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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
8F_12/2015 {T 0/2}
Urteil vom 14. Oktober 2015
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Batz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Revision),
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts U 174/06 (UV.2005.00020) vom 14. Dezember 2006.
Nach Einsicht
in das dem Bundesgericht eingereichte Revisionsgesuch des A.________ vom 27. Juli 2015 (Poststempel) gegen das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 174/06 (UV.2005.00020) vom 14. Dezember 2006,
in Erwägung,
dass Urteile des Bundesgerichts - wie des früheren Eidgenössischen Versicherungsgerichts als damaliger selbstständiger Sozialversiche-rungsabteilung des Bundesgerichts (vgl. Art. 38 in Verbindung mit Art. 122 und Art. 135 des bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen OG) - am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft erwachsen (Art. 61 BGG) und das Gericht auf seine Urteile nur zurückkommen kann, wenn einer der in den Art. 121 bis 123 BGG abschliessend aufge-führten Revisionsgründe vorliegt,
dass ein solcher Revisionsgrund unter Angabe der Beweismittel ausdrücklich geltend zu machen und dabei aufzuzeigen ist, weshalb er gegeben sein und inwiefern deswegen das Dispositiv des früheren Urteils abgeändert werden soll (vgl. statt vieler: Urteile 8F_6/2014 vom 18. September 2014; 8F_6/2010 vom 26. Mai 2010 E. 1.1; Verfügung 8F_4/2012 vom 11. Mai 2012 sowie 8F_15/2013 vom 10. Januar 2014; vgl. Art. 42 Abs.1 und 2 BGG ),
dass das Revisionsgesuch vom 27. Juli 2015 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen klarerweise nicht zu genügen vermag,
dass nämlich der Gesuchsteller nicht unter Angabe der Beweismittel einen Revisionsgrund darlegt und dabei aufzeigt, inwiefern ein solcher gegeben sein und deswegen das Dispositiv des früheren Urteils abgeändert werden soll,
dass sich der Gesuchsteller vielmehr darauf beschränkt, auf verschiedene neue medizinische Unterlagen zu verweisen und sinngemäss die früheren Arztberichte als unvollständig zu kritisieren, ohne indessen auch nur ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern ein Revisionsgrund im Sinne der Art. 121 bis 123 BGG vorliegen und insofern das Dispositiv des früheren Urteils einer Abänderung zuzuführen sein sollte,
dass sich demnach das Revisionsgesuch als offensichtlich unzulässig erweist,
dass bei diesem Verfahrensausgang der Gesuchsteller die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 14. Oktober 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Batz