschlusses entweder die Dachaufbaute entsprechend der ursprünglichen Bewilligung vom 17. Januar 2005 anzupassen oder einen Vorschlag einzureichen, wie der rechtmässige Zustand auf andere Weise wiederhergestellt werden könne.
Gegen diesen Entscheid reichte A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz ein. Dieses hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 8. Februar 2012 teilweise gut und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an den Gemeinderat Wollerau zurück. Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die Umgestaltung bzw. teilweise Beseitigung der ausgeführten Fensterfläche einer einlässlichen Prüfung bedarf. Zudem sei noch genauer zu beurteilen, bei welcher Grösse und mit welcher konkreten Platzierung das Fenster oberhalb des Vordachs bewilligt werden könne und ob allenfalls auch eine Fensterfläche (und dies in welchem Ausmass und mit welcher Platzierung) unterhalb des Vordachs zugestanden werden könne. Weiter seien die ästhetischen und technischen Mindestanforderungen an das noch anzubringende Vordach zu definieren. Die so gewonnenen Erkenntnisse seien in der Folge und unter Vorbehalt der Verhältnismässigkeitsprüfung für die Anordnung der Wiederherstellungsmassnahmen heranzuziehen.
Diesen Entscheid focht A.________ am 20. März 2012 mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht an. Dieses trat mit Urteil 1C_163/2012 vom 27. April 2012 in Anwendung von Art. 93 BGG auf die Beschwerde nicht ein.
B.
Mit Beschluss vom 7. Oktober 2013 entschied der Gemeinderat Wollerau, die nachträgliche Baubewilligung für die Dachgeschossgestaltung an der Ostfassade des Einfamilienhauses - mit Einbindung der Dachlukarne in die ostseitige Giebelfassade mittels eines grossflächigen Fensters im Dachgeschoss - werde nicht erteilt. Zugleich verpflichtete der Gemeinderat A.________ zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands.
Die von A.________ erhobene Verwaltungsbeschwerde hiess der Regierungsrat mit Beschluss vom 14. Oktober 2014 gut und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur erneuten Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung an den Gemeinderat zurück.
Gegen diesen Beschluss führte A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht, welches die Beschwerde mit Entscheid vom 23. April 2015 abwies. Es erwog, es sehe keinen Anlass auf seine Beurteilung im Entscheid vom 8. Februar 2012 (vgl. Sachverhalt lit. A. hiervor) zurückzukommen. Die Grundlagen des damaligen Rückweisungsentscheids hätten sich nicht verändert; insoweit könne auf die materiellrechtlichen Rügen nicht eingetreten werden. Der Regierungsrat bemängle grundsätzlich zu Recht, dass der Gemeinderat diesen verwaltungsgerichtlichen Rückweisungsentscheid nicht richtig umgesetzt habe.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht vom 1. Juni 2015 beantragt A.________ in der Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Entscheids des Verwaltungsgerichts vom 23. April 2015.
Das Verwaltungsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Der Gemeinderat Wollerau beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Der Regierungsrat beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei diese abzuweisen.
Erwägungen:
1.
1.1. Der angefochtene Entscheid betrifft eine Baubewilligung und somit eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 82 lit. a BGG. Es liegen keine Ausschlussgründe nach Art. 83 ff. BGG vor. Damit bleibt für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde kein Raum (Art. 113 BGG).
1.2. Mit dem angefochtenen Entscheid wird der Beschluss des Regierungsrats bestätigt, mit welchem die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an den Gemeinderat Wollerau zurückgewiesen worden ist. Der Gemeinderat hat (erneut) zu prüfen, inwiefern die vom Beschwerdeführer vorgenommene Umgestaltung bewilligt werden kann und inwiefern Wiederherstellungsmassnahmen angeordnet werden müssen. Das Baubewilligungsverfahren ist damit noch nicht abgeschlossen. Es liegt mithin ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG vor. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich nicht um einen Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG, da weder über die Baubewilligung noch über die erforderlichen Wiederherstellungsmassnahmen abschliessend entschieden worden ist.
1.3. Gegen selbstständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll. Die Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keine Rechte verlieren, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbstständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG). Es obliegt dem Beschwerdeführer, detailliert darzutun, dass die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, soweit dies nicht offensichtlich der Fall ist (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f.).
1.4. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, haben sich die Grundlagen des verwaltungsgerichtlichen Rückweisungsentscheids vom 8. Februar 2012 nicht verändert. Die kommunale Baubehörde wird nach der erneuten Rückweisung die Umgestaltung bzw. teilweise Beseitigung der ausgeführten Fensterfläche einer einlässlichen Prüfung unterziehen und zu beurteilen haben, bei welcher Grösse und mit welcher konkreten Platzierung das Fenster oberhalb des Vordachs bewilligt werden kann und ob allenfalls auch eine Fensterfläche (und dies in welchem Ausmass und mit welcher Platzierung) unterhalb des Vordachs zugestanden werden kann. Weiter sind die ästhetischen und technischen Mindestanforderungen an das noch anzubringende Vordach zu definieren.
Wie das Bundesgericht bereits mit Urteil 1C_163/2012 vom 27. April 2012 E. 2.2 in der gleichen Sache festgehalten hat, ist nicht ersichtlich, dass die Neubeurteilung für den Beschwerdeführer mit nicht wieder gutzumachenden Nachteilen im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG verbunden sein könnte, kann doch der Beschwerdeführer den neuen Entscheid des Gemeinderats wiederum anfechten.
1.5. Es liegt auch keine Situation vor, in welcher die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Jedenfalls könnte eine Gutheissung der Beschwerde nicht zur beantragten Bewilligung des bestehenden Zustands führen. Es wird Sache der kommunalen Behörden sein, eine der Angelegenheit angemessene Lösung festzulegen (vgl. Urteil 1C_163/2012 vom 27. April 2012 E. 2.3).
2.
Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. Damit wird das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1-3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeinderat Wollerau, dem Regierungsrat des Kantons Schwyz und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Oktober 2015
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Stohner