BGer 1B_374/2015 |
BGer 1B_374/2015 vom 28.10.2015 |
{T 0/2}
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1B_374/2015
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Urteil vom 28. Oktober 2015 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________,
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Beschwerdegegner,
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Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,
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Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich,
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
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Büro für amtliche Mandate,
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Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Wechsel der amtlichen Verteidigung,
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Beschwerde gegen den Beschluss vom 14. September 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
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In Erwägung, |
dass die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen Drohung etc. führt;
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dass die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Büro für amtliche Mandate, mit Verfügung vom 6. Oktober 2014 den bisherigen amtlichen Verteidiger der Beschuldigten entliess und ihr einen neuen amtlichen Verteidiger bestellte;
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dass die Beschuldigte am 30. Mai 2015 einen andern amtlichen Verteidiger verlangte, welches Gesuch die Oberstaatsanwaltschaft mit Verfügung vom 12. Juni 2015 abwies;
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dass sie hiergegen mit einer Beschwerde ans Obergericht des Kantons Zürich gelangte;
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dass dessen III. Strafkammer die Beschwerde mit Beschluss vom 14. September 2015 abgewiesen hat;
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dass A.________ gegen diesen Beschluss mit Eingabe vom 21. Oktober 2015 Beschwerde ans Bundesgericht führt;
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dass sie den angefochtenen Beschluss in appellatorischer Weise ganz allgemein beanstandet und dem ihr zugeordneten Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. B.________, vorwirft, er habe sie nicht gehörig vertreten und ihre Rechte "mit den Füssen getreten";
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dass sie sich aber dabei nicht rechtsgenüglich mit der dem obergerichtlichen Beschluss zugrunde liegenden Begründung auseinander setzt und nicht darlegt, inwiefern dieser bzw. dessen Begründung rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
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dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen ) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
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dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
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dass bei nach dem Gesagten offensichtlich aussichtsloser Beschwerde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 BGG);
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dass indes bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, für das vorliegende Verfahren Kosten zu erheben;
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wird erkannt: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
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3. Es werden keine Kosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. Oktober 2015
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Bopp
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