BGer 2C_932/2015 |
BGer 2C_932/2015 vom 21.10.2015 |
{T 0/2}
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2C_932/2015
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Urteil vom 21. Oktober 2015 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Gerichtsschreiber Errass.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Herr B.________,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons St. Gallen,
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Sicherheits- und Justizdepartement des Kanton
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St. Gallen.
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Gegenstand
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Vorsorgliche Massnahme
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(prozeduraler Aufenthalt/Wiedererwägung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des
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Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen
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vom 15. September 2015.
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Erwägungen: |
1. |
2. |
Nach Art. 42 Abs. 7 BGG sind Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, unzulässig. Bereits im Urteil 2C_1093/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 2 hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Prozessführung des Vertreters des Beschwerdeführers rechtsmissbräuchlich und trölerisch ist, dient sie doch nur dazu, den ordentlichen Rechtsmittelweg gegen die - nach der verpassten Beschwerdefrist - rechtskräftig gewordene Verweigerung des prozeduralen Aufenthalts wieder zu öffnen. Die Vorinstanz hat sich - zu Recht - auf diese Ausführungen gestützt. Im bundesgerichtlichen Verfahren macht der Prozessvertreter keine Ausführungen, welche in der Sache etwas ändern würden.
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3. |
Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, B.________, auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. Oktober 2015
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Errass
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