Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
2C_917/2015, 2C_923/2015
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Urteil vom 29. Oktober 2015
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiber Errass.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt.
Gegenstand
Quellensteuerverfügung pro 2012 in Bezug auf die direkte Bundessteuer und die kantonale Steuer,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht
vom 31. August 2015.
Erwägungen:
1.
A.________ unterstand in der Steuerperiode 2012 der Quellensteuerpflicht. Am 8. April 2013 beantragte er eine Tarifkorrektur der Quellensteuer in Bezug auf die Weiterbildungskosten in der Höhe von Fr. 6'800.--. Die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt verweigerte am 19. Juni 2013 einen Abzug für die Weiterbildungs- und Umschulungskosten. Die Einsprache war erfolglos (5. September 2013) und erwuchs in Rechtskraft.
Am 3. März 2014 beantragte A.________ eine Revision des Einspracheentscheids. Die Steuerverwaltung wies das Gesuch am 25. März 2014 ab, da kein Revisionsgrund bestand. Der Rekurs an die Steuerrekurskommission (16. März 2015) sowie die Beschwerde und der Rekurs an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht waren erfolglos (31. August 2015).
2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu den hier vereinigten Verfahren 2C_917/2015 und 2C_923/2015 ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren unter Verweisung auf den angefochtenen Entscheid nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG abgewiesen wird, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Thema des vorliegenden Streits bildet lediglich die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht die Beschwerde bzw. den Rekurs abgewiesen hat, weil keine Revisionsgründe vorliegen würden.
2.1. Der Einspracheentscheid vom 5. September 2013 ist rechtskräftig. Solche Entscheide können revidiert werden, wenn gewisse Gründe gegeben sind; diese finden sich abschliessend in Art. 147 Abs. 1 DBG (SR 642.11) und Art. 51 Abs. 1 StHG (SR 642.14; siehe dazu auch § 173 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 12. April 2000 [StG BS; SR BS 640.100]). Eine Revision ist dabei ausgeschlossen, wenn der Antragsteller als Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können (Art. 147 Abs. 2 DBG; Art. 51 Abs. 2 StHG i.V.m. § 173 Abs. 2 StG BS; vgl. Urteil 2A.49/2007 vom 26. Januar 2007 E. 3.1 i.f.). Die beiden Bestimmungen sind streng zu handhaben (Urteil 2A.55/2002 vom 30. Oktober 2002 E. 3).
2.2. Der Beschwerdeführer führt aus, dass er bereits im ersten Steuerrückerstattungsantrag alle materiellen Aspekte aufgeführt habe; diese seien allerdings ignoriert worden, weshalb er die Revision erst eingereicht habe, als er neue "Indizien und Beweise" gesammelt habe; diese betreffen Auswirkungen der von ihm absolvierten Kurse bei der AKAD auf seine beruflichen Perspektiven. Um neue Tatsachen oder Beweismittel im Sinne des Gesetzes handelt es sich aber nicht, sondern um Argumente, welche der Beschwerdeführer mit Rekurs gegen den Einspracheentscheid hätte vortragen können. Für alles Weitere kann auf den vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).
3.
Bei diesem Verfahrensausgang kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Damit sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine geschuldet.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 2C_917/2015 und 2C_923/2015 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer (2C_923/2015) wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Die Beschwerde betreffend die Staatssteuer (2C_917/2015) wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Oktober 2015
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Errass