BGer 8C_722/2015 |
BGer 8C_722/2015 vom 13.10.2015 |
{T 0/2}
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8C_722/2015
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Urteil vom 13. Oktober 2015 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Batz.
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Verfahrensbeteiligte |
Beschwerdeführer,
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IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung).
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Nach Einsicht |
in die beim Bundesgericht erhobene Beschwerde des A.________ vom 30. September 2015 (Poststempel) gegen "die Verfügung der Schweiz. Ausgleichskasse....vom 16.05.2014" und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,
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in das beigelegte Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 2015, mit dem dieses die Eingabe des A.________ vom 3. Februar 2015 zuständigkeitshalber dem Bundesgericht zur weiteren Veranlassung übermittelte, dies unter Beilage des Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2014, mit welchem dieses wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht auf die Beschwerde des Versicherten gegen die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 16. Mai 2014 eingetreten war,
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in Erwägung, |
dass das Bundesgericht dem Bundesverwaltungsgericht am 24. Februar 2015 mitgeteilt hat, dass in der Eingabe des A.________ vom 3. Februar 2015 keine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2014 zu erkennen sei und, abgesehen davon, eine solche innert der Rechtsmittelfrist von 30 Tagen seit der Publikation des Entscheides im Bundesblatt vom 16. Dezember 2014 zu erheben gewesen wäre, wobei dem Beschwerdeführer eine Kopie dieser Mitteilung zugestellt wurde,
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dass in der nun dem Bundesgericht zugestellten Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. September 2015 erneut nicht erkennbar ist, dass damit eine Beschwerde gegen den Entscheid einer Vorinstanz des Bundesgerichts erhoben wird (Art. 86 BGG), da sich die Eingabe "gegen die Verfügung der Schweiz. Ausgleichskasse....vom 16.05.2014" richtet, womit keine rechtsgültige Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vorliegt (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG),
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dass die Beschwerde vom 30. September 2015, soweit sie sich gegen den Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 3. Dezember 2014 richten sollte, nicht innert der 30-tägigen Rechtsmittelfrist (Art. 100 Abs. 1 BGG), sondern klarerweise verspätet (Art. 44-48 BGG) eingereicht worden ist, weshalb auf das offensichtlich unzulässige Rechtsmittel (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG) nicht eingetreten werden kann,
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dass zudem die Beschwerde den in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG statuierten Formerfordernissen offensichtlich nicht zu genügen vermag - es liegt klarerweise keine sachbezogene Begründung vor (vgl. BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f. sowie 123 V 335 und seitherige Rechtsprechung) -, weshalb auch insoweit ein offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) vorliegt,
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dass demzufolge im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die - insgesamt offensichtlich unzulässige - Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird,
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erkennt die Präsidentin:
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1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 13. Oktober 2015
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Der Gerichtsschreiber: Batz
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