BGer 4A_395/2015 |
BGer 4A_395/2015 vom 02.11.2015 |
{T 0/2}
|
4A_395/2015
|
Urteil vom 2. November 2015 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
|
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
|
Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,
|
Gerichtsschreiberin Reitze-Page.
|
Verfahrensbeteiligte |
A.________,
|
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Marti,
|
Beschwerdeführerin,
|
gegen
|
B.________ AG
|
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Mayer,
|
Beschwerdegegnerin.
|
Gegenstand
|
Arbeitsvertrag; fristlose Entlassung,
|
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des
|
Kantons Zug, I. Zivilabteilung, vom 16. Juni 2015.
|
Sachverhalt: |
A. |
Die B.________ AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin) bezweckt die Entwicklung, die Fabrikation und den Handel von und mit elektronischen Baugruppen und Software, die Übernahme und die Übergabe von Vertretungen, Patenten und Lizenzen. A.________ (Klägerin, Beschwerdeführerin) war seit dem 1. August 2012 bei der Beklagten als Mitarbeiterin in der Produktion angestellt. Am 21. Mai 2013 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin "fristlos und mit sofortiger Wirkung". In der Folge entstand zwischen den Parteien ein Streit über die Ansprüche der Klägerin aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten.
|
B. |
Mit Klage vom 5. Dezember 2013 beim Kantonsgericht Zug beantragte die Klägerin, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr einen Betrag von Fr. 30'000.-- zu bezahlen. Das Kantonsgericht (Einzelrichter) führte mehrere Zeugeneinvernahmen durch und befragte die Klägerin und den VR-Präsidenten bzw. CEO der Beklagten als Parteien. Mit Entscheid vom 3. Oktober 2014 wies es die Klage ab und verpflichtete die Klägerin, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 11'124.-- zu bezahlen. Das Obergericht des Kantons Zug schützte die dagegen erhobene Berufung mit Urteil vom 16. Juni 2015 teilweise. Es reduzierte die Parteientschädigung auf Fr. 7'414.20 (inkl. A uslagen und MWST). Im Übrigen wies es die Berufung ab.
|
C. |
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 16. Juni 2015 sei kostenfällig aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr einen Betrag von Fr. 30'000.-- zu bezahlen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren, welches sie mit Eingabe vom 16. September 2015 ergänzte.
|
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
|
Erwägungen: |
1. |
Die Sachurteilsvoraussetzungen der Beschwerde in Zivilsachen sind erfüllt. Unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) ist auf die Beschwerden einzutreten.
|
2. |
2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Mit Blick auf die Begründungspflicht der Beschwerdeführerin (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f., 115 E. 2 S. 116). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden sind (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53).
|
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen) und erheblich sind (BGE 136 I 332 E. 2.2 S. 334; 133 III 393 E. 7.1 S. 398). Soweit sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90 mit Hinweisen).
|
Zu beachten ist, dass das Bundesgericht in die Beweiswürdigung des Sachgerichts nur eingreift, wenn diese willkürlich ist. Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 129 I 8 E. 2.1 S. 9; je mit Hinweisen).
