BGer 5D_175/2015
 
BGer 5D_175/2015 vom 20.10.2015
{T 0/2}
5D_175/2015
 
Urteil vom 20. Oktober 2015
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zbinden.
 
Verfahrensbeteiligte
Verein A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Kanton Zürich, handelnd durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte,
2. B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 9. September 2015.
 
Erwägungen:
1. Mit Urteil vom 6. Juli 2015 erteilte das Bezirksgericht Dielsdorf dem Kanton Zürich in der gegen den Verein A.________ angehobenen Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Dielsdorf-Nord definitive Rechtsöffnung für Fr. 750.-- und die Kosten des Zahlungsbefehls vom 26. Mai 2014. Das Obergericht des Kantons Zürich trat mit Beschluss vom 9. September 2015 auf eine dagegen erhobene Beschwerde des Vereins nicht ein. Der Verein gelangt mit Eingabe vom 17. Oktober 2015 (Postaufgabe) an das Bundesgericht.
2. 
2.1. Da in der vorliegenden vermögensrechtlichen Zivilsache (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG) der Streitwert von Fr. 30'000.-- nicht erreicht ist (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), ist gegen den angefochtenen Entscheid nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben (Art. 113 BGG). In der subsidiären Verfassungsbeschwerde ist die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i. V. m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG); es ist anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399).
2.2. Der Beschwerdeführer geht in seiner Eingabe nicht auf die den Entscheid tragenden Erwägungen ein und zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich festgestellt oder verfassungsmässige Rechte des Beschwerdeführers verletzt haben soll. Da es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt (Art. 47 Abs. 1 BGG) kommt eine Erstreckung nicht in Frage. Auf die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 bzw. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten.
 
 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Oktober 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zbinden