Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
1C_561/2015
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Urteil vom 30. Oktober 2015
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A. und B. C.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. D.________,
2. E.________,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
Untersuchungsamt Altstätten,
Luchsstrasse 11, 9450 Altstätten.
Gegenstand
Ermächtigungsverfahren,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 20. Oktober 2015 der Anklagekammer des Kantons St. Gallen.
In Erwägung,
dass A. C.________ am 31. August 2015 Strafanzeige gegen den Stadtpräsidenten von Rheineck und den Grundbuchverwalter von Rheineck eingereicht hat;
dass die Anklagekammer des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 20. Oktober 2015 die Ermächtigung zur Durchführung eines Strafverfahrens gegen den Stadtpräsidenten und den Grundbuchverwalter von Rheineck nicht erteilt hat;
dass A. und B. C.________ gegen den Entscheid der Anklagekammer mit Eingabe vom 28. Oktober 2015 Beschwerde ans Bundesgericht führen, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;
dass nach Art. 42 Abs. 2 BGG in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
dass die Beschwerdeführer sich mit der dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegenden Begründung nicht ansatzweise auseinander setzen und insbesondere nicht darlegen, inwiefern die Begründung bzw. der Entscheid selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Beiordnung eines Rechtsbeistandes infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 BGG);
dass indessen auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Altstätten, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Oktober 2015
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli