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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
5A_830/2015
Verfügung vom 26. Oktober 2015
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Tim Walker,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Simon Kehl,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Bauhandwerkerpfandrecht,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG und Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 9. September 2015 des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden (Einzelrichter).
Nach Einsicht:
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG und Verfassungsbeschwerde (bundesgerichtliches Verfahren 5A_830/2015) gegen den Entscheid vom 9. September 2015 des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden,
in Erwägung:
dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG und Verfassungsbeschwerde mit Schreiben vom 25. Oktober 2015 zurückgezogen hat, das Beschwerdeverfahren daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP), die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG) und das Gesuch der Beschwerdeführerin um vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos wird,
verfügt der Präsident:
1.
Das bundesgerichtliche Verfahren 5A_830/2015 wird als durch Rückzug der Beschwerden erledigt abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden sowie dem Grundbuchamt Trogen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Oktober 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann