BGer 9C_409/2015 |
BGer 9C_409/2015 vom 26.10.2015 |
{T 0/2}
|
9C_409/2015
|
Urteil vom 26. Oktober 2015 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
|
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
|
Bundesrichter Meyer, Parrino,
|
Gerichtsschreiber R. Widmer.
|
Verfahrensbeteiligte |
A.________,
|
vertreten durch Procap für Menschen mit Handicap,
|
Beschwerdeführerin,
|
gegen
|
IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
|
Beschwerdegegnerin.
|
Gegenstand
|
Invalidenversicherung,
|
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 22. April 2015.
|
Sachverhalt: |
A. Mit Verfügung vom 29. August 2014 hob die IV-Stelle des Kantons Aargau die der 1970 geborenen A.________ seit 1. März 2003 ausgerichtete halbe Invalidenrente auf den 1. Oktober 2014 revisionsweise auf, nachdem sich ein Invaliditätsgrad von nur noch 26 % ergeben hatte.
|
B. Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher A.________ die Zusprechung einer halben Invalidenrente üben den 30. September 2014 hinaus, eventuell die Rückweisung der Sache zu ergänzenden Abklärungen an die IV-Stelle, hatte beantragen lassen, wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 22. April 2015 ab.
|
C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt die Versicherte beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihr weiterhin mindestens eine halbe, spätestens ab 1. August 2014 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
|
Am 15. Oktober 2015 reicht A.________ eine zusätzliche Eingabe ein.
|
Erwägungen: |
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
|
2. Soweit die Beschwerdeführerin die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. August 2014 beantragt, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten, da neue Rechtsbegehren nach Art. 99 Abs. 2 BGG unzulässig sind. Die nach Ablauf der Beschwerdefrist unaufgefordert eingereichte Eingabe vom 15. Oktober 2015 hat, da ebenfalls nicht zulässig, unbeachtet zu bleiben.
|
3. Die Vorinstanz hat die Bestimmung über die Revision der Invalidenrente (Art. 17 Abs. 1 ATSG) und die Rechtsprechung zu den Revisionsgründen, wozu nebst einer Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse u.a. auch eine Wandlung des Aufgabenbereichs der versicherten Person gehört (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f.), sowie zu den für die Beurteilung der Revisionsvoraussetzungen massgebenden Vergleichszeitpunkten (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
|
4. |
4.1. Die Vorinstanz hat in Würdigung der Beweislage festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ohne Invalidität ab August 2011 eine Erwerbstätigkeit in einem Teilzeitpensum von 70 % ausgeübt hätte. Die Behauptung der Versicherten, sie hätte vollzeitlich ausser Haus gearbeitet, erachtete das kantonale Gericht nicht als glaubwürdig, weil sie am 16. August 2012 in Ergänzung zum Abklärungsbericht vom 3. Juli 2012 festgehalten habe, zwei ihrer Söhne benötigten, obwohl erwachsen, infolge des Geburtsgebrechens ADHS noch viel Betreuung. Es sei daher davon auszugehen, dass diese Betreuungsbedürftigkeit anhalten werde und als erstellt zu betrachten, dass die Beschwerdeführerin deshalb trotz des geltend gemachten finanziellen Engpasses ohne gesundheitliche Einschränkung lediglich zu 70 % erwerbstätig wäre.
|
4.2 Die Versicherte vermag nicht darzutun, inwiefern diese gestützt auf die Beweislage getroffene Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sein oder auf einer anderweitigen Verletzung von Bundesrecht beruhen könnte. Dass gerade mit Blick auf die finanzielle Situation, die bei der Beweiswürdigung ebenfalls eine Rolle spielt, auch ein von der vorinstanzlichen Einschätzung abweichendes Ergebnis in Betracht fallen könnte, vermag die tatsächlichen Feststellungen im kantonalen Gerichtsentscheid nicht als willkürlich erscheinen zu lassen. Die Ausführungen betreffend die Söhne und deren berufliche Entwicklung sowie den Wegfall der Betreuungsaufgaben beziehen sich zur Hauptsache auf Zeitpunkte, die von der Verfügung, die am 29. August 2014 ergangen ist, nicht mehr erfasst werden konnten (August 2014 und August 2015). Die entsprechenden Vorbringen können im vorliegenden Verfahren schon aus diesem Grund nicht berücksichtigt werden, ohne dass geprüft werden müsste, ob und inwiefern es sich dabei um unzulässige Noven (Art. 99 Abs. 1 BGG) handelt. Der Beschwerdeführerin ist es jedoch unbenommen, diese Umstände im Rahmen einer Neuanmeldung zum Rentenbezug nach Massgabe von Art. 87 Abs. 2 IVV vorzubringen.
|
4.3 Ebenso wenig hat sich das kantonale Gericht in medizinischer Hinsicht eine willkürliche Beweiswürdigung vorwerfen zu lassen, weil es auf die Berichte der Ärzte des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) abgestellt hat. Zur behaupteten Verschlechterung der gesundheitlichen Situation, namentlich in psychischer Hinsicht, im Zeitraum seit der Untersuchung durch die RAD-Ärzte im April und Mai 2012 bis Verfügungserlass vom 29. August 2014, hat die Vorinstanz Stellung genommen. Dass die behandelnde Psychotherapeutin, Frau Dr. med. B.________, Fachärztin Allgemeine Innere Medizin, Homöopathie und Psychosomatische Medizin, am 11. November 2013 eine schwere depressive Episode diagnostiziert hat, die ihren Angaben zufolge bis im Juni 2014 andauerte, während in der Folge gemäss Bericht vom 15. September 2014 eine mittelschwere Depression angenommen wurde, ist nicht entscheidend. Wie das kantonale Gericht dargelegt hat, verfügt die Ärztin über keinen Facharzttitel für Psychiatrie, und sie sah auch davon ab, eine Stellungnahme zum Grad der Arbeitsunfähigkeit abzugeben, weshalb diesem Bericht für die Invaliditätsbemessung keine erhebliche Bedeutung zukommen kann.
|
4.4 Der angefochtene Entscheid, mit welchem die revisionsweise Aufhebung der halben Rente gemäss Verfügung der IV-Stelle auf den 1. Oktober 2014 bestätigt wurde, hält nach dem Gesagten vor Bundesrecht stand, woran auch die übrigen Ausführungen in der Beschwerde nichts ändern.
|
5. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
|
6. Da die Beschwerde, soweit zulässig (E. 2), offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt.
|
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
|
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
|
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
|
Luzern, 26. Oktober 2015
|
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Die Präsidentin: Glanzmann
|
Der Gerichtsschreiber: Widmer
|