Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
6B_455/2015
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Urteil vom 26. Oktober 2015
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber M. Widmer.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Kümin,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
2. A.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Betrug, Veruntreuung),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 27. März 2015.
Sachverhalt:
A.
X.________ gewährte A.________ am 30. April 2010 ein Darlehen über Fr. 60'000.--, am 23. Juli 2011 eines über Fr. 98'000.-- und am 8. August 2013 ein solches über EUR 9'800.--. Als Zweck der ersten beiden Darlehen wurde im Darlehensvertrag jeweils die Gründung einer Investmentfirma festgehalten. Im ersten Vertrag wurde überdies präzisiert, dass das Darlehen zweckgebunden sei und an den Finanzmärkten investiert werden solle. Die Verzinsung sollte sich in beiden Fällen grundsätzlich nach den Erfolgen an den Finanzmärkten richten. Das letzte, unverzinsliche Darlehen wurde A.________ zur Finanzierung des Lebensunterhaltes und zum Wiederaufbau seiner Investmentfirma gewährt.
X.________ reichte am 20. Mai 2014 Strafanzeige wegen Betrugs und Veruntreuung gegen A.________ ein. Mit Verfügung vom 2. Juni 2014 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl das Verfahren nicht an die Hand. Die von X.________ dagegen geführte Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 27. März 2015 ab.
B.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der obergerichtliche Beschluss vom 27. März 2015 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl anzuweisen, das Strafverfahren an die Hand zu nehmen.
C.
Die Oberstaatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Zürich verzichten auf eine Vernehmlassung. A.________ beantragt die Abweisung der Beschwerde. X.________ replizierte am 29. September 2015. A.________ duplizierte mit Eingabe vom 10. Oktober 2015.
Erwägungen:
1.
Der Privatkläger ist zur Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR, die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Richtet sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat der Privatkläger nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. In jedem Fall muss der Privatkläger im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1. S. 4 f. mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich in der Strafanzeige vom 20. Mai 2014 ausdrücklich vorbehalten, im Strafverfahren adhäsionsweise Zivilansprüche geltend zu machen. Er sei aufgrund von Darlehensforderungen gegenüber dem Beschwerdegegner in der Höhe von Fr. 158'000.-- und EUR 9'800.--, jeweils zuzüglich Zinsen, in seinem Vermögen unmittelbar geschädigt. Aufgrund der Nichtanhandnahme des Verfahrens sei es ihm verwehrt gewesen, sich als Privatkläger zu konstituieren.
Die Begründungsanforderungen sind damit erfüllt. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers und den angezeigten Delikten ergibt sich, dass sich der angefochtene Entscheid auf seine Zivilforderungen auswirken kann. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Hierbei handelt es sich um unechte Noven. Echte Noven, das heisst Tatsachen, die sich zugetragen haben, nachdem vor der Vorinstanz keine neuen Tatsachen mehr vorgetragen werden durften, sind vor Bundesgericht unbeachtlich (BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f.; je mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer wie auch der Beschwerdegegner bringen in ihren Stellungnahmen im bundesgerichtlichen Verfahren verschiedentlich neue Tatsachen vor und reichen mehrere neue Beweismittel ein, um den jeweils geltend gemachten Standpunkt in sachverhaltlicher wie rechtlicher Hinsicht zu untermauern. Soweit es sich dabei nicht ohnehin um unzulässige echte Noven handelt, legen sie nicht dar, inwiefern erst der vorinstanzliche Beschluss Anlass dazu gegeben hat. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, Beweise abzunehmen und Tatsachen festzustellen, über die sich das kantonale Gericht nicht ausgesprochen hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 136 III 209 E. 6.1 S. 214 f. mit Hinweisen). Auf die mit den neu geltend gemachten Tatsachen und den neuen Beweismitteln zusammenhängenden Vorbringen ist daher von vornherein nicht einzugehen.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Nichtanhandnahme des Verfahrens. Er bringt vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig und offensichtlich unrichtig festgestellt. Sie verstosse gegen Bundesrecht und gehe zu Unrecht davon aus, die angezeigten Tatbestände des Betrugs und der Veruntreuung seien eindeutig nicht erfüllt. Sie setze sich mit verschiedenen seiner Vorbringen im kantonalen Verfahren nicht auseinander und verletze dadurch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör beziehungsweise ihre Begründungspflicht.
