BGer 6B_877/2014
 
BGer 6B_877/2014 vom 05.11.2015
{T 0/2}
6B_877/2014
 
Urteil vom 5. November 2015
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Unseld.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Leu,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld,
2. A.H.________ und B.H.________,
3. C.H.________,
4. D.H.________,
5. E.H.________,
Beschwerdegegner 2-5 vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Jung,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Mord und versuchte vorsätzliche Tötung; Willkür, Strafzumessung, Kostenfolgen,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 12. Mai 2014.
 
Sachverhalt:
 
A.
Das Bezirksgericht Kreuzlingen verurteilte X.________ am 11. Juli 2013 wegen vorsätzlicher Tötung und versuchter vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren. Es auferlegte ihm die Verfahrenskosten, bestehend aus den Untersuchungskosten von Fr. 134'756.55, den Zuführungskosten der Polizei von Fr. 360.--, der Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- sowie den Kosten der amtlichen Verteidigung der Privatkläger von Fr. 12'000.--. Zudem wies es die Staatsanwaltschaft an, zu prüfen, ob von der Krankenversicherung/Unfallversicherung von X.________ und C.H.________ Leistungen an die in den Untersuchungskosten enthaltenen Spital- und Arztkosten erhältlich zu machen sind; allfällige Versicherungsleistungen seien an die Untersuchungskosten anzurechnen.
 
B.
Das Obergericht des Kantons Thurgau sprach X.________ am 12. Mai 2014 in teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft des Mordes sowie der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren. Im Übrigen bestätigte es das erstinstanzliche Urteil und auferlegte X.________ die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.--. Die Berufung von X.________ wies es ab.
Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 14. Oktober 2010 um ca. 20 Uhr kam es zwischen X.________ und G.H.________, die den bald sechs Monate alten gemeinsamen Sohn C.H.________ auf dem Arm trug, in der Küche ihrer Wohnung zu einem verbalen Streit. Dieser nahm an Intensität zu, wobei sich beide Partner eines Messers behändigten. X.________ stach mit dem Messer kraftvoll auf G.H.________ ein, welche ihm zuvor leichte Verletzungen an der Hand zugefügt hatte. Als G.H.________ mit dem Kind auf dem Arm über das Wohnzimmer ins Freie flüchtete, liess X.________ das verbogene Messer auf den Küchenboden fallen, nahm ein zweites Messer, verfolgte die fliehende und um Hilfe rufende G.H.________, holte sie ein und stach, auch als diese bereits am Boden lag, weiter kraftvoll zu, bis sie tot war. Danach fügte er sich Verletzungen am Hals sowie - mit grösster Wahrscheinlichkeit - auch in der Bauchgegend zu und legte sich neben G.H.________ auf den Boden. C.H.________ wurde im Verlaufe des Vorfalls mehrmals vom Messer von X.________ getroffen, da dieser keine Rücksicht auf das Kind nahm, als er wahllos auf G.H.________ einstach. Als diese vor dem Haus aufgrund der schweren Verletzungen zusammenbrach, liess sie C.H.________ auf den Boden fallen. X.________ wies im Zeitpunkt der Blutentnahme um 21.45 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von 1,59 bis 1.75 Gewichtspromille auf.
 
C.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil vom 12. Mai 2014 vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei er des Totschlags (Art. 113 StGB) zum Nachteil von G.H.________ schuldig zu sprechen und mit einer angemessenen Freiheitsstrafe von maximal acht Jahren zu bestrafen. Bezüglich der weiteren Anklagepunkte sei er freizusprechen. Es seien ihm die Verfahrensgebühren des Untersuchungs- und des erstinstanzlichen Verfahrens sowie die tatsächlichen Strafuntersuchungsauslagen aufzuerlegen.
 
D.
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft beantragen die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegner 2-5 liessen sich nicht vernehmen.
 
Erwägungen:
1. 
1.1. Der Beschwerdeführer beanstandet in verfahrensrechtlicher Hinsicht, er sei von der Staatsanwaltschaft vor der Anklageerhebung nie darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass er wegen Mordes angeklagt würde. Ein entsprechender Vorhalt sei nie erfolgt, sondern es sei nur vom "Tötungsdelikt vom 14. Oktober 2010" die Rede gewesen. In Unkenntnis der Anklage wegen Mordes habe er im Untersuchungsverfahren bei der Beweiserhebung nicht zu seinen Gunsten mitwirken können. Der Beschwerdeführer sieht darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine Verhinderung einer wirksamen Verteidigung, ein treuwidriges Verhalten der Staatsanwaltschaft sowie einen Verstoss gegen das Fairnessgebot.
1.2. Die Vorinstanz verneint eine Verletzung von Art. 143 Abs. 1 lit. b StPO (angefochtenes Urteil S. 7), was der Beschwerdeführer nicht anficht. Auch Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO verlangt lediglich, dass der beschuldigten Person nach dem aktuellen Verfahrensstand ein möglichst präziser einzelner Lebenssachverhalt und der daran geknüpfte Deliktsvorwurf vorgehalten wird, nicht aber bereits die genaue rechtliche Würdigung (vgl. BGE 141 IV 20 E. 1.3.3; Urteile 6B_518/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 1.2; 6B_1021/2013 vom 29. September 2014 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer wurde anlässlich der Einvernahmen demnach gehörig über den Gegenstand des Strafverfahrens aufgeklärt. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, woraus er einen Anspruch ableitet, vor der Anklageerhebung über die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände informiert zu werden. Die entsprechende Informationsfunktion kommt der Anklageschrift zu (vgl. Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO; dazu hinten E. 5.2). Der Staatsanwaltschaft kann auch keine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben oder des Fairnessgebots vorgeworfen werden. Insbesondere liess sie den Beschwerdeführer nie im Glauben, es werde lediglich wegen vorsätzlicher Tötung (Art. 111 StGB) Anklage erhoben. Zwar trug auch die Parteimitteilung vom 27. Juni 2012 über den Abschluss der Strafuntersuchung den Betreff "Tötungsdelikt vom 14. Oktober 2010" (kant. Akten, Ordner 1, act. 364). Dies lässt jedoch keine Rückschlüsse auf die rechtliche Qualifikation durch die Staatsanwaltschaft zu, da auch der Mord (Art. 112 StGB) zu den Tötungsdelikten im Sinne von Art. 111 ff. StGB zählt.
Im Übrigen zeigt der Beschwerdeführer nicht konkret auf, inwiefern er durch die fehlende Information über die bevorstehende Anklage wegen Mordes in seinen Verteidigungsrechten beschränkt wurde. Nicht einzusehen ist namentlich, warum eine Beweisergänzung vor Gericht entgegen Art. 343 StPO nicht möglich gewesen sein soll (vgl. Beschwerde S. 13). Seine Rüge ist unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
2.1. Der Beschwerdeführer wendet ein, die Einvernahmen von I.________ vom 16. Oktober 2010, der Mutter von G.H.________ vom 29. November 2010 sowie von drei weiteren Personen vom 19. bzw. 27. Oktober 2010 seien unverwertbar, da er daran nicht habe teilnehmen können. Die Vorinstanz stelle aktenwidrig fest, er habe die Rüge der Unverwertbarkeit erst im erstinstanzlichen Verfahren erhoben. Da er im Untersuchungsverfahren noch keine Kenntnis von der späteren überraschenden Mordanklage gehabt habe und er die eigentliche Tötung von G.H.________ von Anfang an eingestanden habe, sei er nicht verpflichtet gewesen, das Versäumnis der Untersuchungsbehörde von sich aus zu korrigieren und die Staatsanwaltschaft bei der Erhebung von gerichtsverwertbaren, für ihn möglicherweise belastenden Aussagen zu unterstützen. Die StPO lasse Beweisergänzungsanträge auch noch im erstinstanzlichen Hauptverfahren zu.
2.2. Die Vorinstanz erwägt, eine in Verletzung von § 77 aStPO/TG durchgeführte Untersuchungshandlung sei nicht in jedem Fall nichtig und daher unverwertbar. Nach der Praxis des Obergerichts zu § 77 aStPO/TG verstosse die erst anlässlich der Hauptverhandlung erhobene Rüge, es seien ohne Beizug der Verteidigung umfangreiche polizeiliche Befragungen durchgeführt worden, gegen Treu und Glauben. Ebenso gehe es nicht an, dass die Verteidigung während der Untersuchung den Dingen stillschweigend ihren Lauf lasse und erst Monate später im gerichtlichen Verfahren zufolge Verletzung der Teilnahmerechte die Unverwertbarkeit von Aussagen geltend mache. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass der Beschwerdeführer die Wiederholung der polizeilichen Befragung von I.________ während des Untersuchungsverfahrens beantragt habe. Dies werde von ihm auch nicht behauptet (angefochtenes Urteil S. 10).
2.3. Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten der StPO angeordnet oder durchgeführt worden sind, behalten ihre Gültigkeit (Art. 448 Abs. 2 StPO). Das frühere kantonale Verfahrensrecht überprüft das Bundesgericht nur auf Willkür (vgl. Art. 95 BGG). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz dieses willkürlich angewandt haben könnte. Aus dem angerufenen Schreiben seines Verteidigers vom 3. August 2012 geht lediglich hervor, dass sich dieser vorbehielt, bezüglich der Auskunftspersonen zu einem späteren Zeitpunkt eine Konfrontation zu verlangen (kant. Akten, Ordner 3, RA, act. 60). Die Vorinstanz verkennt dies nicht. Entscheidend war jedoch, dass der Beschwerdeführer trotz dieses Vorbehalts nie eine Konfrontation beantragte.
2.4. Zutreffend ist, dass sich das Hauptverfahren vor dem Bezirksgericht nach der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen StPO richtete (vgl. Art. 448 Abs. 1 StPO). Zwar hätte der Beschwerdeführer die Einvernahme der genannten Personen auch noch im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren oder spätestens im Berufungsverfahren verlangen können (Urteil 6B_529/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 5.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 140 IV 196), was er jedoch unterliess. Er beschränkte sich vielmehr immer darauf, die Unverwertbarkeit der Einvernahmen zu verlangen, ohne entsprechende Befragungen zu beantragen. Darin liegt ein Verzicht auf das Konfrontationsrecht. Die Rechtsprechung hat wiederholt betont, dass auf das Konfrontationsrecht verzichtet werden kann. Der Beschuldigte kann den Behörden grundsätzlich nicht vorwerfen, gewisse Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn er es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (BGE 125 I 127 E. 6c/bb; 121 I 306 E. 1b; 118 Ia 462 E. 5b; Urteil 6B_529/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 5.2 f. mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 140 IV 196). Der Auffassung des Beschwerdeführers kann daher nicht gefolgt werden, er sei nicht verpflichtet gewesen, aktiv eine Konfrontation zu beantragen.
2.5. Bei den betroffenen Auskunftspersonen handelt es sich nebst der Mutter bzw. Grossmutter der Opfer um Freunde von G.H.________ und/oder des Beschwerdeführers, die sich spontan bei der Polizei meldeten und namentlich Angaben zur Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und G.H.________ machten (kant. Akten, Ordner 2, act. D 8 ff.). Da deren Aussagen keine notwendigen Beweismittel im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO darstellten, bestand namentlich auch keine Pflicht der Vorinstanz, die Auskunftspersonen von Amtes wegen einzuvernehmen (vgl. Art. 389 i.V.m. Art. 343 Abs. 3 StPO; Urteil 6B_98/2014 vom 30. September 2014 E. 3.8). Die Aussagen werden zwar im psychiatrischen Gutachten wiedergegeben. Inwiefern sie sich etwa im Zusammenhang mit der Frage der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers konkret negativ zu seinen Gunsten ausgewirkt hätten, ist weder dargetan noch ohne Weiteres ersichtlich.
2.6. Die Einwände des Beschwerdeführers sind unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.
 
3.
3.1. Der Beschwerdeführer rügt, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung sei teilweise willkürlich und der angefochtene Entscheid ungenügend begründet. G.H.________ habe zuerst ein Messer ergriffen und ihm Stich- und Schnittverletzungen am Bauch und an den Händen zugefügt. Unklar sei, in welchen Punkten die Vorinstanz (implizit) die erstinstanzliche Sachverhaltsfeststellung übernehme und welchen Gesamtsachverhalt sie ihren Schuldsprüchen zugrunde lege. Sie setze sich mit seinen Parteistandpunkten zudem nicht auseinander. Insbesondere gehe sie beim Tatmotiv ohne weitere Begründung von einer Vergeltungstat (Rachemord bzw. Eliminationsmord) aus, ohne sich mit der im Gutachten erwähnten Fantasie eines erweiterten Selbstmordes als alternatives Tatmotiv zu befassen. Diese Möglichkeit wie auch die offensichtliche Angst um den Verlust des gemeinsamen Kindes werde nicht aufgenommen. Motive für einen Rache- oder Eliminationsmord seien aus dem psychiatrischen Gutachten nicht ersichtlich. Die Tat sei aus einem eskalierenden Beziehungsstreit, verbunden mit Wut, Hoffnungslosigkeit und Verzweiflung, entstanden und sei als erweiterter Suizid anzusehen. Ihm sei es dabei nicht um das alleinige Sorgerecht über seinen Sohn gegangen.
3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 134 IV 36 E. 1.4.1; vgl. zum Begriff der Willkür: BGE 140 III 167 E. 2.1; 137 I 1 E. 2.4; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3; 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 II 489 E. 2.8; je mit Hinweisen).
Dem Grundsatz in dubio pro reo kommt als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a).
 
3.3.
3.3.1. Der kriminaltechnische Dienst der Kantonspolizei ordnete eine am Boden in der Küche und eine weitere auf der Küchenabdeckung vorgefundene kleine Blutspur dem Beschwerdeführer zu. Die weiteren weit grösseren Blutspuren in der Küche stammten von G.H.________. Die Vorinstanz hält aufgrund der Blutspuren für erwiesen, dass G.H.________ dem Beschwerdeführer zu Beginn des Streits nur die geringfügigen Verletzungen an der Hand zufügte, nicht jedoch die Bauchverletzungen. Sie führt dazu im Wesentlichen aus, da der Beschwerdeführer lediglich mit einem Baumwollslip bekleidet gewesen sei, habe es keine Kleidungsstücke gegeben, die das Blut einer Verletzung in der Bauchgegend hätten auffangen können. Das austretende Blut wäre ungehindert auf den Boden getropft. Die vom Beschwerdeführer in der Bauchgegend erlittenen Verletzungen lägen auf der Höhe des Nabels und des Rippenbogens, demnach zu weit voneinander entfernt, als dass sie mit einer Hand gleichzeitig hätten abgedeckt werden können. In der zweiten Hand habe der Beschwerdeführer das Küchenmesser gehalten. Es könne daher ausgeschlossen werden, dass er die Bauchverletzungen in der Küche erlitt, wo er bereits kraftvoll mit dem Messer auf G.H.________ einstach (angefochtenes Urteil S. 17). Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht ansatzweise auseinander. Eine willkürliche Beweiswürdigung ist weder substanziiert dargetan noch ersichtlich. Nicht gefolgt werden kann ihm daher, wenn er geltend macht, G.H.________ habe ihm die Schnittverletzungen am Bauch zugefügt, bevor er sie selber angegriffen habe. Hingegen geht auch die Vorinstanz davon aus bzw. sie schliesst dies zumindest nicht aus, dass G.H.________ den Beschwerdeführer zuerst angriff und mit dem Messer an der Hand leicht verletzte. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung ist auch insofern nicht willkürlich.
3.3.2. Zum Tatmotiv führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer sei gedemütigt und gekränkt darüber gewesen, dass er bei G.H.________ keine Anerkennung mehr gefunden habe, sondern sie ihm nur noch mit Geringschätzung begegnet sei, dass die Beziehung zu ihr gescheitert sei, dass die Durchsetzung seines Willens zusehends an ihrem Widerstand gescheitert sei und nicht zuletzt, dass die Beziehung zu seinem Kind durch die bevorstehende Besuchsrechtsregelung eingeschränkt werden könnte. Enthemmt durch den Alkoholkonsum und getragen von Rachemotivationen habe er beabsichtigt, die erlittenen Demütigungen zu vergelten (angefochtenes Urteil S. 20). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, lässt die vorinstanzliche Würdigung nicht offensichtlich unhaltbar erscheinen. Entgegen dessen Einwand anerkennt die Vorinstanz, dass er Angst hatte, seinen Sohn zu verlieren. Ein Vorwurf, er habe mit der Tat das alleinige Sorgerecht über seinen Sohn erreichen wollen, kann dem angefochtenen Entscheid nicht entnommen werden. Nicht ersichtlich ist, was der Beschwerdeführer aus der im psychiatrischen Gutachten erwähnten Möglichkeit eines erweiterten Suizids in Bezug auf das Tatmotiv zu seinen Gunsten ableiten will. Daraus ergibt sich höchstens, dass der Beschwerdeführer nach der Tötung von G.H.________ einen Suizid begehen wollte. An der Motivlage für die Tötung im Rahmen des eskalierenden Streits, wie sie die Vorinstanz willkürfrei feststellt, vermag dies nichts zu ändern. Die Vorinstanz verkennt insbesondere auch nicht, dass sich der Beschwerdeführer in einem Zustand der Verzweiflung befand.