|
3. |
Strittig ist insbesondere, ob die fristlose Entlassung vom 21. Mai 2013 gerechtfertigt war. Das Obergericht ging mit dem Kantonsgericht davon aus, die Beschwerdeführerin habe am 12. und 23. April 2013 sowie am 6. Mai 2013 das Zeiterfassungssystem der Beklagten manipuliert. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin an den genannten Daten gemäss dem Originalprotokoll des Zeiterfassungssystems der Beschwerdegegnerin um 20.41 bzw. 20.34 bzw. 20.15 Uhr "ausgestempelt". Dabei habe es sich um Originalbuchungen gehandelt, das heisst mit dem (einzigen) Badge der Beschwerdeführerin zu diesen Zeiten am Terminal erfasste Zeiten. Aufgrund der Zeugen- und Parteiaussagen sei davon auszugehen, dass die Angestellten der Beschwerdegegnerin nach jedem vergessenen Ausstempeln ein Meldeblatt auszufüllen und abzugeben hatten. Ohne Stempelung am Arbeitstag sei am folgenden Tag eine Fehlermeldung erschienen, wenn sich eine Person beim Zeiterfassungssystem anmelden wollte. Die Vorinstanz schloss daher mit dem Kantonsgericht ein bloss vergessenes Ausstempeln aus. Das Kantonsgericht habe sodann auch davon ausgehen dürfen, dass das Zeiterfassungssystem der Beschwerdegegnerin nicht fehlerhaft war, da es seit Jahren offenbar fehlerfrei funktioniert habe und auch im fraglichen Zeitraum keine anderen "falschen" Zeiterfassungen bekannt geworden seien. Im Zusammenhang mit der Abrechnung des Zeitguthabens stellte die Vorinstanz sodann fest, die Beschwerdeführerin selber habe zugegeben, dass sie an diesen drei Tagen "das Ausstempeln wahrscheinlich vergessen" habe und davon ausgegangen werden könne, dass sie an diesen drei Tagen zwischen 16.00 und 17.00 Uhr nach Hause gegangen sei. Sie schützte daher die Auffassung des Kantonsgerichts, wonach aufgrund all dieser Umstände erwiesen sei, dass die Beschwerdeführerin die Zeiterfassung manipuliert habe; sei es, dass sie ihren Badge einer andern Person zum Ausstempeln überlassen habe oder dass sie nach dem frühen Nachhausegehen (ohne Ausstempeln) nochmals zum Ausstempeln zurückgekommen sei. Diese Manipulationen seien eine besonders schwere Verfehlung und folglich ein wichtiger Grund, der die fristlose Entlassung rechtfertige.
|
Was die Beschwerdeführerin gegen diese Beurteilung vorbringt, ist nicht geeignet, diese als rechtsfehlerhaft erscheinen zu lassen:
|
3.1. Sie rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), weil die von ihr offerierte Zeugin C.________ zufolge deren Ferienabwesenheit nicht einvernommen worden sei. Die Vorinstanz stellte fest, die Beschwerdeführerin lege nicht dar, inwieweit die Befragung dieser Zeugin zu neuen Erkenntnissen hätte führen können. Vielmehr belege die Beschwerdegegnerin, dass aufgrund der Zeiterfassungsprotokolle ausgeschlossen werden könne, dass C.________ die Anwesenheit der Klägerin zu den fraglichen Zeiten, d.h. am 12. und 23. April 2013 sowie am 6. Mai 2013, bestätigen könnte. Auf diese Begründung geht die Beschwerdeführerin nicht ein. Es liegt daher eine ungenügend begründete Rüge vor, auf die nicht eingetreten werden kann (vgl. E. 2.1 hiervor).
|
Im Übrigen ist die Argumentation der Beschwerdeführerin widersprüchlich. Sie hat nach den für das Bundesgericht massgeblichen Feststellungen der Vorinstanz zwar für die Tage vom 21. und 27. März sowie vom 2. und 3. April 2013 geltend gemacht, dass sie tatsächlich länger gearbeitet hat und daher die vom Zeiterfassungssystem ausgewiesenen späteren Ausstempelzeiten von 19.54 bzw. 19.36 bzw. 20.07 bzw. 19.23 Uhr zutreffen. Diese Ausführungen erfolgten im Zusammenhang mit dem Restanspruch aus dem Gleitzeitsaldo. Zu den für die fristlose Kündigung massgeblichen Tagen vom 12. und 23. April 2013 sowie vom 6. Mai 2013 hat sie dagegen nach den Feststellungen der Vorinstanz selber angegeben, es könne davon ausgegangen werden, dass sie an diesen Tagen zwischen 16.00 und 17.00 Uhr nach Hause gegangen sei und das Ausstempeln vergessen habe. Diese Feststellung ist zentral und dazu äussert sich die Beschwerdeführerin nicht. Hat sie aber nach eigenen Angaben nicht länger gearbeitet, ist unerfindlich, was die beantragte Zeugenaussage soll.
