BGer 8C_683/2015
 
BGer 8C_683/2015 vom 29.10.2015
{T 0/2}
8C_683/2015
 
Urteil vom 29. Oktober 2015
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Maillard,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann,
Beschwerdeführerin,
gegen
Basler Versicherung AG,
Hauptsitz, Aeschengraben 21, 4051 Basel,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hofer,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Revision),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 18. August 2015.
 
Sachverhalt:
A. Mit Verfügung vom 28. April 2011 und Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2011 verneinte die Basler Versicherung AG (nachfolgend: Basler) als obligatorischer Unfallversicherer einen Anspruch von A.________, geboren 1956, auf Heilbehandlung per sofort und auf Taggelder für die Zeit ab 1. Juni 2011 im Zusammenhang mit den Folgen eines am 11. September 1999 erlittenen Unfalles; ausserdem stellte sie fest, dass unverändert Anspruch auf eine Rente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 50 % bestehe. A.________ führte am 23. Januar 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Nach Androhung einer möglichen reformatio in peius wies dieses die Beschwerde mit Entscheid vom 6. September 2013 ab und änderte den Einspracheentscheid dahingehend, als die Rente (entsprechend einer 50%igen Erwerbsunfähigkeit) auf den ersten Tag des zweiten Monats, der der Zustellung des Urteils folge, aufgehoben werde. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B. Mit Eingabe vom 17. November 2014 liess A.________ darum ersuchen, den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. September 2013 in Revision zu ziehen, und den Antrag stellen, in Gutheissung der Beschwerde vom 23. Januar 2012 sei der Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2011 aufzuheben und die Basler sei zu verpflichten, über den 31. Mai 2011 hinaus Taggeldleistungen nach Massgabe einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit zu erbringen sowie die unfallbedingten Heilungskosten weiterhin zu vergüten; eventualiter sei die Basler zu verpflichten, mit Wirkung ab 1. Juni 2011 eine Invalidenrente, basierend auf einem 100%igen Invaliditätsgrad, auszurichten. Das Verwaltungsgericht trat auf das Revisionsgesuch nicht ein (Entscheid vom 18. August 2015).
C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid vom 18. August 2015 sei aufzuheben und der verwaltungsgerichtliche Entscheid vom 6. September 2013 sei in dem Sinne zu revidieren, dass ihr in Aufhebung des Einspracheentscheides auch über den 31. Mai 2011 hinaus Erwerbsersatzleistungen nach UVG zuzusprechen seien; eventuell sei die Angelegenheit mit der Feststellung, dass die sachlichen Voraussetzungen für die Durchführung eines Revisionsverfahrens hinsichtlich des vorinstanzlichen Entscheids vom 6. September 2013 gegeben seien, an das kantonale Gericht zurückzuweisen.
Ein Schriftenwechsel ist nicht durchgeführt worden.
 
