BGer 1B_312/2015
 
BGer 1B_312/2015 vom 21.10.2015
{T 0/2}
1B_312/2015
 
Urteil vom 21. Oktober 2015
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Dold.
 
Verfahrensbeteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht.
Gegenstand
Rechtsverweigerung (Untersuchungshaft),
Beschwerde gegen den Beschluss vom 4. August 2015 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht.
 
Sachverhalt:
 
A.
Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen gewerbsmässigen Betrugs, Urkundenfälschung, Geldwäscherei und Widerhandlung gegen das UWG (SR 241). Am 24. März 2015 nahm sie A.________ vorläufig fest und am Tag darauf stellte sie dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Landschaft den Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft. Mit Entscheid vom 27. März 2015 wies das Zwangsmassnahmengericht den Antrag ab und verfügte die sofortige Freilassung von A.________. Diesem auferlegte es gleichzeitig eine Reihe von Ersatzmassnahmen für die vorläufige Dauer von drei Monaten. Am 24. Juni 2015 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Ersatzmassnahmen um sechs Monate. Die von der Staatsanwaltschaft gegen die Abweisung ihres Antrags auf Anordnung von Untersuchungshaft erhobenen Rechtsmittel wiesen das Kantonsgericht Basel-Landschaft und letztinstanzlich das Bundesgericht ab (Urteil 1B_174/2015 vom 1. Juli 2015).
Mit Eingabe vom 18. Juni 2015 stellte die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht die Anträge, es sei die Untersuchungshaft anzuordnen, der Beschuldigte sei polizeilich vorzuführen und bis zum Zeitpunkt der Vorführung sei das Verfahren geheim zu halten. Sie machte geltend, es bestehe der dringende Verdacht, dass sich A.________ nicht an die Ersatzmassnahmen gehalten und weiterhin delinquiert habe.
Das Zwangsmassnahmengericht trat mit Entscheid vom 19. Juni 2015 auf den Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft nicht ein und wies den Antrag auf polizeiliche Zuführung ab. Es erwog, die Staatsanwaltschaft müsse nach Art. 224 StPO vorgehen und den Beschuldigten nach Absatz 1 dieser Bestimmung zunächst selbst befragen. Diesen zur Haftverhandlung vorführen zu lassen, sei zudem nicht Aufgabe des Zwangsmassnahmengerichts.
Gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts führte die Staatsanwaltschaft Beschwerde ans Kantonsgericht. Sie verlangte in erster Linie, das Zwangsmassnahmengericht sei anzuweisen, den Antrag auf Untersuchungshaft materiell zu behandeln. Weiter beantragte sie, das Beschwerdeverfahren sei gegenüber dem Beschuldigten geheim zu führen, eventualiter sei die Untersuchungshaft vom Kantonsgericht anzuordnen und der Beschuldigte polizeilich vorzuführen, wobei das Verfahren bis zu diesem Zeitpunkt geheim zu halten sei.
Mit Beschluss vom 4. August 2015 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab.
 
