BGer 5A_809/2015 |
BGer 5A_809/2015 vom 14.10.2015 |
{T 0/2}
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5A_809/2015
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Urteil vom 14. Oktober 2015 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Zbinden.
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Verfahrensbeteiligte |
A.A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.A.________,
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vertreten durch Advokatin Annalisa Landi,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Abänderung des Scheidungsurteils,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
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des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer,
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vom 15. September 2015.
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Erwägungen: |
1. Mit Urteil vom 15. Juni 2105 setzte die Präsidentin des Regionalgerichts Oberland im Verfahren betreffend Abänderung des Scheidungsurteils die mit Urteil des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 5. März 2005 per 1. Januar 2006 festgesetzte an B.A.________ zu entrichtende nacheheliche Unterhaltsrente gemäss aArt. 152 ZGB per Rechtskraft des Entscheides auf Fr. 830.-- herab und wies die Abänderungsklage von A.A.________ im Übrigen ab. Mit Entscheid vom 15. September 2015 trat das Obergericht des Kantons Bern auf die von A.A.________ erhobene Berufung nicht ein. Zudem wies es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren ab. A.A.________ (Beschwerdeführer) gelangt mit Eingabe vom 12. Oktober 2015 (Postaufgabe) an das Bundesgericht. Überdies ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
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2.
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2.1. Die Beschwerde hat einen Antrag zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234). Blosse Verweise auf die Akten und andere Rechtsschriften sind unzulässig (vgl. BGE 126 III 198 E. 1d). Wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung willkürlich oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und 1.4.3 S. 255) und inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in fine BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22). Auf rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein.
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2.2. Das Obergericht hat erwogen, der Beschwerdeführer verlange vor Obergericht, dass der nacheheliche Unterhalt zugunsten der Beschwerdegegnerin aufzuheben sei. Die Klageänderung des Beschwerdeführers stütze sich entgegen der Vorschrift von Art. 317 Abs. 2 ZPO nicht auf neue Tatsachen und Beweismittel. Die vor Obergericht beantragte Klageänderung sei daher unzulässig. Im Weiteren hat das Obergericht erwogen, der Beschwerdeführer sei in der Rechtsmittelbelehrung des Entscheids der ersten Instanz auf die Anforderungen an die Begründung der Berufung hingewiesen worden. Dennoch setze er sich nicht mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinander und bringe insbesondere nicht substanziiert vor, in welchen Punkten die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt oder das Recht falsch angewendet habe. Seine knappen Ausführungen beschränkten sich auf den Hinweis, das erstinstanzliche Urteil habe sein Alter nicht genügend berücksichtigt. In zehn Jahren brauche er die Mithilfe seiner heutigen Frau als Altenpflegerin, weshalb es ihr in den nächsten Jahren nicht möglich sein werde, einer Erwerbstätigkeit ausser Haus nachzugehen. Damit übersehe der Beschwerdeführer, dass selbst in der von der ersten Instanz angestellten Gesamtbetrachtung seiner finanziellen Verhältnisse ohne Einbezug eines Einkommens seiner heutigen Ehefrau ein Überschuss von Fr. 344.-- resultiere. In der erstinstanzlichen Gegenüberstellung seines alleinigen Existenzminimums und seines Einkommens resultiere gar ein Überschuss von Fr. 1'868.50. Auf diese Ausführungen gehe der Beschwerdeführer nicht ein, sodass sich die Begründung als ungenügend erweise. Das Obergericht trat daher auf die Berufung nicht ein.
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2.3. Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz nicht auseinander und zeigt nicht anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids auf, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich oder sonst wie gegen Bundesrecht verstossend festgestellt bzw. Bundesrecht oder verfassungsmässige Rechte des Beschwerdeführers verletzt haben soll. Zudem äussert er sich auch nicht zur Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege. Auf die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren durch den Präsidenten der Abteilung (Art. 108 Abs. 1 bzw. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten.
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3. Wie die bisherigen Ausführungen zeigen, hat sich die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos erwiesen. Fehlt es somit an einer der materiellen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, ist das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. Oktober 2015
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Zbinden
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