BGer 9C_771/2015 |
BGer 9C_771/2015 vom 30.10.2015 |
{T 0/2}
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9C_771/2015
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Urteil vom 30. Oktober 2015 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber Attinger.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
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vom 8. September 2015.
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 13. Oktober 2015 (Datum des Poststempels) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 8. September 2015 betreffend Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens des nicht invaliden Ehemannes der EL-Ansprecherin,
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in Erwägung, |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die Eingabe der Beschwerdeführerin diesen gesetzlichen Mindestanforderungen an die Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und ihr überdies keine hinreichende inhaltliche Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz zu entnehmen ist, wonach bei vollständigem Fehlen jeglicher Antwortschreiben der 36 angeschriebenen Arbeitgeber nicht dargetan wurde, dass sich der Ehemann tatsächlich vergeblich um eine zumutbare Erwerbstätigkeit bemühte,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Einzelrichter: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 30. Oktober 2015
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Der Gerichtsschreiber: Attinger
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