BGer 1B_385/2015 |
BGer 1B_385/2015 vom 02.11.2015 |
{T 0/2}
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1B_385/2015
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Urteil vom 2. November 2015 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Verfahrensleiter, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Nichtanhandnahmeverfügung; Kostenvorschuss,
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Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. Oktober 2015 des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Verfahrensleiter.
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In Erwägung, |
dass A.________ gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 1. Oktober 2015 Beschwerde erhob;
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dass die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau A.________ mit Verfügung vom 19. Oktober 2015 zur Leistung einer Sicherheit im Sinne von Art. 383 StPO aufforderte, unter der Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werde;
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dass A.________ gegen diese Verfügung bzw. gegen die Beschwerdekammer in Strafsachen mit Eingabe vom 28. Oktober 2015 Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;
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dass die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise darlegt, inwiefern die die Verfügung rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
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dass sich aus der Beschwerde auch nicht ergibt, inwiefern die Beschwerdekammer in Strafsachen darüber hinaus rechts- bzw. verfassungswidrig gehandelt haben sollte;
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dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
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dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
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dass davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG);
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Verfahrensleiter, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. November 2015
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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