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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
6B_288/2015
Urteil vom 12. Oktober 2015
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber M. Widmer.
Verfahrensbeteiligte
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin,
Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,
Beschwerdeführerin,
gegen
X.________,
vertreten durch Advokat Simon Berger,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Diebstahl; willkürliche Beweiswürdigung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 17. November 2014.
Sachverhalt:
A.
Das Strafgericht Basel-Landschaft verurteilte X.________ am 12. Februar 2014 wegen gewerbsmässigen Diebstahls, versuchten Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 200.--.
Gegen dieses Urteil erhob X.________ Berufung und beantragte, er sei vom Einbruch in die A.________ AG am 24. Dezember 2012 (Anklageschrift I Ziff. 7) freizusprechen und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten zu verurteilen.
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hiess die Berufung mit Urteil vom 17. November 2014 teilweise gut und sprach X.________ vom Vorwurf gemäss Anklageschrift I Ziff. 7 frei. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 200.--.
B.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das kantonsgerichtliche Urteil sei abzuändern und X.________ auch gemäss Anklageschrift I Ziff. 7 schuldig zu sprechen. Dieser sei zu einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren zu verurteilen. Allenfalls sei das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen.
C.
X.________ beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, eventualiter ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche Beweiswürdigung bzw. Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz. Diese verletze den Untersuchungsgrundsatz und spreche den Beschwerdegegner zu Unrecht unter Berufung auf den Grundsatz "in dubio pro reo" vom Einbruch in die A.________ AG am 24. Dezember 2012 (Anklageschrift I Ziff. 7) frei.
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid schlechterdings unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Versehen beruht (vgl. BGE 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; 135 I 313 E. 1.3 S. 316; 129 I 173 E. 3.1 S. 178; je mit Hinweisen). Willkürlich ist insbesondere eine Beweiswürdigung, welche mit den Akten in klarem Widerspruch steht oder einseitig einzelne Beweise berücksichtigt sowie die Abweisung einer Klage mangels Beweisen, obwohl die nicht bewiesenen Tatsachen aufgrund der Vorbringen und des Verhaltens der Parteien eindeutig zugestanden sind (BGE 118 Ia 28 E. 1b S. 30 mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; 136 II 489 E. 2.8 S. 494; je mit Hinweisen). Ob das Sachgericht den Grundsatz "in dubio pro reo" in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel verletzt hat, prüft das Bundesgericht ebenfalls unter dem Gesichtspunkt der Willkür (BGE 138 V 74 E. 7 S. 82 mit Hinweisen).
1.3.
1.3.1. In der Untersuchung klärt die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann (Art. 308 Abs. 1 StPO). Ist eine Anklage oder der Erlass eines Strafbefehls zu erwarten, so klärt sie die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person ab (Art. 308 Abs. 2 StPO). Soll Anklage erhoben werden, so hat die Untersuchung dem Gericht die für die Beurteilung von Schuld und Strafe wesentlichen Grundlagen zu liefern (Art. 308 Abs. 3 StPO).
Art. 343 StPO regelt die Beweisabnahme durch das (erstinstanzliche) Gericht. Das Gericht erhebt neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise (Art. 343 Abs. 1 StPO). Es erhebt im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals (Art. 343 Abs. 2 StPO). Es erhebt im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint (Art. 343 Abs. 3 StPO). Das Gericht berücksichtigt die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise (Art. 350 Abs. 2 StPO). Eine Rückweisung der Sache durch das Gericht an die Staatsanwaltschaft zur Beweisergänzung gestützt auf Art. 329 Abs. 2 StPO ist nur ganz ausnahmsweise zulässig. Es ist Aufgabe des Gerichts, allenfalls neue Beweise zu erheben, unvollständig erhobene Beweise zu ergänzen und im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss abgenommene Beweise nochmals zu erheben (BGE 141 IV 39 E. 1.6.2 S. 47).
