BGer 2C_408/2015 |
BGer 2C_408/2015 vom 02.11.2015 |
{T 0/2}
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2C_408/2015
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Urteil vom 2. November 2015 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Bundesrichterin Aubry Girardin,
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Bundesrichter Haag,
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Gerichtsschreiberin Hänni.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________, Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel,
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Departement des Innern des Kantons Solothurn, Migrationsamt,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 25. März 2015.
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Sachverhalt: |
A. A.________ (geb. 1976) stammt aus dem Kosovo. Er reiste am 29. November 1991 in die Schweiz ein und erhielt zu einem von der Vorinstanz nicht festgestellten Zeitpunkt eine Niederlassungsbewilligung.
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Mit Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 16. Januar 2013 wurde A.________ wegen mehrfacher und qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt, wovon 24 Monate bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von zwei Jahren.
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Gegen A.________ lagen per 10. Dezember 2014 insgesamt 30 offene Verlustscheine in der Höhe von Fr. 80'336.70 vor (angefochtenes Urteil S. 7 f.).
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B. Mit Verfügung vom 7. November 2014 widerrief das Migrationsamt des Kantons Solothurn die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies diesen an, die Schweiz zu verlassen. Eine hiergegen beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn geführte Beschwerde blieb erfolglos (Urteil vom 25. März 2015).
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C. Mit Eingabe vom 11. Mai 2015 beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgericht sei aufzuheben; auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei zu verzichten und stattdessen sei er zu verwarnen; von seiner Wegweisung sei abzusehen.
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Das Migrationsamt des Kantons Solothurn beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen soweit darauf einzutreten sei. Das Verwaltungsgericht verzichtet auf Vernehmlassung. Das Staatssekretariat für Migration beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
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Mit Verfügung vom 15. Mai 2015 hat der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen ausgeschlossen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Gegen Entscheide über den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde jedoch zulässig, weil grundsätzlich ein Anspruch auf das Fortbestehen dieser Bewilligung besteht (BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4).
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1.2. Das Bundesgericht ist an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden, soweit sie sich nicht als offensichtlich unrichtig erweisen oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252; 133 III 393 E. 7.1 S. 398). Zudem ist vom Beschwerdeführer aufzuzeigen, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
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1.3. Das Bundesgericht prüft frei und von Amtes wegen die richtige Anwendung des Bundesrechts und des Völkerrechts (Art. 95 lit. a und b sowie Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Verletzung von Grundrechten prüft es nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 143 E. 2 S. 149 f.; 137 V 143 E. 1.2 S. 145; 134 I 153 E. 4.2.2 S. 158).
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2. |
2.1. Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG; BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 381; 137 II 297 E. 2). Keine Rolle spielt für das Vorliegen des Widerrufsgrundes, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (Urteile 2C_111/2015 vom 26. Juni 2015 E. 2.1; 2C_888/ 2012 vom 14. März 2013 E. 2.1; 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010 E. 2.1). Der genannte Widerrufsgrund gilt auch für Niederlassungsbewilligungen ausländischer Personen, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten (Art. 63 Abs. 2 AuG).
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2.2. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung muss in jedem Fall verhältnismässig sein (vgl. dazu BGE 139 I 16 E. 2.2.2 S. 20 f.; 135 II 377 E. 4.3 S. 381). Dabei sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381; vgl. auch das Urteil des EGMR i.S.
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3. |
3.1. Die Vorinstanz hat gestützt auf die Verurteilung vom 16. Januar 2013 wegen mehrfacher und qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu zweieinhalb Jahren zu Recht festgestellt, dass der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG und Art. 63 Abs. 2 AuG vorliegt. Der Beschwerdeführer bestreitet dies nicht, bringt jedoch vor, das Verwaltungsgericht habe eine unter dem Gesichtswinkel von Art. 96 AuG qualifiziert unrichtige Interessenabwägung vorgenommen.