3.2. Die Vorinstanz erwägt, im ersten Darlehensvertrag vom 30. April 2010 sei als Zweck der Darlehensgewährung die Gründung einer Investmentfirma sowie die Investition des Geldes an den Finanzmärkten vorgesehen. Im zweiten Darlehensvertrag vom 23. Juli 2011 werde als Zweck einzig die Gründung einer Investmentfirma genannt. Sie gelangt zum Schluss, aus den Darlehensverträgen lasse sich nicht ableiten, dass der Beschwerdegegner verpflichtet gewesen sei, das ihm geliehene Geld ausschliesslich für Investitionen an den Finanzmärkten zu verwenden. Gestützt auf den vorliegenden E-Mail-Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner sei auch nicht von einer anderslautenden mündlichen Vereinbarung auszugehen. Der Beschwerdegegner sei somit berechtigt gewesen, die Darlehen vollumfänglich zur Finanzierung seines Start-up-Projektes zu verwenden, worunter auch Bürounterhaltskosten wie Mietzinse, Gebühren für ein Finanzinformationssystem sowie Lohnkosten fielen. Eine Werterhaltungspflicht habe nicht bestanden.
Anzeichen, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer über seinen Willen und seine Fähigkeit zur Rückzahlung der Darlehen getäuscht haben könnte, sieht die Vorinstanz keine. Insbesondere sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner die Gelder des Beschwerdeführers für eine aussergerichtliche Vergleichszahlung an seinen ehemaligen Arbeitgeber zu verwenden beabsichtigt habe. Dies schliesst die Vorinstanz aus der im Schuldenverzeichnis der Steuererklärung des Beschwerdegegners aufgeführten Summe von Fr. 200'000.--, die er von seinem Vater zu diesem Zweck erhalten habe. Hinsichtlich des zweiten Darlehens vom 23. Juli 2011 sei eine solche Absicht nur schon deswegen ausgeschlossen, weil der ehemalige Arbeitgeber des Beschwerdegegners ihn erst im Dezember 2011 angezeigt habe. Ein dem Beschwerdeführer als Sicherheit für die Darlehen vorgelegter Antrag für eine Lebensversicherung sei mit Blick auf die Opfermitverantwortung von vornherein ungeeignet, über die Leistungsfähigkeit zu täuschen.
Schliesslich verwirft die Vorinstanz den Einwand des Beschwerdeführers, wonach er dem Beschwerdegegner die Darlehen keinesfalls gewährt hätte, wenn er um dessen tatsächliche wirtschaftliche Situation gewusst hätte. Sollte der Beschwerdegegner tatsächlich zugesichert haben, die Darlehen seien aufgrund von Einlagen anderer Personen jederzeit gesichert, hätte der Beschwerdeführer nicht ohne entsprechende Abklärungen darauf vertrauen dürfen. Denn dies sei mit seiner Schilderung unvereinbar, wonach er vom Beschwerdegegner bedrängt worden sei, ihm die Darlehen zu gewähren, um damit weitere Investoren anzulocken und einen Investorenstamm zu generieren.
Mangels Arglist und einer Werterhaltungspflicht bestehe kein hinreichender Tatverdacht hinsichtlich eines Betrugs oder einer Veruntreuung.
4.
4.1. Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3 S. 287 f. mit Hinweisen). Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Die fraglichen Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Dies ist beispielsweise der Fall bei einer unglaubhaften Strafanzeige, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen liessen oder wenn das Opfer seine belastende Aussage im Laufe des Ermittlungsverfahrens glaubhaft widerrief. Die Staatsanwaltschaft eröffnet hingegen eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4 mit Hinweisen).
4.2. Der in Art. 29 Abs. 2 BV sowie in Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör räumt dem Betroffenen das persönlichkeitsbezogene Mitwirkungsrecht ein, erhebliche Beweise beizubringen, mit solchen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 138 V 125 E. 2.1 S. 127; 135 I 187 E. 2.2 S. 190; je mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Argumente und Verfahrensanträge des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (BGE 140 I 99 E. 3.4 S. 102 f.; 139 V 496 E. 5.1 S. 503 f.; 126 I 97 E. 2b S. 102; 124 I 49 E. 3a S. 51, 241 E. 2 S. 242; je mit Hinweisen).
4.3.
