BGer 2D_16/2015 |
BGer 2D_16/2015 vom 29.10.2015 |
{T 0/2}
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2D_16/2015
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Urteil vom 29. Oktober 2015 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Bundesrichter Stadelmann,
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Bundesrichter Haag,
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Gerichtsschreiberin Petry.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Martin Schnyder,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Zürich,
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Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
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Gegenstand
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Niederlassungsbewilligung Kantonswechsel,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs-
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gerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung,
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vom 14. Januar 2015.
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Sachverhalt: |
A. |
A.________ (geb. 1983) ist ukrainische Staatsangehörige. Im Mai 2007 reiste sie mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung als Tänzerin in die Schweiz ein. Im Oktober 2007 heiratete sie in Basel den Schweizer Bürger B.________ (geb. 1983), woraufhin sie eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann erhielt.
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Ab Mai 2009 war A.________ in Zürich als Wochenaufenthalterin gemeldet. Am 10. Oktober 2012 erhielt sie im Kanton Basel-Stadt die Niederlassungsbewilligung. Am 17. Dezember 2012 zog sie in den Kanton Zürich und ersuchte dort um Kantonswechsel.
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B. |
Mit Verfügung vom 20. März 2014 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch um Kantonswechsel ab und wies A.________ - unter Hinweis darauf, dass einem allfälligen Rekurs in Bezug auf die Wegzugsfrist keine aufschiebende Wirkung zukomme - aus dem Kantonsgebiet weg. Es erwog im Wesentlichen, die Niederlassungsbewilligung sei A.________ aufgrund von falschen Angaben betreffend die eheliche Beziehung zu B.________ erteilt worden, weshalb ein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. a AuG (SR 142.20) vorliege. Ein dagegen erhobener Rekurs bei der Sicherheitsdirektion blieb erfolglos (Entscheid vom 5. September 2014). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 14. Januar 2015 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs teilweise gut, wies aber die Beschwerde im Übrigen ab.
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C. |
Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 25. Februar 2015 beantragt A.________ die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, eventualiter an das Migrationsamt des Kantons Zürich. Subeventualiter sei ihr Gesuch um Kantonswechsel und Wohnsitznahme im Kanton Zürich gutzuheissen.
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Während die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich auf Vernehmlassung verzichtet, beantragt das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Abweisung der Beschwerde. Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Gegen Entscheide über den Kantonswechsel ist gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 6 BGG die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen (vgl. Urteile 2D_37/2014 vom 9. Februar 2015 E. 1.1; 2D_19/2014 vom 2. Oktober 2014 E. 1.1). Die Beschwerdeführerin erhebt daher zu Recht subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG).
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1.2. Die Erhebung einer subsidiären Verfassungsbeschwerde erfordert ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids (Art. 115 lit. b BGG; vgl. BGE 133 I 185 ff.). Art. 37 Abs. 3 AuG statuiert einen Anspruch von in der Schweiz niedergelassenen Personen auf einen Kantonswechsel, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen. Ein rechtlich geschütztes Interesse der Beschwerdeführerin an der Änderung des kantonalen Entscheids liegt damit vor.
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Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 117 und 100 Abs. 1 BGG; Art. 42 BGG) gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid des Verwaltungsgerichts (Art. 114 und 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG) ist einzutreten.
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1.3. Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Die Beschwerdeführerin muss angeben, welches verfassungsmässige Recht verletzt wurde, und substantiiert darlegen, worin die Verletzung besteht; appellatorische Kritik und blosse Ausführungen zur eigenen Sichtweise genügen nicht (vgl. BGE 137 V 57 E. 1.3 S. 60; 134 II 349 E. 3 S. 352; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).
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1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Es kann davon nur abweichen, wenn die Sachverhaltsfeststellung unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam (Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG), was die Beschwerdeführerin präzise geltend zu machen hat (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 III 439 E. 3.2 S. 445).
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2. |
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und ihres Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 6 Ziff. 1 EMRK).
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2.1. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK beruft, kann auf ihre Vorbringen nicht eingetreten werden, kommt doch gemäss konstanter Rechtsprechung Art. 6 EMRK in ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren nicht zur Anwendung (vgl. BGE 137 I 128 E. 4.4.2 S. 134; Urteil 2D_16/2013 vom 8. Juli 2013 E. 3.2 mit Hinweisen).
