BGer 5A_471/2015
 
BGer 5A_471/2015 vom 15.10.2015
{T 0/2}
5A_471/2015
 
Urteil vom 15. Oktober 2015
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Bovey,
Gerichtsschreiber Möckli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter M. Conrad,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B.B.________,
2. C.B.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Breunig,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Herausgabe (Vindikation),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer,
vom 29. April 2015.
 
Sachverhalt:
A. Der Maler D.A.________ verstarb am xx.xx.2012. A.A.________ ist sein Sohn.
B. Mit Vindikationsklage vom 10. Dezember 2013 beantragte A.A.________, B.B.________ und C.B.________ hätten ihm die 65 Bilder herauszugeben.
C. Gegen das obergerichtliche Urteil erhob A.A.________ am 10. Juni 2015 eine Beschwerde. Am 1. Juli 2015 reichte das Obergericht seine Stellungnahme ein. Mit Beschwerdeantwort vom 10. August 2015 verlangten B.B.________ und C.B.________ die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
 
Erwägungen:
1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzliches Urteil über eine Zivilsache mit einem Streitwert von rund Fr. 130'000.--. Die Beschwerde in Zivilsachen steht mithin offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).
2. Das Obergericht hat festgehalten, es sei lediglich der Vindikationsanspruch gemäss Art. 641 Abs. 2 ZGB eingeklagt. Es sei gerade umstritten, woraus die Beschwerdegegner ihren Besitz herleiten würden, weshalb die Rechtsvermutung von Art. 930 Abs. 1 ZGB nicht greife. Vielmehr würden sie die volle Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der von ihnen behaupteten Handschenkung tragen. Im folgenden würdigte das Obergericht die betreffenden Umstände.
3. Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht eine Verletzung von Art. 152 und 157 ZPO vor. Worin genau die Verletzung von Bundesrecht bestehen soll, tut der Beschwerdeführer aber nicht dar.
4. Ab S. 13 der Beschwerde wird eine willkürliche Beweiswürdigung gerügt. Dabei beschränkt sich der Beschwerdeführer auf eine Wiederholung seiner Behauptung, die Beschwerdegegner hätten den Beweis für die behauptete Handschenkung nicht erbracht und das Obergericht habe auf den mutmasslichen Willen des Erblassers sowie auf die allgemeine Lebenserfahrung abgestellt. Zutreffend ist aber, dass das Obergericht ausschliesslich Parteiaussagen, Zeugenaussagen, Dokumente und das Verhalten von D.A.________ (übrigens nicht in seiner Funktion als Erblasser) gewürdigt hat. Inwiefern es dabei in Willkür verfallen sein soll, tut der Beschwerdeführer nicht dar; die mehrmalige Wiederholung, die Beschwerdegegner hätten angesichts erheblicher Zweifel betreffend den Willen von D.A.________ den ihnen obliegenden Beweis nicht erbracht, ist nicht geeignet, eine willkürliche Beweiswürdigung durch das Obergericht zu substanziieren. Der Beschwerdeführer müsste hierfür vielmehr im konkreten Kontext dartun, dass und inwiefern das Obergericht auf grundlegend falsche Beweismittel abgestellt oder diese inhaltlich in schlechterdings nicht vertretbarer Weise gewürdigt hätte.
5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird somit kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 8'000.-- zu entschädigen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Oktober 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Möckli