Erwägungen:
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Streitgegenstand bildet im Verfahren vor Bundesgericht die Frage, ob die Vorinstanz auf das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin hätte eintreten müssen. Es geht mithin allein um eine prozessuale Frage und nicht um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung im Sinne der Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG. Daher legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).
2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, das kantonale Gericht habe Bundesrecht verletzt, indem es nicht auf ihr Gesuch um Revision des Entscheides vom 6. September 2013 eingetreten sei.
2.1. Gemäss Art. 61 lit. i ATSG muss die Revision von Entscheiden der kantonalen Versicherungsgerichte wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen gewährleistet sein, wobei sich das Verfahren nach kantonalem Recht richtet. Gemäss Art. 95 lit. b des bernischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) kann ein rechtskräftiger Entscheid einer Verwaltungsjustizbehörde auf Gesuch hin abgeändert oder aufgehoben werden, wenn die Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht anrufen konnte, unter Ausschluss derjenigen, die nach dem fraglichen Entscheid entstanden sind.
2.2. Aus bundesrechtlicher Sicht ist die prozessuale Revision eines kantonalen Beschwerdeentscheids aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel (Art. 61 lit. i ATSG; vgl. [bezüglich Revision rechtskräftiger Verfügungen und Einspracheentscheide] Art. 53 Abs. 1 ATSG und [bezüglich Revision bundesgerichtlicher Urteile] Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, wo der Begriff "neue Tatsachen oder Beweismittel" jeweils gleich auszulegen ist [SVR 2010 IV Nr. 55 S. 169, 9C_764/2009 E. 3.1, Urteil 9C_955/2012 vom 13. Februar 2013 E. 3.1 mit Hinweisen]) angezeigt, wenn Tatsachen vorliegen, die sich vor Erlass des Entscheids, der einer Revision unterzogen werden soll, verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller damals trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren; es handelt sich somit um unechte Noven. Die neuen Tatsachen müssen erheblich sein, also geeignet, die tatbeständliche Grundlage des Entscheids, dessen Revision beantragt wird, zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis einer eine Revision begründenden neuen erheblichen Tatsache oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Revisionsgesuchstellers unbewiesen geblieben sind (vgl. BGE 134 III 669 E. 2.1 S. 670; 127 V 353 E. 5b S. 358; SVR 2012 UV Nr. 17 S. 63, 8C_434/2011 E. 7.1; SVR 2010 IV Nr. 55 S. 169, 9C_764/2009 E. 3.2; Urteil 9C_955/2012 vom 13. Februar 2013 E. 3.1 mit Hinweisen). Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 138 V 324 E. 3.2 S. 328; 127 V 353 E. 5b S. 358 und SVR 2010 UV Nr. 22 S. 90, 8C_720/2009 E. 5.2; je mit Hinweisen).
 