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3.2. Der Beschwerdeführer rügt, gestützt auf seine strafrechtliche Verurteilung könne nicht von einem "grossen Verschulden" die Rede sein. Dies zeige sich an der - für Betäubungsmitteldelikte - verhältnismässig kurzen Dauer der gegen ihn ausgesprochenen Strafe. Er bringt sodann vor, das Regionalgericht Oberland habe ihm ausdrücklich eine beste Prognose für künftiges Wohlverhalten gestellt. Auch die Vorinstanz habe festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Fehlverhalten begriffen habe, aufrichtige Reue empfinde und seine Motivation bewiesen habe, in Zukunft straf- und schuldfrei zu leben. Das Verwaltungsgericht habe dies indessen nicht hinreichend gewichtet und seine Interessenabwägung einseitig zu seinen Ungunsten vorgenommen. Es habe nicht nur den Verhältnismässigkeitsgrundsatz, sondern auch seinen Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV), auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und das Willkürverbot verletzt (Art. 9 BV).
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3.2.1. Ausgangspunkt und Massstab der fremdenpolizeilichen Güterabwägung ist in erster Linie die Schwere des Verschuldens, das sich in der Dauer der Freiheitsstrafe niederschlägt (Urteil 2C_295/2009 vom 25. September 2009 E. 5.3, nicht publ. in: BGE 135 II 377 ff.; BGE 129 II 215 E. 3.1 S. 316). Die Vorinstanz ist aufgrund des Strafmasses von zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe in zulässiger Weise von einem erheblichen Verschulden des Beschwerdeführers ausgegangen. Die Verurteilung vom Januar 2013 betrifft den im Ausländerrecht generell schwer zu gewichtenden Betäubungsmittelbereich (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34; 139 I 16 E. 2.2.2 S. 20; 129 II 215 E. 6 und 7 S. 220 ff.; 125 II 521 E. 4a S. 527 mit Hinweisen; vgl. die EGMR-Urteile
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3.2.2. Entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers besteht im ausländerrechtlichen Verfahren sodann kein Raum, die Angemessenheit einer Sanktion oder die Länge der ausgesprochenen Freiheitsstrafe zu relativieren (vgl. Urteile 2C_368/2015 vom 15. September 2015 E. 3.2.1; 2C_1111/2014 vom 24. Juli 2015 E. 3.2.1; 2C_114/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2.1). So ist ihm zweifelsohne zugute zu halten, dass er im Strafverfahren kooperiert und sich sehr einsichtig gezeigt hat, sodass die Dauer des Verfahrens abgekürzt werden konnte. Allerdings sind die Reue, das Geständnis (bezüglich des Handels mit Marihuana) und das positive Nachtatverhalten als strafmindernde Gründe im Urteil und im - gleichwohl hohen - Strafmass von 30 Monaten bereits berücksichtigt (vgl. Urteile 2C_634/2011 vom 27. Juni 2012 E. 4.1; 2C_797/2011 vom 12. Juni 2012 E. 2.2; 2C_66/2009 vom 1. Mai 2009 E. 3.2 mit Hinweisen). Mit Blick auf die vorinstanzlichen Erwägungen zur Rückfallgefahr ist zwar zutreffend, dass im ausländerrechtlichen Verfahren insbesondere bei Gewalt-, aber auch bei Betäubungsmitteldelikten, die sich auch gegen die körperliche Integrität von Menschen richten, ein selbst geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen wird (vgl. Urteile 2C_1115/2012 vom 11. Juni 2013 E. 4.2; 2C_864/2012 vom 21. September 2012 E. 2.2.1). Ob beim Beschwerdeführer bereits deswegen und in Anbetracht der sachverhaltlich erstellten "äusserst positiven" Prognose des Strafgerichts von einer mit Blick auf die lange Anwesenheitsdauer hinreichend grossen Rückfallgefahr ausgegangen werden kann, wie dies die Vorinstanz annimmt, erscheint gleichwohl fraglich (vgl. Urteil 2C_1033/ 2013 vom 4. Juli 2014 E. 3 und 4). Gegen den Beschwerdeführer spricht unter diesem Gesichtspunkt allerdings, dass er sich nach einer langen Aufenthaltszeit von rund 20 Jahren in der Schweiz am Drogenhandel beteiligte, dass diese Delikte nicht lange zurückliegen (Tatzeitpunkt 2011; Verurteilung 2013; Probezeit bis Januar 2015), und ebenso, dass die deliktischen Tätigkeiten nicht aus eigenem Antrieb, sondern erst mit der Verhaftung im Jahr 2011 beendet werden konnten (Untersuchungshaft vom 9. Juni 2011 bis zum 12. März 2012). Wenn die Vorinstanz die vom Strafgericht festgestellten positiven Verhaltensweisen des Beschwerdeführers anführt, ihnen aber vor diesem Hintergrund und angesichts der Beteiligung des Beschwerdeführers an einer (mengen- und bandenmässig) qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht das entscheidende Gewicht beimisst, so kann ihre Einschätzung nicht als Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes gelten. Die vorinstanzlichen Erwägungen verstossen sodann - sofern die diesbezüglichen Rügen in der Beschwerde überhaupt als hinreichend belegt angesehen werden können (hiervor E. 1.3) - weder gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens und des Anspruch auf rechtliches Gehör noch gegen das Willkürverbot (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV, Art. 9 BV).
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3.2.3. In Betracht zu ziehen bleiben die persönlichen Verhältnisse. Der mittlerweile 39-jährige Beschwerdeführer hält sich seit seinem 16. Lebensjahr und damit seit einer sehr langen Zeit in der Schweiz auf. Der langen Anwesenheit ist im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ein entsprechendes Gewicht beizumessen (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.1; Urteile 2C_867/2013 vom 1. Mai 2014 E. 3.3; 2C_512/2013 vom 17. Februar 2014 E. 3.1 f. mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat gemäss den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen unmittelbar nach seiner Einreise zuerst als Pneuwechsler und danach als Gipser gearbeitet. Die zuletzt genannte Beschäftigung hatte er nach einem Konkurs verloren und dann wieder eine Anstellung gefunden. Hernach hat der Beschwerdeführer während mehr als zehn Jahren bei derselben Unternehmung gearbeitet. Später kam es während rund neun Jahren zu Unterbrüchen infolge einer Erkrankung an Polyarthritis; vor seiner Verhaftung war der Beschwerdeführer jedoch erneut bei einem Maler- und Gipsergeschäft angestellt. Auch nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe und zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils verfügte er wieder über eine Arbeitsstelle und ein sehr positives Zwischenzeugnis. Er hat als beruflich integriert zu gelten. Auch wenn der Beschwerdeführer um eine Tilgung seiner Schulden bemüht ist und diese im Jahr 2014 um rund Fr. 7'000.-- reduzieren konnte, kann er demgegenüber aufgrund der Verlustscheine im Umfang von rund Fr. 80'000.-- nicht als wirtschaftlich integriert gelten. Er macht insbesondere keine familiären oder sozialen Kontakte geltend, die eine besondere Härte einer Wegweisung nahelegen würden, und es ergeben sich auch keine Hinweise auf solche Kontakte aus den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen. Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, er habe keine relevanten Kontakte zu seinem Heimatland mehr; die Rückreise sei ihm unzumutbar. Dem ist entgegenzuhalten, dass er immerhin bis zu seinem 16. Lebensjahr in seinem Herkunftsland lebte und sowohl mit der kosovarischen Kultur als auch mit der albanischen Sprache vertraut ist. Aus den Akten ergibt sich zudem, dass er sich bis zu jeweils rund eine Woche im Jahr zu Ferienzwecken im Kosovo aufgehalten hat. Wenn die Vorinstanz die Rückkehr als zumutbar und die persönlichen Interessen gegenüber der - doch erheblichen - Delinquenz im Betäubungsmittelbereich insgesamt untergeordnet gewertet hat, verletzt dies das Verhältnismässigkeitsprinzip trotz langer Anwesenheit nicht.
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4. Die Beschwerde ist demnach unbegründet und abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. November 2015
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Die Gerichtsschreiberin: Hänni
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