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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
6B_981/2015
Urteil vom 12. Oktober 2015
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Grobe Verletzung von Verkehrsregeln; Beweiswürdigung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 28. April 2015.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Das Kantonsgericht Luzern verurteilte den Beschwerdeführer am 28. April 2015 im Berufungsverfahren wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit mit einem Motorrad ausserorts um netto 37 km/h zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 100.--. Ein früher gewährter bedingter Vollzug einer Geldstrafe von zehn Tagesätzen zu Fr. 50.-- wurde widerrufen.
Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, das Urteil vom 28. April 2015 sei aufzuheben, und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
2.
Die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil können vor Bundesgericht gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV sind. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid im bemängelten Punkt offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 138 III 378 E. 6.1). Die angebliche Willkür ist in der Beschwerde präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Appellatorische Kritik, wie sie z.B. im Berufungsverfahren vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden kann, ist vor Bundesgericht unzulässig.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei nicht der Lenker des Motorrades gewesen (Beschwerde Ziff. 1). Indessen ist der Beschwerde nicht zu entnehmen, aus welchem Grund die Vorinstanz, die zum gegenteiligen Schluss gelangte, in Willkür im oben umschriebenen Sinn verfallen sein könnte. In Bezug auf den angeblichen Hausfriedensbruch der Polizei stellt die Vorinstanz gestützt auf die Akten fest, die Messung habe auf einem nicht umfriedeten bzw. teilweise offenen (Vor-) Platz stattgefunden (Urteil S. 6 E. 3.2.3). Inwieweit die Polizei bei diesem Sachverhalt einen Hausfriedensbruch begangen haben könnte, vermag der Beschwerdeführer nicht zu sagen (vgl. Beschwerde Ziff. 2). In Bezug auf die nicht abgenommenen Beweise legt er nicht dar, um welche Beweise es ihm geht (vgl. Beschwerde Ziff. 3). Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Oktober 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Monn