BGer 1B_377/2015
 
BGer 1B_377/2015 vom 26.10.2015
{T 0/2}
1B_377/2015
 
Urteil vom 26. Oktober 2015
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
AXA-ARAG Rechtsschutz AG,
Rechtsdienst, Affolternstrasse 42, 8050 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,
Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich.
Gegenstand
Strafverfahren; Prozesskaution,
Beschwerde gegen die Verfügung vom
15. September 2015 des Obergerichts des
Kantons Zürich, III. Strafkammer.
 
In Erwägung,
dass A.________ gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 12. August 2015 Beschwerde erhob;
dass die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich A.________ mit Verfügung vom 15. September 2015 u.a. zur Leistung einer Sicherheit im Sinne von Art. 383 StPO aufforderte, unter der Androhung, dass sonst auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde;
dass A.________ gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 21. Oktober 2015 (Postaufgabe 22. Oktober 2015) Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;
dass der Beschwerdeführer sich mit der der Verfügung zugrunde liegenden Begründung nicht ansatzweise auseinandersetzt und insbesondere nicht darlegt, inwiefern die Begründung bzw. die Verfügung selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Oktober 2015
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli