BGer 1B_379/2015 |
BGer 1B_379/2015 vom 30.10.2015 |
{T 0/2}
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1B_379/2015
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Urteil vom 30. Oktober 2015 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte |
A. und B. C.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Thomas Hansjakob, Untersuchungsamt St. Gallen,
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Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Ausstand,
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Beschwerde gegen den Entscheid vom 23. September 2015 der Anklagekammer des Kantons St. Gallen.
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In Erwägung, |
dass A. C.________ in einem gegen ihn geführten Strafverfahren um Ausstand des Ersten Staatsanwaltes, Dr. Thomas Hansjakob, ersucht hat;
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dass A. C.________ ausserdem ein Ausstandsbegehren gegen den Präsidenten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen gestellt hat;
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dass die Anklagekammer des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 23. September 2015 auf das Ausstandsgesuch gegen den Präsidenten der Anklagekammer nicht eingetreten ist und das Ausstandsgesuch gegen den Ersten Staatsanwalt abgewiesen hat, soweit darauf einzutreten war;
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dass A. und B. C.________ gegen den Entscheid der Anklagekammer mit Eingabe vom 28. Oktober 2015 Beschwerde ans Bundesgericht führen, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;
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dass nach Art. 42 Abs. 2 BGG in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
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dass die Beschwerdeführer sich mit der dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegenden Begründung nicht ansatzweise auseinander setzen und insbesondere nicht darlegen, inwiefern die Begründung bzw. der Entscheid selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
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dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
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dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
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dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Beiordnung eines Rechtsbeistandes infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 BGG);
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dass indessen auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Es werden keine Kosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 30. Oktober 2015
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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