|
3.2. Die Beschwerdeführerin rügt vor allem eine willkürliche Beweiswürdigung und damit eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Sie behauptet überdies eine Verletzung von Art. 8 ZGB und Art. 152 Abs. 1 ZPO. Art. 8 ZGB gibt der beweispflichtigen Partei in allen bundesrechtlichen Zivilstreitigkeiten einen Anspruch darauf, für rechtserhebliche Vorbringen zum Beweis zugelassen zu werden, wenn ihr Beweisantrag nach Form und Inhalt den Vorschriften des anwendbaren Prozessrechts entspricht (vgl. Art. 152 ZPO; Urteile 4A_558/2014 vom 20. Mai 2015 E. 1.3 und 4A_56/2013 vom 4. April 2013 E. 4.4). Die allgemeine Beweisvorschrift ist daher insbesondere verletzt, wenn der kantonale Richter Behauptungen einer Partei, unbekümmert darum, dass sie von der Gegenpartei bestritten worden sind, als richtig hinnimmt, oder über rechtserhebliche Tatsachen überhaupt nicht Beweis führen lässt (BGE 133 III 295 E. 7.1 S. 299). Art. 8 ZGB wird auch verletzt, wenn der Richter taugliche und formgültig beantragte Beweise zu rechtserheblichen Tatsachen nicht abnimmt, obwohl er die Sachvorbringen dazu weder als erstellt noch als widerlegt erachtet. Wo der Richter dagegen in Würdigung von Beweisen zur Überzeugung gelangt, eine Tatsachenbehauptung sei bewiesen oder widerlegt, ist die Beweislastverteilung gegenstandslos und liegt Beweiswürdigung vor. Art. 8 ZGB schreibt dem Gericht nicht vor, mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären und wie das Ergebnis zu würdigen ist. Bundesrechtlich ist auch eine antizipierte Beweiswürdigung nicht ausgeschlossen (BGE 130 III 591 E. 5.4 S. 601 f.). Mithin gibt Art. 8 ZGB keinen Anspruch auf Weiterungen eines erfolgreichen Beweisverfahrens, weil die Bestimmung stets an den Begriff und die Folgen der Beweislosigkeit anknüpft.
|
Was die Beschwerdeführerin unter dem Titel einer Verletzung von Art. 8 ZGB und Art. 152 Abs. 1 ZPO vorbringt, erschöpft sich denn auch in der Rüge einer willkürlichen Beweiswürdigung.
|
3.3. Ein erster Rügekomplex betrifft die vom Zeiterfassungssystem für den 12. und 23. April 2013 sowie den 6. Mai 2013 ausgewiesenen Ausstempelzeiten um 20.41 bzw. 20.34 bzw. 20.15 Uhr.
|
3.3.1. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz ergeben sich die genannten Zeiten aus einer von der Beschwerdegegnerin eingereichten Tabelle, einem Printscreen der von der Beschwerdegegnerin geführten elektronischen Zeiterfassung. Die Beschwerdeführerin habe bereits vor Kantonsgericht und erneut im Berufungsverfahren die Originalkonformität dieses Dokumentes bestritten mit dem Hinweis, eine solche Excel-Tabelle könne jedermann erstellen. Die Vorinstanz erachtete diese Bestreitung als derart allgemein, dass sie den Anforderungen von Art. 178 ZPO nicht genüge. Die Beschwerdeführerin vermöge nicht darzulegen, aus welchen Gründen das Dokument nicht echt sein soll. Vielmehr seien die ebenfalls eingereichten und unbestrittenen Mitarbeiterprotokolle der Beschwerdeführerin, welche die gleichen Zeiten enthielten, ein starkes Indiz für die Echtheit des Printscreens. Das ist nicht zu beanstanden und die Beschwerdeführerin erhebt diesbezüglich auch keine genügende Rüge. Sie wiederholt lediglich ihren Einwand, dass es um technische Vorgänge gehe. Daraus will sie offenbar ableiten, dass eine unsubstanziierte Bestreitung genüge. Mit keinem Wort geht sie auf die Feststellung der Vorinstanz ein, dass die sogenannten Mitarbeiterprotokolle unbestritten seien und diese die gleichen Zeiten enthielten wie der Printscreen. Auf die Rüge ist daher nicht einzutreten.
|
3.3.2. Aus der Tatsache, dass der Printscreen die elektronisch erfassten Daten korrekt wiedergibt, folgt aber nicht ohne weiteres, was die Vorinstanz am Schluss ihrer soeben wiedergegebenen Ausführungen zusammenfasst, nämlich: "Mit dem Printscreen wird belegt, dass die auf dem Mitarbeiterprotokoll ausgewiesene Zeit der tatsächlichen Ausstempelzeit
|
3.3.2.1. Die Vorinstanz schloss mit dem Kantonsgericht ein blosses Vergessen des Ausstempelns aus, weil der Printscreen Ausstempelzeiten ausweise und solche nur durch das Hinhalten des Badges ausgelöst werden konnten, jedoch nicht durch eine Manipulation im System selber seitens der Arbeitgeberin. Sie stützte sich dabei namentlich auf die Zeugenaussagen von D.________ sowie die Parteiaussage von E.________ zur technischen Funktionsweise des Zeiterfassungssystems. Die Beschwerdeführerin rügt, es sei eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung, diesbezüglich lediglich auf die Aussagen von der Beschwerdegegnerin nahestehenden Personen abzustellen. Sie habe zu allen technischen Fragen ein Gutachten verlangt.
|
Das Interesse einer zeugnispflichtigen Person am Streitausgang schliesst ihre Teilnahme als Zeuge nicht aus. Allfälligen besonderen persönlichen Verhältnissen ist vielmehr im Rahmen der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen (Urteil 4A_181/2012 vom 10. September 2012 E. 3), wobei auch von Bedeutung sein kann, zu welchen Tatsachen die Aussage erfolgt. Vorliegend ging es nicht um subjektive Wahrnehmungen, die nicht weiter hätten überprüft werden können. Vielmehr mussten sich die Einvernommenen bewusst sein, dass ihre Angaben zum objektiven Funktionieren des elektronischen Systems auch noch mittels eines entsprechenden Gutachtens hätten überprüft werden können. Deshalb und angesichts der Tatsache, dass die Aussagen ordnungsgemäss unter Strafandrohung erfolgten, durfte die Vorinstanz auf diese Aussagen abstellen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass ein elektronisches Zeiterfassungssystem, das aufgrund seiner Funktionsweise Manipulationen seitens des Arbeitgebers zulasten des Arbeitnehmers zuliesse, seinen grundsätzlichen Zweck verfehlen würde. Es ist nicht davon auszugehen, dass ein solches System auf dem Markt verkauft werden könnte. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn das Kantonsgericht - sinngemäss in antizipierter Beweiswürdigung - nicht noch zusätzlich ein Gutachten einholte. Unter diesen Umständen muss auf die Argumentation der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe erstinstanzlich kein Gutachten beantragt und das Gericht sei im Rahmen der sozialen Untersuchungsmaxime nach Art. 247 Abs. 2 ZPO nicht gehalten das Beweisverfahren beliebig auszudehnen, nicht weiter eingegangen werden.
|
3.3.2.2. Einen Funktionsfehler des Zeiterfassungssystems schloss die Vorinstanz sodann aus, weil das Zeiterfassungssystem offenbar seit Jahren fehlerfrei laufe und auch im fraglichen Zeitpunkt keine anderen "falschen" Zeiterfassungen bekannt gewesen seien. Sie stützte sich dabei auf die Aussagen der Zeugen D.________, F.________ und G.________, den Produktionsleiter der Beschwerdegegnerin. Der Zeuge D.________ führte dazu konkret aus, seine Arbeitgeberin, welche die Personalleitung auch für die Beschwerdegegnerin ausführe, verwende das System seit 2010 oder 2011 für 300 Mitarbeitende in drei Firmen. In dieser Zeit habe es nie eine Fehlermeldung gegeben. Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Zeugin F.________ keine Aussage zur Fehlerlosigkeit des ganzen Systems gemacht bzw. aufgrund ihrer Stellung im Betrieb machen konnte, sondern nur bestätigt habe, bei Auch diese Rüge ist unbehelflich. Die Vorinstanz hat entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Fehlerlosigkeit des Systems keine übereinstimmenden Zeugenaussagen angenommen. Angesichts der Hinweise namentlich des Zeugen D.________ und nachdem auch die Zeugin F.________ angab, bei der "Klägerin" sei nie ein Fehler aufgetaucht, konnte die Vorinstanz in Würdigung dieser Aussagen die Fehlerfreiheit willkürfrei bejahen.
|
3.3.3. Somit durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass die auf dem Printscreen enthaltenen Arbeitsendzeiten mit dem Badge der Beschwerdeführerin erfasst wurden.
|
3.4. Demzufolge ist von Bedeutung, ob nur ein Badge existierte, wie die Vorinstanz annahm, oder allenfalls ein zweiter, wie die Beschwerdeführerin geltend macht. In diesem Zusammenhang rügt sie als willkürlich die Würdigung der Zeugenaussage von F.________ bzw. die entsprechende Sachverhaltsfeststellung. Diese Zeugin habe lediglich "vermutet", dass nur eine Stempelkarte pro Mitarbeiter existiere. Nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil stützte das Kantonsgericht seinen Schluss, dass nur ein Badge pro Mitarbeiter existiere, "auf die übereinstimmenden Aussagen" der Zeugen D.________, G.________ und F.________. Auch wenn die Zeugen D.________ und G.________ der Beschwerdegegnerin nahe stehen, ist es nicht willkürlich, aus allen drei Aussagen zu schliessen, es bestehe nur ein Badge pro Mitarbeiter. Dies umso mehr, als die Zeugin F.________ an der von der Beschwerdeführerin erwähnten Stelle ihrer Aussage einerseits bestätigte, dass sie selber nur einen Badge habe, und andererseits darauf hinwies, dass sie - als ihr Schlüssel einmal nicht funktioniert habe - ihre Zeiten habe von Hand aufschreiben müssen und sie daher davon ausgehe, dass nur ein Schlüssel pro Mitarbeiter existiere.
|
3.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz rechtsfehlerfrei eine Manipulation des Zeiterfassungssystems durch die Beschwerdeführerin an den drei erwähnten Tagen als erwiesen erachten durfte. Offensichtlich unbehelflich sind daher auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur sogenannten Verdachtskündigung. Von einer solchen kann man nur sprechen, wenn eine Kündigung aufgrund eines ursprünglichen, berechtigten Verdachts auf ein vertragswidriges oder sogar strafbares Verhalten erfolgt, dieser Verdacht sich im Nachhinein aber als nicht begründet erweist.
|
3.6. Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis jederzeit fristlos auflösen (Art. 337 Abs. 1 OR). Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf (Art. 337 Abs. 2 OR).
|
Über das Vorhandensein eines wichtigen Grundes zur fristlosen Kündigung entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen (Art. 337 Abs. 3 OR). Ermessensentscheide überprüft das Bundesgericht bei Beschwerden in Zivilsachen grundsätzlich frei. Es übt dabei aber Zurückhaltung und schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Tatsachen berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat, die zwingend hätten beachtet werden müssen. Ausserdem greift das Bundesgericht in Ermessensentscheide ein, falls sich diese als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 130 III 28 E. 4.1 S. 32; 129 III 380 E. 2 S. 382; je mit weiteren Hinweisen).
|
Eine Stempeluhrmanipulation ist ein schwerwiegender Verstoss gegen die Treuepflicht des Arbeitnehmers (Urteil 4C.114/2005 vom 4. August 2005 E. 2.5). Die Vorinstanz ging sodann zu Recht davon aus, dass es vorliegend keine Umstände gibt, die - anders als im zitierten Urteil - die Schwere der Treuwidrigkeit entscheidend zu relativieren vermögen. Sie berücksichtigte zutreffend als massgebliche Gesichtspunkte, dass das Arbeitsverhältnis nur gerade knapp zehn Monate gedauert hatte, dass die Manipulation wiederholt vorkam und der Beschwerdeführerin auch bekannt sein musste, dass keine Manipulationen toleriert würden. Wenn die Beschwerdeführerin entgegenhält, es habe sich nur um einen Bagatellbetrag gehandelt, verkennt sie, dass entscheidend nicht die Höhe des Schadens, sondern der damit verbundene Treuebruch ist. Das Bundesgericht hat daher in einem kürzlich ergangenen Entscheid auch den Diebstahl einer Flasche Wein durch einen Restaurantangestellten als wichtigen Grund qualifiziert (Urteil 4A_228/2015 vom 29. September 2015 E. 5). Der Vorinstanz ist somit keine Ermessensüberschreitung vorzuwerfen.
|
3.7. Die fristlose Entlassung vom 21. Mai 2013 war somit gerechtfertigt. Damit sind die Anträge der Beschwerdeführerin auf Lohn und Entschädigung nach der fristlosen Entlassung abzuweisen.
|
4. |
Die Beschwerdegegnerin zog vom Zeitguthaben der Beschwerdeführerin pauschal 20 Stunden ab, damit die von der Beschwerdeführerin "erschlichene Arbeitszeit " nicht als Mehrarbeit in der Endabrechnung erscheine. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Korrekturbetrag von 20 Stunden sei in Anbetracht der Anzahl Tage, an denen sie das Stempeln vergessen habe, viel zu hoch. Ihr seien deshalb pauschal zehn Arbeitsstunden gutzuschreiben, was gemäss Mitarbeiter-Protokoll einen Saldo von abgerundet fünf Stunden ergebe. Diese fünf Stunden seien als Überstunden mit einem Zuschlag von 25 % zu vergüten, was einen Brutto-Betrag von Fr. 126.95 zu ihren Gunsten ergebe.
|
4.1. Aufgrund des oben Dargelegten kann ohne weiteres ein Abzug von zwölf Stunden für die Tage vom 12. und 23. April 2013 sowie vom 6. Mai 2013 als berechtigt eingestuft werden.
|
4.2. Die restlichen acht Stunden betreffen die von der Beschwerdegegnerin monierten Arbeitsendzeiten am 21. und 27. März 2013 sowie am 2. und 3. April 2013. An diesen Daten sind im Mitarbeiterprotokoll der Beschwerdeführerin die Arbeitsendzeiten von 19.54, 19.36, 20.07 und 19.23 Uhr registriert. Die Vorinstanz verneinte mit dem Kantonsgericht einen Anspruch für den hierfür geltend gemachten höheren Gleitzeitsaldo.
|
4.2.1. Die Vorinstanz begründete dies einerseits u.a. mit Hinweis auf BGE 123 III 469 damit, dass die Beschwerdeführerin die Verantwortung dafür trage, dass solche Gleitzeitsaldi innert der ordentlichen Kündigungsfrist abgebaut werden können. Sei dies aufgrund ihres Umfangs nicht mehr möglich, würden sie entschädigungslos verfallen. Die Beweislast dafür liege beim Arbeitnehmer. Die Beschwerdeführerin trage also die Beweislast dafür, dass es sich hier nicht um entschädigungslos verfallende Gleitzeitsaldi handle.
|
Die Beschwerdeführerin rügt diese Auffassung zu Recht. Das Bundesgericht hat im zitierten Entscheid ausgeführt, der Sinn der Gleitzeit liege darin begründet, dass der Arbeitnehmer in deren Rahmen zeitautonom bestimmen kann, die Soll-Arbeitszeit zu über- oder zu unterschreiten. Umgekehrt liege es in seinem Verantwortungsbereich, fristgerecht für einen Ausgleich der Mehrarbeit zu sorgen. Da Arbeitsverhältnisse innert vertraglich vereinbarter oder gesetzlich normierter Kündigungsfrist grundsätzlich jederzeit aufgelöst werden können, sollten Gleitzeitsaldi kein derartiges Ausmass erreichen, dass sie nicht innerhalb des für die ordentliche Kündigungsfrist definierten Zeitrahmens wieder ausgeglichen werden können (BGE 123 III 469 E. 3.b S. 471; vgl. auch Urteil 4A_611/2012 vom 19. Februar 2013 E. 3.2). Die Verantwortung, welche die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Zeitautonomie übernahm, bedeutet also, dass sie keinen Gleitzeitsaldo aufsummieren lassen durfte, der in der ordentlichen Kündigungszeit nicht mehr hätte abgebaut werden können. Die Auffassung der Vorinstanz würde dagegen bedeuten, dass im Fall einer fristlosen Kündigung, bei der ja keine Gleitzeitsaldi mehr abgebaut werden können, überhaupt nie Anspruch auf geleistete Mehrarbeit bestünde.
|
4.2.2. Mit einer zweiten Begründung stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin trage die Beweislast, dass sie überhaupt die von ihr geltend gemachte Zeit gearbeitet habe. Diesbezüglich könne auf die Begründung des Kantonsgerichts verwiesen werden, welche die Beschwerdeführerin auch nicht ansatzweise zu widerlegen vermöge.
|
Die Beschwerdeführerin bemängelt die Würdigung der Zeugeneinvernahmen durch das Kantonsgericht und in der Folge durch die Vorinstanz. Die Zeugin F.________ habe auch ausgesagt, es sei "durchaus auch mal länger gearbeitet worden ". Es erscheine daher "nicht als unwahrscheinlich", dass die Beschwerdeführerin auch an den Tagen vom 21. März, 27. März, 2. April und 3. April 2013 länger gearbeitet habe. Das habe die Vorinstanz einfach übergangen. Abgesehen davon, dass sich die Vorinstanz sehr wohl mit den Aussagen der Zeugin F.________ auseinandergesetzt hat, behauptet die Beschwerdeführerin damit selber nicht einmal Willkür, denn "nicht als unwahrscheinlich" genügt nicht, um eine Beweiswürdigung als willkürlich erscheinen zu lassen (vgl. E. 2.2 zweiter Abs. hiervor).
|
Konkret rügt die Beschwerdeführerin einzig die Beurteilung der Arbeitszeit am 21. März 2013. Bezüglich dieses Tages habe der Zeuge G.________ die Mehrarbeit explizit bestätigt. Hierfür sei daher der Beweis erbracht und die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz offensichtlich unrichtig und willkürlich. An der von der Beschwerdeführerin angegebenen Stelle beantwortete der Zeuge die Frage, ob wegen (der Dringlichkeit) des Zusammenbaus von sog. RN3-Geräten (RN-Sprinter) die Beschwerdeführerin länger arbeiten musste. Er antwortete: "An diesen Tagen nicht. (...) Bei den RN-Sprintern waren es zwei Tage, an denen die Klägerin diese Sprinter montierte. Dies betrifft den 20. sowie den 21. März 2013 um 19.10 Uhr und 19.55 Uhr, als die Klägerin RN-Sprint montierte ". Er fuhr dann aber fort, aus der Tatsache, dass die Geräte erst am 26. März 2013 ans Lager gingen und erst am 4. April 2013 ausgeliefert wurden, ergebe sich, dass die Arbeit nicht dringend gewesen sei. Die Tatsache, dass der Zeuge die Dringlichkeit auch für diese beiden Tage verneinte, lässt eher darauf schliessen, dass er die ausgewiesene längere Arbeitszeit in Frage stellt und die beiden Endarbeitszeiten an diesen Tagen nur deshalb erwähnt, um sich so auf die beiden Einträge im Mitarbeiterprotokoll zu beziehen. Jedenfalls ist es nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz bzw. das Kantonsgericht dieser Aussage keine Bestätigung der vom System erfassten Endarbeitszeit entnahm. Im Übrigen würde sich im Ergebnis ohnehin nichts ändern. Die Beschwerdegegnerin zog beim Schlusssaldo 20 Korrekturstunden ab, womit ein Minus-Saldo zu Lasten der Beschwerdeführerin von (gerundet) 5 Stunden verblieb. Die Beschwerdeführerin will wie erwähnt nur einen Abzug von 10 Stunden akzeptieren und gelangt so zu einem positiven Saldo von 5 Stunden, deren Rückvergütung sie verlangt. Die Differenz zwischen der am 21. März 2013 vom System erfassten Endarbeitszeit um 19.54 Uhr und der üblichen (und von der Beschwerdeführerin nicht bestrittenen) Endarbeitszeit um 16.30 Uhr beträgt rund dreieinhalb Stunden. Damit wäre also der ausgewiesene Minussaldo gemäss Mitarbeiterprotokoll noch nicht kompensiert und würde auch nach der Berechnungsweise der Beschwerdeführerin kein Anspruch auf Rückvergütung bestehen.
|
5. |
Das vor Vorinstanz noch umstrittene Ferienguthaben ist nicht mehr Gegenstand der Beschwerde.
|
6. |
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Auch dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung kann nicht stattgegeben werden, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Entschädigung ist nicht geschuldet, da der Beschwerdegegnerin noch kein Aufwand entstand.
|
Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
|
2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
|
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
|
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.
|
Lausanne, 2. November 2015
|
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Die Präsidentin: Kiss
|
Die Gerichtsschreiberin: Reitze-Page
|