Das Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden gemäss Art. 389 Abs. 2 StPO nur wiederholt, wenn: a. Beweisvorschriften verletzt worden sind; b. die Beweiserhebungen unvollständig waren; c. die Akten über die Beweiserhebung unzuverlässig erscheinen. Gemäss Art. 389 Abs. 3 StPO erhebt die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise. Beweise sind notwendig, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen könnten (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1310 Ziff. 2.9.1). Eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren hat gemäss Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO auch zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieb oder unvollständig war und die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Weiter kann eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Berufungsgericht in den Fällen von Art. 343 Abs. 3 StPO erforderlich sein, wenn dieses von den erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abweichen will (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1 S. 199; Urteil 6B_430/2015 vom 12. Juni 2015 E. 2.2; je mit Hinweisen).
1.3.2. Gemäss dem in Art. 6 StPO normierten Untersuchungsgrundsatz klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Abs. 1). Dabei sind die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen (Abs. 2). Der Untersuchungsgrundsatz gilt sowohl für die Strafverfolgungsbehörden als auch für die Gerichte (vgl. Art. 12 ff. StPO; Wolfgang Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 6 StPO; Riedo/Fiolka, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 47 zu Art. 6 StPO). Nach der Rechtsprechung kann die beschuldigte Person den Behörden aber grundsätzlich nicht vorwerfen, gewissen Beweisen nicht nachgegangen zu sein, wenn sie es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Beweisanträge zu stellen (vgl. BGE 131 I 476 E. 2.1 S. 477; 125 I 127 E. 6c/bb S. 134 mit Hinweisen; Urteil 6B_130/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 138 IV 209). Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet das Gericht nicht, von Amtes wegen Beweiserhebungen vorzunehmen, wenn es sich aufgrund der bereits erhobenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen darf, dass die zusätzlichen Beweise nichts an seiner Überzeugung zu ändern vermöchten (Art. 139 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.; Urteil 6B_1221/2014 vom 4. Juni 2015 E. 4.4.2; je mit Hinweisen).
1.4. Die Vorinstanz führt aus, grundsätzlich sei es durchaus denkbar, dass der Beschwerdegegner beim (nicht bestrittenen) Einbruch in die A.________ AG Ende November 2012 die zahlreichen Maschinen erblickt und begutachtet habe, und später für einen zweiten Einbruchdiebstahl dorthin zurückgekehrt sei. Hierbei sei auch festzustellen, dass er kurz zuvor schon einmal innerhalb relativ kurzer Zeit einen Einbruchsort erneut aufgesucht habe. Indiziell gegen eine Täterschaft des Beschwerdegegners spreche demgegenüber das im Vergleich zu den übrigen Einbrüchen völlig andere Deliktsgut (Werkzeugmaschinen), der relativ grosse zeitliche Abstand von rund einem Monat zwischen den Einbrüchen sowie die verschiedenen Einbruchswege, welche die Täterschaft gewählt habe. Ende November 2012 sei die Eingangstüre aufgehebelt worden. Demgegenüber sei die Täterschaft am 24. Dezember 2012 über den Estrich in die Räume der A.________ AG gelangt. Festzustellen sei zudem, dass zahlreiche Fragen, die für die Beurteilung des Sachverhalts von Bedeutung seien, aufgrund der Aktenlage nicht geklärt werden könnten. Zunächst fehle es an einer fotografischen Dokumentation der betreffenden Räumlichkeiten und des festgestellten Schadens an der Türe. Des Weiteren sei nicht ersichtlich, von welcher Seite her die Türe eingedrückt worden und welcher Schaden dabei entstanden sei. Diesbezüglich sei insbesondere relevant, ob die eingedrückte Türfüllung nach dem Eindringen der Täterschaft wieder zurückgedrückt worden sei oder nicht. Im ersten Fall könne nicht ausgeschlossen werden, dass die beschädigte Türe auch über eine längere Zeit von den Angestellten der A.________ AG nicht bemerkt worden sei. Angaben zur Nutzungsfrequenz der betreffenden Räumlichkeiten seien nicht vorhanden. Schliesslich ergebe sich aus den Akten auch nicht, ob bei der Spurensicherung anlässlich des Einbruchdiebstahls Ende November 2012 überhaupt Fussabdruckspuren entnommen worden seien oder nicht. Aufgrund all dessen könne nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die bei der Türe festgestellten Schuhsohlenabdrücke des Beschwerdegegners vom Einbruch Ende November 2012 stammten. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der vorgelegten Beweise verblieben nicht zu unterdrückende Zweifel, dass der Beschwerdegegner am Einbruch vom 24. Dezember 2012 beteiligt gewesen sei, weshalb er "in dubio pro reo" freizusprechen sei.
1.5.
1.5.1. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung verstösst gegen Bundesrecht und ist willkürlich. Nach der Rechtsprechung darf das Gericht das Beweisverfahren erst schliessen, wenn es den Sachverhalt für genügend geklärt erachtet, d.h. wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise überzeugt ist, dass über die erheblichen Tatsachen kein weiterer Beweis mehr geführt zu werden braucht. Voraussetzung dafür ist, dass es ohne Willkür annehmen durfte, die weiteren Beweise könnten am Beweisergebnis nichts ändern (BGE 115 Ia 97 E. 5b S. 101 mit Hinweisen).
1.5.2. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, hätten die von der Vorinstanz angeführten Unklarheiten in Bezug auf den Tatort mit geringem Aufwand ausgeräumt werden können. Es hätte sich angeboten, einen Vertreter der A.________ AG, die sich am vorinstanzlichen Verfahren als Privatklägerin beteiligte, zu den offenen Punkten zu befragen. Sodann wäre auch eine Nachfrage beim Dienst Kriminaltechnik der basel-landschaftlichen Polizei zu erwarten gewesen. Auch wenn schwer nachvollziehbar erscheinen mag, dass diese Beweise nicht bereits im Vorverfahren erhoben wurden, entbindet dies die Vorinstanz nicht, diese gestützt auf Art. 389 Abs. 3 StPO von Amtes wegen zu erheben, wenn dadurch für die Sachverhaltsfeststellung entscheidende Fragen geklärt werden können (vgl. mit Blick auf das erstinstanzliche Hauptverfahren: GUT/FINGERHUTH, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 26 zu Art. 343 StPO; HAURI/VENETZ, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 15 zu Art. 343 StPO). Es steht keineswegs fest, dass sich mit Blick auf den Zeitablauf seit dem Einbruch am 24. Dezember 2012 aus diesen Beweisabnahmen keine entscheidenden Erkenntnisse mehr ergeben. Die Vorinstanz konnte nicht ohne in Willkür zu verfallen ausschliessen, dass die zusätzlich zu erhebenden Beweise ihre Überzeugung zu ändern vermöchten, weshalb sie darauf nicht in antizipierter Beweiswürdigung verzichten durfte.
1.5.3. Nur wenn die Strafbehörden ihrer Amtsermittlungspflicht genügen, dürfen sie einen Sachverhalt als erwiesen (oder nicht erwiesen) ansehen und in freier Beweiswürdigung darauf eine Rechtsentscheidung gründen (vgl. Urteil 6B_764/2013 vom 26. Mai 2014 E. 3.1; WOHLERS, a.a.O., N. 29 zu Art. 10 StPO; SABINE GLESS, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 139 StPO). Der Grundsatz "in dubio pro reo" kann sachlogisch erst zur Anwendung kommen, wenn alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben wurden. Nur wenn nach einer Gesamtwürdigung derselben nicht zu unterdrückende Zweifel am Anklagevorwurf verbleiben, ist die beschuldigte Person freizusprechen. Der Beschwerdeführerin kann auch nicht vorgeworfen werden, die Abnahme der der Vorinstanz notwendig erscheinenden Beweise treuwidrig nicht beantragt zu haben. Gestützt auf die bereits erhobenen Beweise sieht die Beschwerdeführerin den Vorwurf gemäss Anklageschrift I Ziff. 7 als erwiesen an. Zum gleichen Schluss kam auch das erstinstanzliche Gericht, während der Beschwerdegegner stets bestritt, mit dem Einbruch vom 24. Dezember 2012 etwas zu tun zu haben. Für die Beschwerdeführerin bestand aufgrund der unveränderten Ausgangslage demnach kein Anlass, im durch den Beschwerdegegner angestrengten Berufungsverfahren weitere Beweisabnahmen zu beantragen.