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2.2. Die Beschwerdeführerin moniert, das Verwaltungsgericht habe auf die beantragte Befragung ihres Ehemannes, ihrer Schwiegermutter und ihres Chefs zu Unrecht verzichtet. Zudem habe die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie nicht ausgeführt habe, warum die Schwiegermutter nicht mündlich einvernommen wurde. Auch mit der schriftlichen Stellungnahme der Schwiegermutter habe sich das Verwaltungsgericht nicht auseinandergesetzt.
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2.2.1. Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst das Recht des Betroffenen, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Für die Gewährung des rechtlichen Gehörs sind die Umstände des Einzelfalls massgebend. Wegleitend muss der Gedanke sein, einer Partei zu ermöglichen, ihren Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (Urteil 8C_258/2014 vom 15. Dezember 2014 E. 7.2.7). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236). Weiter liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, wenn ein Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es auf Grund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen; Urteil 2C_734/2014 vom 2. Februar 2015 E. 2.2).
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2.2.2. Inwiefern der angefochtene Entscheid ungenügend begründet sein sollte, ist nicht ersichtlich. Es ergibt sich daraus mit genügender Klarheit, weshalb die Vorinstanz einen Widerrufsgrund als gegeben erachtete und den Entscheid des Migrationsamtes schützte. Das Verwaltungsgericht hat zahlreiche Indizien aufgeführt, die seiner Auffassung nach auf eine Ausländerrechtsehe bzw. eine zum Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungsbewilligung nicht (mehr) gelebte Ehe hinweisen (Trennung nur wenige Wochen nach Erteilung der Niederlassungsbewilligung im Kanton Basel-Stadt, langjähriges aussereheliches Verhältnis der Beschwerdeführerin, keine Belege für die regelmässige Rückkehr nach Basel, fehlende Kenntnisse von den Lebensverhältnissen des anderen, etc.). Die Beschwerdeführerin hat somit ohne Weiteres erfassen können, welche Überlegungen das Verwaltungsgericht geleitet haben. Dass sie diese nicht teilt, belegt in keiner Weise eine ungenügende Begründung.
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Mit Bezug auf die beantragten Einvernahmen legt die Beschwerdeführerin nicht dar, welche neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse, die sich nicht bereits aus den Akten ergeben, durch eine mündliche Befragung ihres Ehemannes, ihrer Schwiegermutter und ihres Chefs hätten gewonnen werden können. Alle drei haben im kantonalen Verfahren bereits schriftliche Stellungnahmen eingereicht. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in willkürfreier antizipierter Beweiswürdigung auf eine mündliche Befragung der genannten Personen verzichtet hat.
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2.3. Das Verwaltungsgericht bejahte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanzen; es hat diese aber im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als geheilt betrachtet. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, eine solche Heilung sei nicht zulässig; dadurch werde sie einer Instanz beraubt.
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2.3.1. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.2 S. 197 mit Hinweis). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann aber ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f. mit Hinweisen; Urteil 2C_1259/2012 vom 22. April 2013 E. 2.2).
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2.3.2. Das Verwaltungsgericht hat darin eine Gehörsverletzung erblickt, dass das Migrationsamt während des laufenden Rekursverfahrens Abklärungen über die Wohnsitze der Beschwerdeführerin tätigte und die Rekursinstanz darauf abstellte, ohne diese Erkenntnisse der Beschwerdeführerin vorgängig zur Stellungnahme zuzustellen. Ebenso hätte gemäss Verwaltungsgericht die Sicherheitsdirektion die Abweisung des Antrags um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung begründen müssen.
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Vor Verwaltungsgericht - welches sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen konnte (§ 20 Abs. 1 i.V.m. § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 [VRG/ZH; LS 175.2]) - hatte die Beschwerdeführerin Gelegenheit, umfassend Akteneinsicht zu nehmen und sich zur Wohnsitzfrage zu äussern. Bei der Verweigerung der aufschiebenden Wirkung handelt es sich um eine Rechtsfrage, die vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil umfassend behandelt wurde (vgl. E. 2 des angefochtenen Entscheids). Dabei führte es aus, dass die Beschwerdeführerin vor Erlass der Verfügung des Migrationsamts Zürich eigenmächtig in den Kanton Zürich gezogen sei, dort aber keine Berechtigung zur Wohnsitznahme gehabt habe. Folglich habe dem Rekurs gegen die Verfügung des Migrationsamts gar keine aufschiebende Wirkung in dem Sinn zukommen können, dass die Beschwerdeführerin den Entscheid im Kanton Zürich habe abwarten dürfen. Die Sicherheitsdirektion sei dennoch der Beschwerdeführerin entgegengekommen, indem sie den Vollzug der Wegweisung aus dem Kanton Zürich für die Dauer des Rekursverfahrens gestoppt habe. Damit sei der Beschwerdeführerin der vorläufige Rechtsschutz hinreichend gewährt worden.
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Diese Ausführungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Unter den genannten Umständen und in Anbetracht der Tatsache, dass es sich vorliegend - wie die Vorinstanz richtig festhält - nicht um schwerwiegende Verletzungen handelt, hat das Verwaltungsgericht keine Rechtsverletzung begangen, indem es die betreffenden Gehörsmängel als im Beschwerdeverfahren geheilt betrachtete und aus prozessökonomischen Gründen auf eine Rückweisung verzichtete.
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Die Rüge der Gehörsverletzung erweist sich somit als unbegründet.
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3. |
Die Beschwerdeführerin rügt sodann eine willkürliche Anwendung von Art. 37 AuG.
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3.1. Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder sogar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht weicht vom Entscheid der kantonalen Instanz nur ab, wenn dieser offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 136 I 316 E. 2.2.2 S. 318 f. mit Hinweisen). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 2C_630/2014 vom 24. Oktober 2014 E. 3.2). Dabei genügt es nicht, wenn sich nur die Begründung des angefochtenen Entscheides als unhaltbar erweist. Eine Aufhebung rechtfertigt sich nur dann, wenn der Entscheid auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 136 I 316 E. 2.2.2 S. 318 f. mit Hinweisen). In der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der Entscheid an einem derartigen qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Auf rein appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 136 II 489 E. 2.8 S. 494 mit Hinweisen).
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3.2. Gemäss Art. 37 Abs. 3 AuG haben Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf einen Kantonswechsel, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen. Die Bewilligung kann im neuen Kanton nicht allein mit der Begründung verweigert werden, dass der Gesuchsteller im bisherigen Bewilligungskanton verbleiben könne. Vielmehr muss ein Widerrufsgrund gegeben sein, der eine Wegweisung aus der Schweiz rechtfertigen würde. Vom neuen Kanton ist deshalb zu prüfen, ob ein Widerrufsgrund gegeben ist und eine Wegweisung aus der Schweiz verhältnismässig wäre (vgl. Urteil 2D_19/2014 vom 2. Oktober 2014 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Verweigerung des Kantonswechsels hat nicht den Verlust der Bewilligung im alten Kanton zur Folge (vgl. Art. 61 Abs. 1 lit. b AuG; Weisungen AuG vom 1. September 2015, Ziff. 3.1.8.2.1).
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3.3. Widerrufen werden kann die Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. a AuG, wenn ein Gesuchsteller im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt. Der Ausländer ist verpflichtet, den Behörden wahrheitsgetreu über alles Auskunft zu geben, was für den Bewilligungsentscheid massgebend sein kann (Art. 90 AuG). Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht, die gemäss Art. 62 lit. a AuG zum Widerruf der Bewilligung führt, liegt erst dann vor, wenn die ausländische Person aufgrund von ihr zu vertretenden Umständen bei den Behörden einen falschen Anschein über Tatsachen erweckt hat oder (etwa durch Verschweigen) aufrechterhält, von denen der Gesuchsteller offensichtlich wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid bedeutsam sind (vgl. Urteile 2C_748/2014 vom 12. Januar 2015 E. 2.1; 2C_214/2013 vom 14. Februar 2014 E. 2.2; 2C_682/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.1; 2C_595/2011 vom 24. Januar 2012 E. 3.4).
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3.4. Die Vorinstanz hielt fest, es lägen zahlreiche Hinweise auf eine Scheinehe vor. Den Aussagen der Ehegatten sei zu entnehmen, dass sie nur rudimentäre bzw. in vielen Bereichen gänzlich fehlende Kenntnisse von den Lebensverhältnissen des anderen hätten. Stattdessen enthielten die Akten Belege für eine gelebte Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Chef, mit dem sie ihren eigenen Angaben zufolge von 2009 bis Ende 2013 ein Verhältnis gehabt habe. Diese Beziehung sei im Jahr 2011 Gegenstand eines Gewaltschutzverfahrens gewesen, in welchem die Beschwerdeführerin und ihr Chef als Konkubinatspartner behandelt worden seien. Im Dezember 2012, d.h. rund zwei Monate nach Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Oktober 2012), habe sich die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann in Basel getrennt und sei definitiv in den Kanton Zürich gezogen, wo sie bereits seit 2009 Wochenaufenthalterin gewesen sei. In Anbetracht aller Umstände sei davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungsbewilligung keine intakte Ehe (mehr) bestand. Die von der Beschwerdeführerin am 8. Oktober 2012 unterzeichnete Erklärung gegenüber dem Migrationsamt Basel-Stadt, wonach sie weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten hege, habe somit nicht der Wahrheit entsprochen. Die Beschwerdeführerin habe ihre langjährige aussereheliche Beziehung zu ihrem Arbeitgeber gegenüber dem Migrationsamt Basel-Stadt verheimlicht, um in den Genuss der Niederlassungsbewilligung zu kommen. Damit sei ein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 62 lit. a AuG gegeben, welcher die Verweigerung des Kantonswechsels rechtfertige.
