Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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9C_749/2015 {T 0/2}
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Urteil vom 26. Oktober 2015
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Grünenfelder.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonale Ausgleichskasse Glarus, c/o Sozialversicherungen Glarus, Burgstrasse 6, 8750 Glarus,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 10. September 2015.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 13. Oktober 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 10. September 2015 betreffend Erlass der Rückerstattungsforderung (Ergänzungsleistungen im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 30. April 2014) in Höhe von insgesamt Fr. 9'876.-,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass der Beschwerdeführer einzig auf seine schwierige finanzielle Lage als Ausdruck einer grossen Härte verweist, sich aber mit keinem Wort zur Verletzung der Meldepflicht durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit äussert, welche einem Erlass der Rückerstattungsforderung gemäss vorinstanzlichem Entscheid entgegen steht, so dass seine Rechtsschrift unbehelflich ist,
dass die Eingabe des Versicherten sodann den inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da seinen Ausführungen auch nicht ansatzweise entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 26. Oktober 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder