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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
9C_598/2015
Urteil vom 4. November 2015
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner,
Gerichtsschreiber R. Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 23. Juli 2015.
Sachverhalt:
A.
Am 30. Oktober 2013 hatte die IV-Stelle Bern ein erstes Rentengesuch der A.________ abgelehnt. Auf ein im Juli 2014 erneut eingereichtes Gesuch um Zusprechung einer Invalidenrente trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Mai 2015 nicht ein.
B.
Gegen diese Verfügung liess die Versicherte durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern führen. Sie beantragte darin die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Nachdem die IV-Stelle am 20. Juli 2015 mit dem Antrag geantwortet hatte, das Rechtsmittel sei abzuweisen, lehnte das Verwaltungsgericht des Kantons Bern das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit ab und setzte Frist an zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 700.- bis zum 23. September 2015 (Verfügung vom 23. Juli 2015).
C.
A.________ reicht selber Beschwerde an das Bundesgericht ein und beantragt, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung im kantonalen Beschwerdeverfahren zu gewähren; auch sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen.
Das kantonale Gericht verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde erfüllt die Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 erster Satz BGG: "Das Gesetz hat das Anrecht auf IV durch chronische Schmerzstörung wieder in Kraft gesetzt und Rückwirkend dürfen alle die von der IV abgelehnt worden sind sich rückwirkend auf dieses Rechts berufen." Damit wird sinngemäss geltend gemacht, die mit BGE 141 V 281 geänderte Rechtsprechung über die Invaliditätsprüfung bei anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen sei rückwirkend anwendbar.
2.
Die durch Zwischenentscheid verfügte Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege ist nach der zu Art. 93 BGG ergangenen ständigen Rechtsprechung selbstständig mit Beschwerde anfechtbar, da der Beschwerdeführerin sonst ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, dies allein schon nur wegen der unter Androhung des Nichteintretens verfügten Erhebung eines Kostenvorschusses (statt vieler: Urteil 2D_1/2007 vom 2. April 2007). Auch unter diesem Gesichtspunkt ist auf die Beschwerde einzutreten.
3.
Unzulässig, weil nicht den Streitgegenstand (Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege im kantonalen Verfahren) betreffend, ist hingegen der Rentenantrag.
4.
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht zu Recht den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten und ihrer Bevorschussung; Verbeiständung) abgewiesen hat.
4.1. Nach Art. 61 lit. f ATSG, im Gebiet der Invalidenversicherung anwendbar gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG, muss das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der beschwerdeführenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Nach der Rechtsprechung ist der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege begründet, wenn die Partei bedürftig, die Verbeiständung notwendig und der Prozess nicht aussichtslos ist (ARV 2015 S. 161, 8C_48/2015 vom 10. April 2015 E. 2 mit Hinweisen).
4.2. Nach Auffassung des kantonalen Richters ist die vorinstanzliche Beschwerde aussichtslos, weil, wie in der Verfügung näher dargelegt wird, von einem unveränderten Gesundheitszustand auszugehen und somit eine erhebliche Veränderung nicht glaubhaft gemacht worden sei, woran eine neue Rechtsprechung, da kein Revisionsgrund, nichts zu ändern vermöge.
4.3. Unter dem Gesichtspunkt der nach Art. 87 Abs. 4 IVV für die Neuanmeldung verlangten glaubhaft zu machenden Tatsachenänderung, verletzt der angefochtene Zwischenentscheid kein Bundesrecht. Hingegen übersieht der kantonale Richter, dass die Frage, ob BGE 141 V 281 ein Revisions- oder Neuanmeldungsgrund sei, bisher höchstgerichtlich nicht entschieden worden ist. Unter diesem Aspekt hält die vorinstanzliche Annahme von Aussichtslosigkeit vor Bundesrecht nicht stand (vgl. BGE 140 V 521 E. 9.1 S. 537).
5.
Von der Erhebung von Gerichtskosten ist abzusehen (Art. 66 Abs. 4 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, gutgeheissen und der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juli 2015 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. November 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Glanzmann
Der Gerichtsschreiber: Widmer