B.
Mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht vom 14. September 2015 beantragt die Staatsanwaltschaft, Ziffer 1 des Beschlusses des Kantonsgerichts (betreffend die Abweisung der Beschwerde) sei aufzuheben und das Zwangsmassnahmengericht zu verpflichten, auf den Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Kantonsgericht beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Staatsanwaltschaft hält in ihrer Stellungnahme dazu an ihren Anträgen fest.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Angefochten ist ein Entscheid in einer Strafsache (Art. 78 Abs. 1 BGG). Das Kantonsgericht ist Vorinstanz im Sinne von Art. 80 BGG. Die Staatsanwaltschaft ist grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG), insbesondere wenn es, wie vorliegend, um streitige Zwangsmassnahmen geht (Urteil 1B_109/2014 vom 3. November 2014 E. 1.2 mit Hinweisen, in: Pra 2015 Nr. 16 S. 127). Der Leitende Staatsanwalt, der die Beschwerdeschrift unterzeichnet hat, ist Mitglied der Geschäftsleitung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung befugt, für diese im bundesgerichtlichen Verfahren zu handeln (Urteil 6B_1141/2013 vom 8. Mai 2014 E. 1.1 f. mit Hinweisen).
1.2. Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid. Dieser betrifft nicht die Zuständigkeit, zumal nicht umstritten ist, dass das Zwangsmassnahmengericht zum Entscheid über den beantragten Widerruf von Ersatzmassnahmen nach Art. 237 Abs. 5 BGG sachlich zuständig ist. Es geht vielmehr um die Frage, ob die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten vor einem Haftantrag anzuhören und ob sie ihn selbst zur Haftverhandlung vorzuladen hat. Dies betrifft nicht die Frage der Zuständigkeit einer Rechtspflegeinstanz oder der Zulässigkeit eines Rechtswegs im Sinne von Art. 92 BGG, welche aus prozessökonomischen Gründen unmittelbar entschieden werden müsste (vgl. BGE 138 III 558 E. 1.3 S. 559 mit Hinweisen).
1.3. Der angefochtene Entscheid ist somit ein "anderer Zwischenentscheid" im Sinne von Art. 93 BGG. Dagegen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b). Die zweite Voraussetzung fällt hier ausser Betracht. Die Staatsanwaltschaft macht hingegen geltend, dass die erste Voraussetzung erfüllt sei. Das Kantonsgericht verweigere ihr nach wie vor das Recht, was einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil darstelle. Zudem handle es sich bei der Frage, wie das Verfahren nach Art. 237 Abs. 5 StPO auszugestalten sei, um eine solche von grundsätzlicher Bedeutung.
1.4. Im Verfahren der Beschwerde in Strafsachen muss der nicht wieder gutzumachende Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht bloss tatsächlicher, sondern rechtlicher Natur sein (zur Publikation vorgesehenes Urteil 1B_56/2015 vom 29. Juli 2015 E. 1.2.2; BGE 136 IV 92 E. 4 S. 95; je mit Hinweisen). Das Interesse der Staatsanwaltschaft an der richtigen Rechtsanwendung allein begründet keinen Nachteil in diesem Sinne. Irrelevant ist zudem, ob die aufgeworfene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist oder nicht.
1.5. Nach Art. 237 Abs. 5 StPO kann das Gericht Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt. Das Zwangsmassnahmengericht ist der Ansicht, dass die Staatsanwaltschaft, falls sie in Anwendung dieser Bestimmung die Untersuchungshaft beantragen wolle, nach Art. 224 StPO vorzugehen und den Beschuldigten demnach zunächst selbst zu befragen habe. Den Beschuldigten zur Haftverhandlung vorführen zu lassen, sei ebenfalls nicht Aufgabe des Zwangsmassnahmengerichts.
1.6. Dass die Staatsanwaltschaft eine Befragung des Beschuldigten vornehmen und zu diesem Zweck allenfalls eine polizeiliche Vorführung anordnen muss, erhöht ihre Arbeitsbelastung. Dies stellt jedoch keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur dar (Urteile 1B_218/2012 vom 26. Juni 2012 E. 2.3; 1B_314/2011 vom 20. September 2011 E. 2.3; 1B_214/2011 vom 19. August 2011 E. 1.2.2; je mit Hinweisen).
Im Rahmen ihrer Beschwerdebegründung weist die Staatsanwaltschaft weiter darauf hin, dass eine Befragung einen unnötigen prozessualen Schritt darstelle, welche den Freiheitsentzug des Beschuldigten ohne Not verlängere. Der Staatsanwaltschaft selbst entsteht aus diesem Grund jedoch ebenfalls kein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur.
 
2.
Die Beschwerde ist aus diesen Gründen unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
Bei diesem Verfahrensausgang sind weder Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG) noch ist eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1-3 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird der Staatsanwaltschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Oktober 2015
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Dold