3.
3.1. Die Versicherte stützte ihr vorinstanzliches Revisionsgesuch einzig auf den mit dem Gesuch eingereichten Bericht des Dr. med. B.________, Médecin adjoint/Leitender Arzt, Spital C.________, vom 3. November 2014. Dieser stellt einen Status nach Elektrotrauma vom 11. September 1999 mit verschiedenen temporären und Spätschäden fest, so namentlich Oszillopsien mit zerebellärem Down-Beat-Nystagmus und Nervus-opticus-Schaden. Die Untersuchungsresultate seien sehr gut mit dem mittels Hautverbrennungen und Austrittsstellen dokumentierten Stromfluss vereinbar. In Abwesenheit einer anderen neurologischen Erkrankung wie Multiple Sklerose müsse der Stromunfall als Ursache angenommen werden. Zusammenfassend könne er eindeutige objektive Befunde angeben, welche die Beschwerden einleuchtend erklärten.
3.2. Das kantonale Gericht ist der Ansicht, es seien weder Gründe ersichtlich noch geltend gemacht worden, welche der Einholung des Berichts des Dr. med. B.________ schon vor dem Urteilsdatum vom 6. September 2013 entgegengestanden wären. Bei der neu aufgelegten Einschätzung handle es sich somit weder um ein Beweismittel, dessen Beibringung im ordentlichen Verfahren nicht möglich gewesen wäre, noch um eine Erkenntnis, mit welcher die gerichtlichen Feststellungen nicht bereits auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg hätten als unzutreffend gewürdigt werden können. Abgesehen davon nenne Dr. med. B.________ keine neuen oder bislang nicht bekannten Tatsachen oder Erkenntnisse zum Sehbereich. Auch die temporären und Spätschäden, welche er unter der Hauptdiagnose "Status nach Elektrotrauma" aufführe, seien nicht neu. Die beklagten visuellen Störungen bzw. Oszillopsien seien in der Expertise der medizinischen Abklärungsstelle D.________ vom 22. November 2010 - insbesondere im Rahmen der neurologisch-neuropsychologischen Untersuchung - bereits festgehalten und dazu vermerkt worden, dass weder magnetresonanz-tomographisch noch klinisch ein objektivierbares Korrelat bestehe. Auch in den übrigen dem Gerichtsentscheid vom 6. September 2013 zugrunde liegenden medizinischen Berichten seien keine objektivierbaren Befunde festgestellt worden. Zwar habe Dr. med. E.________, Facharzt für Neurologie FMH, in seiner Expertise vom 29. Januar 2002 einen Status nach Elektrotrauma mit Spätschäden diagnostiziert. Im Gutachten der medizinischen Abklärungsstelle D.________ sei diese Diagnose jedoch nicht gestützt worden. Demnach handle es sich beim nun vorliegenden Bericht lediglich um eine von den früheren fachmedizinischen Beurteilungen abweichende Einschätzung eines bekannten Symptomkomplexes. Er beziehe sich im Wesentlichen auf die gleichen Sachverhaltselemente, die bereits bei Erstellung des Gutachtens der medizinischen Abklärungsstelle D.________ bekannt gewesen seien. Die Gutachter der medizinischen Abklärungsstelle D.________ hätten diese allerdings anders gewürdigt als Dr. med. B.________. Der neu eingereichte Bericht betreffe folglich bloss die Sachverhaltswürdigung. Damit sei das Vorliegen eines Revisionsgrundes nicht hinreichend dargetan, weshalb auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten sei.
4. Die letztinstanzlich gegen den angefochtenen Nichteintretensentscheid vorgebrachten Einwendungen führen zu keinem anderen Resultat. Es kann offen bleiben, ob der Versicherten - mit der Vorinstanz - tatsächlich vorzuwerfen ist, dass sie ihre Sehstörungen nicht bereits vor dem kantonalgerichtlichen Entscheid vom 6. September 2013 medizinisch weiter abklären liess. Denn so oder anders versäumte sie es im Verfahren vor der Vorinstanz, einen Revisionsbedarf erkennbar zu machen. Sie übersieht bei ihrer Berufung auf die Einschätzung des Dr. med. B.________ namentlich, dass ein neues Beweismittel, damit es einen Revisionsgrund bilden kann, den Fehler in der früheren Beweisgrundlage eindeutig (SZS 2008 S. 169, U 561/06 E. 6.2 mit Hinweis) aufzeigen muss. Nur auf diesem Weg ist zu vermeiden, "dass immer wieder neue Beweismittel produziert werden, um eine Revision in Gang zu bringen", wie sich der Gesetzgeber bei den Beratungen zu Art. 53 Abs. 1 ATSG äusserte (Bericht der nationalrätlichen Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 26. März 1999 [BBl 1999 4523, 4614, zitiert in: SVR 2010 UV Nr. 22 S. 90, 8C_720/2009 E. 5.2 in fine]). Gelangt einzig ein anderer medizinischer Experte zu einem abweichenden Ergebnis, so ist darin kein Revisionsgrund zu sehen (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 7 zu Art. 123 BGG). Aus dem Umstand, dass Dr. med. B.________ die Sehstörungen objektivieren konnte, liesse sich entgegen der Ansicht der Versicherten ohnehin nicht schon ableiten, diese Gesundheitsbeeinträchtigung sei auf den versicherten Unfall zurückzuführen. Denn für das Beschwerdebild können verschiedenste Ursachen verantwortlich sein. Deshalb ist nicht massgebend, ob sich vorher auch schon Dr. med. E.________ mit der Frage der Objektivierung der Sehstörungen auseinandergesetzt hat. Unbestritten ist jedenfalls, dass sich sowohl die Gutachter der medizinischen Abklärungsstelle D.________ als auch Dr. med. E.________ mit den Sehstörungen befasst hatten. Der in diesem Zusammenhang von der Versicherten erhobene Willkürvorwurf bezüglich der vorinstanzlichen Feststellung, wonach die Erkenntnisse des Dr. med. B.________ bereits Inhalt der Expertise von Dr. med. E.________ gewesen seien, zielt ins Leere. Dr. med. B.________ liefert in seinem Bericht vom 3. November 2014 eine neue Einschätzung, nicht eine Sachverhaltsermittlung.
5. Das vorinstanzliche Nichteintreten auf das Revisionsgesuch hat zusammenfassend nicht zu einer Bundesrechtsverletzung geführt (Art. 95 lit. a BGG). Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. Oktober 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz