BGer 4D_55/2015 |
BGer 4D_55/2015 vom 23.10.2015 |
{T 0/2}
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4D_55/2015
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Urteil vom 23. Oktober 2015 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Huguenin.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Präsident des Obergerichts des Kantons Zürich,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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unentgeltliche Rechtspflege,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 2. September 2015.
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In Erwägung, |
dass der Präsident des Obergerichts des Kantons Zürich das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren mit Urteil vom 5. Juni 2015 abwies;
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dass der Beschwerdeführer bei der II. Zivilkammer des Obergerichts Beschwerde erhob, die von dieser mit Urteil vom 2. September 2015 abgewiesen wurde;
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dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 4. September 2015 datierte Rechtsschrift einreichte, in der er erklärte, das Urteil des Obergerichts vom 2. September 2015 mit Beschwerde anzufechten;
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dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. September 2015 erfolglos Frist zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 500.-- bis 23. September 2015 angesetzt wurde;
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dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. September 2014 unter Hinweis auf Art. 62 Abs. 3 BGG eine Nachfrist bis 15. Oktober 2015 angesetzt wurde und er den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht bezahlte;
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dass seine Rechtsschrift vom 4. September 2015 ohnehin den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügt;
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dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde im Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist;
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dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
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erkennt die Präsidentin: |
1. |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. |
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. |
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, und dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 6 + 10, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. Oktober 2015
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Huguenin
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