4.3.1. Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, liegt kein Fall offensichtlicher Straflosigkeit vor. Der von ihm angezeigte Sachverhalt ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht klar. Aus den Akten geht nicht hervor, ob und gegebenenfalls zu welchem Zweck der Beschwerdegegner die ihm vom Beschwerdeführer ausgerichteten Darlehen verwendet hat. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, ist sodann die Zweckumschreibung in zumindest den ersten beiden Darlehensverträgen vom 30. April 2010 und vom 23. Juli 2011 unklar und auslegungsbedürftig. Ungewiss ist schliesslich, ob und gegebenenfalls welche Aussagen oder Zusicherungen vor oder nach der Darlehensgewährung gemacht worden sind und wie sich das Verhältnis des Beschwerdegegners zum Beschwerdeführer präsentierte.
4.3.2. Der Beschwerdegegner äusserte sich im kantonalen Verfahren nicht zur konkreten Verwendung der Darlehen des Beschwerdeführers. Die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten zwei Rechnungen eines Finanzinformationsdienstleisters über knapp USD 7'000.-- sind offensichtlich nicht geeignet, Klarheit über den Verbleib des Geldes zu schaffen. Ein zweckwidriger Einsatz der Darlehen beziehungsweise eine entsprechende Absicht kann somit nicht ausgeschlossen werden. Die Vorinstanz begründet denn auch nicht, weshalb eine Verwendung des Geldes für private Zwecke oder zur Finanzierung eines aussergerichtlichen Vergleichs durch den Beschwerdegegner klarerweise verneint werden könnte. Sie äussert sich nicht zu den vom Beschwerdeführer aufgezeigten widersprüchlichen Angaben des Beschwerdegegners in Bezug auf seine Arbeitstätigkeit und seine Einkünfte. Die im Schuldenverzeichnis der Steuererklärung aufgeführte Darlehensschuld gegenüber seinem Vater schliesst entgegen der Vorinstanz nicht aus, dass der Beschwerdegegner die vom Beschwerdeführer erhaltenen Darlehen zur Finanzierung eines Vergleichs mit seinem ehemaligen Arbeitgeber verwendete beziehungsweise zu verwenden beabsichtigte. Ob der Beschwerdegegner allenfalls schon vor Einreichung der Strafanzeige seines ehemaligen Arbeitgebers mit einem solchen Schritt rechnen musste, prüft die Vorinstanz trotz entsprechender Hinweise des Beschwerdeführers nicht. Bei dieser Ausgangslage kann nicht ohne Willkür ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdegegner bereits vor Gewährung des zweiten Darlehens entsprechende Absichten hegte.
4.3.3. Aufgrund der Zweckumschreibung in den ersten beiden Darlehensverträgen vom 30. April 2010 und vom 23. Juli 2011 wird nicht vollständig klar, wie das Geld verwendet werden sollte. So wird in der ersten Vereinbarung ausgeführt, das Darlehen diene zur Gründung einer Investmentfirma. Gleichzeitig wird aber auch festgehalten, dieses sei zweckgebunden und werde an den Finanzmärkten investiert. Die Verzinsung sollte sich nach den dort erwirtschafteten Erfolgen richten. Im zweiten Vertrag wird festgelegt, das Darlehen werde zur Gründung einer Investmentfirma gewährt. In Bezug auf die Verzinsung wurde vereinbart, dass sich diese nach den erwirtschafteten Erfolgen an den Finanzmärkten richte. Nicht zu beanstanden ist bei dieser Ausgangslage der vorinstanzliche Schluss, wonach keine Verpflichtung des Beschwerdegegners bestand, die Darlehen ausschliesslich für Investitionen an den Finanzmärkten zu verwenden. Allerdings kann aus den Vereinbarungen entgegen der Vorinstanz auch nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass der Beschwerdegegner berechtigt gewesen wäre, die gesamten Gelder zur Gründung seiner Investmentfirma zu verwenden. Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, würde diesfalls die vereinbarte Investition an den Finanzmärkten beziehungsweise die sich nach den dort erwirtschafteten Erfolgen richtende Verzinsung der Darlehen keinen Sinn ergeben. Damit setzt sich die Vorinstanz nicht auseinander.
