BGer 1C_561/2015 |
BGer 1C_561/2015 vom 30.10.2015 |
{T 0/2}
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1C_561/2015
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Urteil vom 30. Oktober 2015 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte |
A. und B. C.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. D.________,
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2. E.________,
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Beschwerdegegner,
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Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
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Untersuchungsamt Altstätten,
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Luchsstrasse 11, 9450 Altstätten.
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Gegenstand
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Ermächtigungsverfahren,
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Beschwerde gegen den Entscheid vom 20. Oktober 2015 der Anklagekammer des Kantons St. Gallen.
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In Erwägung, |
dass A. C.________ am 31. August 2015 Strafanzeige gegen den Stadtpräsidenten von Rheineck und den Grundbuchverwalter von Rheineck eingereicht hat;
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dass die Anklagekammer des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 20. Oktober 2015 die Ermächtigung zur Durchführung eines Strafverfahrens gegen den Stadtpräsidenten und den Grundbuchverwalter von Rheineck nicht erteilt hat;
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dass A. und B. C.________ gegen den Entscheid der Anklagekammer mit Eingabe vom 28. Oktober 2015 Beschwerde ans Bundesgericht führen, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;
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dass nach Art. 42 Abs. 2 BGG in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
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dass die Beschwerdeführer sich mit der dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegenden Begründung nicht ansatzweise auseinander setzen und insbesondere nicht darlegen, inwiefern die Begründung bzw. der Entscheid selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
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dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
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dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
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dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Beiordnung eines Rechtsbeistandes infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 BGG);
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dass indessen auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Es werden keine Kosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Altstätten, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 30. Oktober 2015
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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