BGer 1C_516/2015 |
BGer 1C_516/2015 vom 14.10.2015 |
{T 0/2}
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1C_516/2015
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Urteil vom 14. Oktober 2015 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau,
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Moosweg 7a, Postfach 971, 8501 Frauenfeld,
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Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau,
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Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld.
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Gegenstand
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Aufsichtsbeschwerde,
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Beschwerde gegen das Urteil vom 26. August 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau.
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In Erwägung, |
dass A.________ mit Schreiben vom 16. März 2015 beim Regierungsrat des Kantons Thurgau eine Aufsichtsbeschwerde gegen das Strassenverkehrsamt (SVA) des Kantons Thurgau erhob;
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dass der Regierungsrat die Sache zuständigkeitshalber ans kantonale Departement für Justiz und Sicherheit (DJS) überwies, welches am 15. April 2015 verfügte, der Beschwerdeführer habe bis zum 7. Mai 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 900.-- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde;
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dass das DJS mit Entscheid vom 18. Mai 2015 androhungsgemäss auf die Aufsichtsbeschwerde nicht eintrat, nachdem der Kostenvorschuss nicht geleistet worden war;
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dass A.________ in der Folge ans Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau gelangte, welches seine Beschwerde wie auch sein uP-Gesuch mit Entscheid vom 26. August 2015 abwies und ihm die auf Fr. 500.-- bestimmten Verfahrenskosten auferlegte;
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dass er gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 6. Oktober (Postaufgabe: 7. Oktober) 2015 Beschwerde ans Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen dazu einzuholen;
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dass er ganz allgemein Kritik am vorangegangenen kantonalen Verfahren und an dem nach seiner Auffassung im Kanton Thurgau herrschenden "Filz" übt, sich dabei aber nicht rechtsgenüglich mit der dem angefochtenen Nichteintretensentscheid zugrunde liegenden Begründung auseinander setzt und nicht darlegt, inwiefern der Entscheid im Ergebnis bzw. die ihm zugrunde liegende Begründung Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen soll (s. auch Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen );
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dass somit auf die Beschwerde schon aus diesem Grund nicht einzutreten ist und daher nicht weiter zu erörtern ist, ob bzw. inwieweit dem Beschwerdeführer in Bezug auf das von ihm angestrengte Aufsichtsbeschwerdeverfahren vor Bundesgericht überhaupt die Beschwerdebefugnis zuzuerkennen wäre (vgl. BGE 139 II 279 E. 2.3 S. 283 mit weiteren Hinweisen; BSK BGG, Bernhard Waldmann, 2. Aufl., Art. 82 N 10, S. 965);
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dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
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dass bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben;
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wird erkannt: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau, dem Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. Oktober 2015
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Bopp
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