1.5.4. Der Vorinstanz und dem Beschwerdegegner ist zuzustimmen, dass es primär Aufgabe der Staatsanwaltschaft ist, den Sachverhalt zu ermitteln und die erforderlichen Beweise zu erheben (vgl. dazu vorne E. 1.3.1). Dennoch kann es im Einzelfall und mit Blick auf das Ziel der Erforschung der materiellen Wahrheit erforderlich sein, dass die Gerichte eine aktive Rolle bei der Beweisführung einnehmen und unterlassene Beweisabnahmen von Amtes wegen nachholen (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1310 Ziff. 2.9.1). Dies gilt selbstredend gleichermassen für belastende wie entlastende Umstände (vgl. Art. 6 Abs. 2 StPO). Auch das Berufungsgericht kann unter Umständen gehalten sein, zusätzliche Beweise zu erheben (vgl. NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 1 und 7 zu Art. 389 StPO; ZIEGLER/KELLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 389 StPO; FRANZ RIKLIN, StPO Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 389; RICHARD CALAME, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2011, N. 6 zu Art. 389 StPO). Gerade in Fällen wie dem vorliegenden, wo aufgrund von Indizien zu entscheiden ist, kann nicht allgemein gesagt werden, wann die Indizienkette geschlossen ist und auf weitere Beweisabnahmen verzichtet werden kann. Dies ist vielmehr eine Ermessensfrage. Hegt das Berufungsgericht Zweifel an der von der Staatsanwaltschaft und der ersten Instanz als geschlossen betrachteten Indizienkette, weil gewisse aus seiner Sicht notwendige Beweise nicht erhoben wurden und ist deren Abnahme noch möglich, hat es diese selbst zu erheben.
2.
Die Beschwerdeführerin beantragt, das Bundesgericht habe einen neuen Entscheid in der Sache zu fällen. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Art. 107 Abs. 2 BGG). Ein Entscheid in der Sache kommt nur in Betracht, wenn die Angelegenheit spruchreif ist und sofort sowie endgültig zum Abschluss gebracht werden kann. Ansonsten muss es mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz sein Bewenden haben. Sind wie vorliegend zusätzliche Sachverhaltserhebungen vorzunehmen, scheidet eine reformatorische Entscheidung von vornherein aus (Urteil 6B_146/2007 vom 24. August 2007 E. 7.2, nicht publ. in: BGE 133 IV 293).
3.
Die Beschwerde ist gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben. Die Sache ist zur Erhebung der notwendigen Beweise und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Der Beschwerdegegner unterliegt mit seinem Antrag auf Abweisung der Beschwerde, weshalb er grundsätzlich kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG). Jedoch ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren gutzuheissen, da er zur Wahrnehmung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör eines Rechtsbeistands bedurfte und seine Bedürftigkeit erstellt scheint. Sein Antrag auf Abweisung der Beschwerde kann nicht als aussichtslos bezeichnet werden (Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Advokat Simon Berger ist aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen. Der Staatsanwaltschaft ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). Dem Kanton Basel-Landschaft sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 17. November 2014 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdegegners wird gutgeheissen. Für das bundesgerichtliche Verfahren wird ihm Advokat Simon Berger als unentgeltlicher Rechtsvertreter beigegeben.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dem Vertreter des Beschwerdegegners wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, sowie der A.________ AG schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Oktober 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: M. Widmer