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Was die Beschwerdeführerin dem entgegen hält, ist nicht geeignet, die Sichtweise des Verwaltungsgerichts als geradezu willkürlich erscheinen zu lassen. Ihre Vorbringen, insbesondere in Bezug auf den angeblich nie erloschenen Ehewillen, erschöpfen sich in appellatorischer Kritik, die darin besteht, dass sie ihre eigene Sicht der Dinge derjenigen der Vorinstanz gegenüberstellt. Damit vermag sie jedoch keine Willkür darzulegen, liegt doch Willkür nicht bereits vor, wenn eine andere Auffassung auch vertretbar wäre, sondern erst, wenn der angefochtene Entscheid schlichtweg unhaltbar ist (vgl. E. 3.1 hiervor). Wenn die Vorinstanz mit Blick auf die langjährige aussereheliche Beziehung der Beschwerdeführerin und die Umstände, die im Rahmen des Gewaltschutzverfahrens 2011 zu Tage getreten sind, zum Schluss kam, dass die Aufrechterhaltung der Ehe der Beschwerdeführerin in erster Linie ausländerrechtlichen Zwecken diente, ist dies unter dem eingeschränkten Blickwinkel der Willkür nicht zu beanstanden. Ob die Beschwerdeführerin mit ihrem Schweizer Ehegatten von Beginn an eine Scheinehe geführt hat, kann trotz zahlreicher Indizien dahingestellt bleiben. Jedenfalls kann der Vorinstanz keine Willkür vorgeworfen werden, wenn sie angesichts des zeitlichen Ablaufs der Ereignisse davon ausging, dass im Zeitpunkt der Erklärung der Ehegatten betreffend die eheliche Gemeinschaft (Oktober 2012) die Trennungsabsicht bereits bestanden haben muss und die Ehe nur formell aufrechterhalten wurde. Folglich durfte die Vorinstanz annehmen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Erklärung vom 8. Oktober 2012 eine bewilligungswesentliche Tatsache verschwiegen hat, denn das Basler Migrationsamt hätte ihr - wie das Verwaltungsgericht richtig bemerkt - bei Kenntnis der tatsächlichen Gegebenheiten die Niederlassungsbewilligung nicht erteilt. Die Vorinstanz ist somit nicht in Willkür verfallen, wenn sie der Beschwerdeführerin eine Täuschung der Behörden vorwirft und den Widerrufsgrund von Art. 62 lit. a AuG als erfüllt betrachtet. Daran vermag nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin seit April 2014 wieder mit ihrem Ehemann in einer gemeinsamen Wohnung in Zürich lebt, denn auch dieser Umstand lässt die vorinstanzliche Würdigung nicht als willkürlich erscheinen.
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Auch bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Wegweisung kann der Vorinstanz keine Willkür vorgeworfen werden. Die heute 32-jährige, kinderlose Beschwerdeführerin lebt erst seit 2007 in der Schweiz, wo sie - bis auf ihren Ehemann - keine weiteren Familienmitglieder hat. Den Kontakt zu ihrem Heimatland hat sie nicht abgebrochen. Gründe, die eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Ukraine als unzumutbar erscheinen liessen, werden nicht dargetan und sind auch nicht ersichtlich.
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3.5. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der vorinstanzliche Entscheid verletze Art. 8 EMRK, kann ihr nicht gefolgt werden. Diese Norm kann nur angerufen werden, soweit eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme überhaupt zur Trennung von Familienmitgliedern führt. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall, da einzig die Verweigerung des Kantonswechsels, aber nicht die weitere Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz zur Diskussion steht.
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3.6. Nach dem Gesagten erweist sich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (vgl. Art. 65 und 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. Oktober 2015
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Die Gerichtsschreiberin: Petry
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