 
3.4.
3.4.1. Das Gericht ist aufgrund des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) gehalten, sein Urteil zu begründen (Art. 81 Abs. 3 lit. a StPO). Es kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, muss jedoch wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die sich sein Urteil stützt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene in voller Kenntnis der Tragweite des Entscheids die Sache weiterziehen kann und der Rechtsmittelinstanz die Überprüfung der Rechtsanwendung möglich ist (vgl. BGE 139 IV 179 E. 2.2; 138 IV 81 E. 2.2; je mit Hinweis).
3.4.2. Der angefochtene Entscheid ist ausreichend begründet. Die Vorinstanz gibt darin den von der ersten Instanz festgestellten äusseren Geschehensablauf wieder (vgl. angefochtenes Urteil E. 5a S. 12). Dieser hat als unbestritten zu gelten und war im Berufungsverfahren nicht angefochten. Der Beschwerdeführer hält auch in seiner Beschwerde vor Bundesgericht ausdrücklich fest, die eigentliche Tötung von G.H.________ sei von Anfang an eingestanden worden (Beschwerde S. 15). Es muss daher davon ausgegangen werden, dass die entsprechenden unbestrittenen Feststellungen - auch ohne ausdrücklichen Verweis - dem vorinstanzlichen Entscheid zugrunde liegen. Dies war für den Beschwerdeführer erkennbar. In ihren weiteren Erwägungen äussert sich die Vorinstanz zu den bestrittenen Punkten, wobei sie eigene Feststellungen trifft und für die Begründung ihres Entscheids auf die Akten Bezug nimmt. Aus ihren Ausführungen geht hervor, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Die Vorinstanz befasst sich wie dargelegt mit dem Einwand des Beschwerdeführers, er sei vom Opfer zuerst angegriffen worden und habe dabei Verletzungen am Bauch sowie an den Händen erlitten (oben E. 3.3.1). Im Übrigen moniert dieser zwar, die Vorinstanz habe sich mit seinen Parteistandpunkten nicht auseinandergesetzt. Substanziierte Rügen, zu welchen zusätzlichen Argumenten sie sich hätte äussern müssen, können der Beschwerde jedoch nicht entnommen werden. Die Einwände des Beschwerdeführers sind unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen zu genügen vermögen.
 
4.
4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz setze sich zu Unrecht nicht mit der sich aufdrängenden Frage auseinander, welchen Einfluss die Unverwertbarkeit der Aktennotiz vom 15. Oktober 2010 auf die Verwertbarkeit und Aussagekraft des psychiatrischen Gutachtens habe, das ausdrücklich auf die Aktennotiz abstelle. Sie begründe nicht, weshalb das Gutachten trotzdem verwertbar sei.
4.2. Dass die Unverwertbarkeit der Aktennotiz vom 15. Oktober 2010 auf die Verwertbarkeit des psychiatrischen Gutachtens einen Einfluss haben könnte, drängt sich keineswegs auf. Der Vorinstanz kann daher nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie sich dazu nicht äusserte. Der Beschwerdeführer kann vor Bundesgericht damit nur rügen, die Vorinstanz habe das Gutachten zu Unrecht für verwertbar erklärt. Dies macht er allerdings nicht geltend. Zumindest enthält seine Beschwerde keine substanziierte Begründung, weshalb dies der Fall sein soll. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht ansatzweise mit dem Inhalt der Aktennotiz auseinander und legt auch nicht dar, inwiefern diese für die gutachterliche Würdigung hätte entscheidend sein können.
 
5.
5.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklageprinzips, da die Vorinstanz für die Begründung der Mordqualifikation auf Tatumstände abstelle, die in der Anklageschrift nicht enthalten seien. Ein Rachemord, zugefügte Demütigungen und ein Eliminationsmord würden von der Staatsanwaltschaft nicht behauptet. Auch fänden sich in der Anklageschrift keine Ausführungen zu irgendwelchen selbstsüchtigen Motiven.
5.2. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E. 2a; je mit Hinweisen).
Die Anklageschrift bezeichnet möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO).