Zur Auslegung des Zwecks der Darlehen ist sodann abzuklären, ob und inwieweit dieser allenfalls in mündlicher oder elektronischer Vereinbarung präzisiert worden ist. Soweit die Vorinstanz aus dem E-Mail-Verkehr vom 31. August 2011 ableitet, die Darlehen hätten vom Beschwerdegegner vollumfänglich zur Gründung seiner Investmentfirma verwendet werden dürfen, kann ihr nicht gefolgt werden. Aus der Formulierung des Beschwerdeführers, wonach der Beschwerdegegner ihm gesagt habe, es könne sein, dass er durchaus die Hälfte seines in die Firma einzubringenden Geldes verlieren könnte, geht dies jedenfalls nicht eindeutig hervor. Es ergibt sich daraus nicht zwingend, dass der Beschwerdeführer vor der Darlehensgewährung auf das Verlustrisiko aufmerksam gemacht wurde. Wie dieser zu Recht einwendet, berücksichtigt die Vorinstanz zudem weitere möglicherweise relevante Aspekte im E-Mail-Verkehr vom 31. August 2011 nicht. Sie würdigt die vorhandenen Beweise einseitig und nicht in ihrem ganzen Gehalt.
4.4. Nach dem Vorstehenden hätte die Vorinstanz die angezeigten Straftatbestände nicht von vornherein als eindeutig nicht erfüllt ansehen dürfen. Ohne hinreichende Abklärung des Sachverhalts lässt sich dies nicht willkürfrei begründen. So ist nicht ersichtlich, wie die Vorinstanz einen Betrug oder den Versuch dazu mit Sicherheit verneinen kann, ohne dass die Vertragsparteien je zu den auslegungsbedürftigen Darlehensverträgen befragt worden sind und ohne Klarheit über die konkrete Verwendung des Geldes zu haben. Die Staatsanwaltschaft hält in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung im Übrigen selbst fest, die Angaben des Beschwerdegegners, ein Meister des Investment-Bankings sowie der Vermögensverwaltung zu sein und über Investorengelder in ein- bis zweistelliger Millionenhöhe zu verfügen, seien als einfache Lügen zu bezeichnen, die kaum den Tatbestand des Betruges zu erfüllen vermöchten. Mithin war sie sich gerade nicht sicher, ob der Tatbestand oder der Versuch dazu allenfalls nicht doch erfüllt sein könnte. Zur geltend gemachten Veruntreuung hält die Vorinstanz lediglich fest, dass nicht von einer Werterhaltungspflicht der Darlehen auszugehen sei und deshalb kein hinreichender Tatverdacht bestehe. Wie sie zu dieser Beurteilung kommt, begründet sie nicht. Fest steht, dass die ersten beiden Darlehen gemäss der auszulegenden Zweckumschreibung in den entsprechenden Verträgen zur Gründung einer Investmentfirma beziehungsweise zur Investition an den Finanzmärkten bestimmt waren und nach dem Anlageerfolg verzinst werden sollten. Ist eine Verwendung der Gelder in bestimmter Weise vereinbart, kann eine Werterhaltungspflicht indessen nicht klarerweise verneint werden (vgl. Urteil 6B_308/2012 vom 4. Februar 2013 E. 2.2 f. mit Hinweisen). Dies gilt umso mehr, wenn nicht einmal feststeht, wie die Darlehen überhaupt verwendet worden sind. Indem die Vorinstanz wie schon die Staatsanwaltschaft auf verschiedene Argumente und Vorbringen des Beschwerdeführers nicht eingeht, verletzt sie zudem dessen Anspruch auf rechtliches Gehör. Es erübrigt sich, auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen.
5.
Die Beschwerde ist gutzuheissen und der angefochtene Beschluss aufzuheben. Die Sache ist zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz sowie zur Eröffnung einer Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
Der Beschwerdegegner unterliegt mit seinem Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Bei diesem Verfahrensausgang hat er die hälftigen Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Beschwerdegegner hat, zusammen mit dem Kanton Zürich, den Beschwerdeführer angemessen zu entschädigen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. März 2015 aufgehoben und die Sache an das Obergericht zur Neuregelung der Kosten- sowie Entschädigungsfolgen und an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich zur Eröffnung einer Strafuntersuchung zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten werden im Umfang von Fr. 1'000.-- dem Beschwerdegegner auferlegt.
3.
Der Beschwerdegegner und der Kanton Zürich haben dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 1'500.-- auszurichten.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Oktober 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: M. Widmer