BGer 8C_546/2015 |
BGer 8C_546/2015 vom 27.10.2015 |
{T 0/2}
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8C_546/2015
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Urteil vom 27. Oktober 2015 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Gerichtsschreiberin Hofer.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Gemeinde B.________,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Sozialhilfe,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 17. Juli 2015.
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 13. August 2015 gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 17. Juli 2015,
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in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 17. August 2015, mit welcher A.________ die Anforderungen an eine Rechtsschrift erläutert wurden mit dem Hinweis, dass eine Verbesserung innert der Beschwerdefrist erfolgen könne,
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in die am 20. August 2015 erfolgte Eingabe des A.________,
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in die Verfügung vom 5. Oktober 2015, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 16. Oktober 2015 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
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in Erwägung, |
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
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dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt die Präsidentin: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 27. Oktober 2015
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Die Gerichtsschreiberin: Hofer
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