5.3. Die Rüge ist unbegründet. Die besondere Skrupellosigkeit ergibt sich in erster Linie aus der Art der Tatausführung (vgl. hinten E. 6), welche in der Anklageschrift vom 24. Januar 2013 detailliert umschrieben ist. Daraus geht zudem hervor, dass es bei der verbalen Auseinandersetzung um Eifersucht, die von G.H.________ verlangte Trennung und die damit verbundene Sorgerechtsproblematik ging. Dem Beschwerdeführer wird vorgehalten, er habe mit der Tat die Trennung und den Verlust seiner Lebenspartnerin sowie des gemeinsamen Kindes verhindern wollen (Anklageschrift S. 3). Die vom Beschwerdeführer erlittenen Demütigungen finden in der Anklageschrift zwar keine Stütze, sie basieren jedoch auf dem ausführlichen Plädoyer der Verteidigung. Die Vorinstanz stellt darauf zugunsten des Beschwerdeführers ab. Der Vorwurf, dieser habe selbstsüchtig, aus Eifersucht und Rache für die gescheiterte Beziehung gehandelt, verstösst nicht gegen das Anklageprinzip. Ein "Eliminationsmord" im Sinne einer Beseitigung einer als lästig empfundenen Person (z.B. eines geschwängerten Mädchens, eines Mitwissers eines Verbrechens oder des Ehegatten, der einer neuen Heirat im Wege steht; vgl. BGE 101 IV 279 E. 5; Urteil 6B_136/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.3.1 mit Hinweis) wird dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen. Die Vorinstanz erwägt lediglich, die Tatausführung zeige deutlich auf, dass der Beschwerdeführer klar entschlossen gewesen sei, die Tötung zu Ende zu führen, und lege die Annahme eines eigentlichen Eliminationsmordes nahe (angefochtenes Urteil S. 20). Darin kann ebenfalls kein Verstoss gegen das Anklageprinzip gesehen werden, da die Vorinstanz damit nur die Tatausführung würdigt.
6. 
6.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Tötung von G.H.________ sei nicht als Mord, sondern als Totschlag nach Art. 113 StGB zu qualifizieren. Die Vorinstanz habe es unterlassen, eine Gesamtwürdigung aller Tatumstände vorzunehmen. Dass er nicht von seinem Opfer abliess, obschon ein Abstandnehmen möglich gewesen wäre, sei bei der Beurteilung der Skrupellosigkeit unerheblich. Ebenso wenig sei das gewollte Zu-Ende-Führen der Tat ein Qualifikationsmerkmal des Mordes. Auch die Gefährdung eines Dritten (vorliegend des gemeinsamen Kindes) bei der Tötung eines Menschen begründe keine Skrupellosigkeit, sondern werde von anderen Straftatbeständen erfasst. Zu berücksichtigen sei zudem, dass die Tat ungeplant, impulsiv und spontan aus einem eskalierten Beziehungsstreit hinaus stattgefunden habe. Er habe dem Opfer keine über eine gewöhnliche Tötung hinausgehende Schmerzen, Leiden oder Qualen zugefügt. Eine über das gewöhnliche Mass hinausgehende Gefühlskälte oder Mitleidlosigkeit sei ebenfalls nicht gegeben.
6.2. Eine vorsätzliche Tötung ist als Mord zu qualifizieren, wenn der Täter besonders skrupellos handelt, namentlich wenn sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich sind (Art. 112 StGB). Mord zeichnet sich nach der Rechtsprechung durch eine aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener Absichten aus. Es geht um die besonders verwerfliche Auslöschung eines Menschenlebens. Für die Qualifikation verweist das Gesetz in nicht abschliessender Aufzählung auf äussere (Ausführung) und innere Merkmale (Beweggrund, Zweck). Diese müssen nicht alle erfüllt sein, um Mord anzunehmen. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Umstände der Tat. Eine besondere Skrupellosigkeit kann beispielsweise entfallen, wenn das Tatmotiv einfühlbar und nicht krass egoistisch war, so etwa, wenn die Tat durch eine schwere Konfliktsituation ausgelöst wurde. Für Mord typische Fälle sind die Tötung eines Menschen zum Zwecke des Raubes, Tötungen aus religiösem oder politischem Fanatismus oder aus Geringschätzung (BGE 141 IV 61 E. 4.1; 127 IV 10 E. 1a mit Hinweisen). Die massgeblichen Faktoren dürfen nicht isoliert betrachtet werden. Besonders belastende Momente können durch entlastende ausgeglichen werden, wie umgekehrt auch erst das Zusammentreffen mehrerer belastender Umstände, die einzeln womöglich nicht ausgereicht hätten, die Tötung als ein besonders skrupelloses Verbrechen erscheinen lassen kann (Urteile 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 6.2; 6B_232/2012 vom 8. März 2013 E. 1.4.1). Die Art der Tatausführung ist besonders verwerflich, wenn sie unmenschlich oder aussergewöhnlich grausam ("barbare ou atroce") ist (vgl. BGE 141 IV 61 E. 4.1) bzw. wenn dem Opfer mehr physische oder psychische Schmerzen, Leiden oder Qualen zugefügt werden, als sie mit einer (versuchten) Tötung notwendigerweise verbunden sind (Urteil 6S.441/2004 vom 7. September 2005 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Eine skrupellose Tatausführung wurde in der neueren Rechtsprechung beispielsweise bezüglich eines Täters bejaht, der seinem Opfer im Bett 47 Messerstiche versetzte und ihm die Kehle aufschnitt (BGE 141 IV 61 E. 4.2). Gleiches wurde bezüglich eines Täters angenommen, der das zuvor durch Schüsse verletzte Opfer durch die Wohnung verfolgte und ihm schliesslich einen finalen Kopfschuss versetzte (Urteil 6B_914/2010 vom 7. März 2011 E. 2.3). Besonders verwerfliche Beweggründe liegen etwa vor, wenn mit der Tötung ohne ernsthaften Grund Rache geführt wird, beispielsweise wegen einer aufgelösten Liebesbeziehung (BGE 141 IV 61 E. 4.1 mit Hinweis; CHRISTIAN SCHWARZENEGGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 11 zu Art. 112 StGB mit Hinweisen).
6.3. Die Vorinstanz qualifiziert die Art und Weise, wie der Beschwerdeführer die Tat ausführte, zu Recht als besonders skrupellos. Nachdem dieser nach oder während der verbalen Auseinandersetzung in der Küche leicht an der Hand verletzt worden war, stach er mehrmals mit dem Messer mit voller Kraft auf die fliehende, um Hilfe schreiende und das gemeinsame Kind auf dem Arm tragende G.H.________ ein. Insgesamt stach er elfmal zu, bis diese tot war. Dies zeugt von einer besonderen Grausamkeit und Geringschätzung menschlichen Lebens. Nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz dabei berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tatausführung mit voller Entschlossenheit gegen die fliehende G.H.________ vorging und von ihr nicht abliess, bis sie tot war (vgl. BGE 141 IV 61 E. 4.2). Auch der Umstand, dass diese während der Tat mit dem gemeinsamen Kind auf dem Arm flüchtete und schützend zu diesem stand, verdeutlicht die besondere Gefühlskälte. Die Vorinstanz trägt dem bei der Beurteilung der besonderen Skrupellosigkeit der Tat zum Nachteil von G.H.________ zutreffend Rechnung. Daran ändert nichts, dass die bewusst in Kauf genommene Gefährdung und Verletzung des Beschwerdegegners 3 Gegenstand eines separaten Schuldspruchs bildet.
Nichts anderes ergibt sich aus dem Tatmotiv, das die besondere Skrupellosigkeit bei der Tatausführung nicht entfallen lässt. Die Tat kann weder als einfühlbar bezeichnet werden noch wurde sie durch eine schwere Konfliktsituation hervorgerufen. Der Beschwerdeführer handelte aus Rache, möglicherweise auch aus einer gewissen Hilflosigkeit und Verzweiflung (angefochtenes Urteil S. 20). Die Vorinstanz anerkennt auch, dass die Tat nicht geplant war, sondern der Beschwerdeführer, der wiederum mit der Abwehrhaltung und möglicherweise neuen Kränkungen konfrontiert gewesen sei, (relativ) impulsiv und spontan handelte. Er befand sich aber keineswegs in einer ausweglosen Situation (angefochtenes Urteil S. 20).
6.4. Die Vorinstanz verneint mit dem psychiatrischen Gutachten eine Affekttat. Sie erwägt dazu, selbst wenn ein Affekt vorgelegen hätte, wäre er nicht entschuldbar gewesen, da ausgeschlossen sei, dass ein Durchschnittsmensch aufgrund eines ähnlichen Beziehungsproblems in den gleichen Affekt geraten wäre (angefochtenes Urteil S. 21). Sie bringt den privilegierten Tatbestand des Totschlags von Art. 113 StGB daher zu Recht nicht zur Anwendung (vgl. BGE 119 IV 202 E. 2a; Urteile 6B_600/2014 vom 23. Januar 2015 E. 3.1.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 61; 6B_748/2013 vom 19. Juni 2014 E. 2.2; je mit Hinweisen).
6.5. Der Schuldspruch wegen Mordes im Sinne von Art. 112 StGB verletzt kein Bundesrecht.
 
7.
7.1. Der Beschwerdeführer ficht zudem den Schuldspruch wegen versuchter Tötung zum Nachteil seines Sohnes an. Unklar sei entgegen der Vorinstanz, ob und gegebenenfalls wann die Mutter das Kind fallen liess. Ihm könne daher nicht vorgeworfen werden, er habe in Kauf genommen, dieses zu verletzen. Die Vorinstanz äussere sich nicht dazu, weshalb die Verletzungen des Kindes nicht bereits in der Küche und durch die Hand der Mutter entstanden seien. Feststellungen zu den Verletzungsfolgen aus den angeblichen Messerstichen würden fehlen.
7.2. Die Vorinstanz erwägt bezüglich der Tat zum Nachteil des Beschwerdegegners 3, der Beschwerdeführer habe mehrmals wahllos und kraftvoll auf die fliehende G.H.________ eingestochen, die das wehrlose Kind im Arm gehalten habe. Es sei ihm daher nicht möglich gewesen, auf dieses Rücksicht zu nehmen. Er sei nicht in der Lage gewesen, das ihm bekannte Todesrisiko des Kindes zu dosieren, geschweige denn zu minimieren. Zwar habe er den Tod des Kindes nicht gewollt, er habe ihn aber in Kauf genommen (angefochtenes Urteil S. 22).
7.3. Der Beschwerdegegner 3 erlitt am Bauch eine etwa 3,5 cm lange Stichverletzung, welche sämtliche Bauchdecken durchtrennte, sowie Schnittwunden von rund 2 bzw. 1 cm an der linken Wange und am Rücken (angefochtenes Urteil S. 16). Aus den Ausführungen des Bezirksgerichts, auf welche die Vorinstanz verweist (vgl. angefochtenes Urteil S. 22), geht hervor, dass die Messerstiche gegen das sechs Monate alte Kind geeignet waren, dessen Tod herbeizuführen (erstinstanzliches Urteil S. 34 f.). Der Beschwerdeführer widerlegt dies nicht. Unerheblich ist daher, welches die exakten Folgen der festgestellten Verletzungen waren.
Das Bezirksgericht würdigte u.a. die Aussagen der Nachbarin J.________, die sah, wie G.H.________ mit dem Kind auf dem Arm ins Freie flüchtete. Der Beschwerdeführer selber gab zudem an, G.H.________ sei zu Beginn der Auseinandersetzung mit dem Kind in der Küche gewesen. Damit steht fest, dass G.H.________ das Kind von Anfang an in den Armen hielt und dieses erst fallen liess, als sie vor dem Haus aufgrund der schweren Verletzungen zusammenbrach (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 33). Die Vorinstanz geht willkürfrei davon aus, der Beschwerdeführer habe diesem die Schnittverletzungen zugefügt, als er mit dem Messer wahllos auf G.H.________ einstach. Ihre Beweiswürdigung ist nicht widersprüchlich. Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers stellt sie nicht fest, dieser habe das Kind "nicht getroffen" (vgl. Beschwerde S. 22). Sie hält ihm lediglich zugute, er habe dieses "nicht töten wollen". Dies ändert nichts an der rechtlichen Qualifikation seines Verhaltens. Eventualvorsätzlich handelt auch, wer den Eintritt des Erfolgs für möglich hält und für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweisen).
7.4. Der Schuldspruch wegen versuchter eventualvorsätzlicher Tötung zum Nachteil des Beschwerdegegners 3 ist - ausgehend von den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz - bundesrechtskonform.
8. 
8.1. Im Strafpunkt wendet der Beschwerdeführer ein, die Vorinstanz bejahe zu Unrecht auch innerhalb der Mordfälle ein schweres Verschulden. Sie berücksichtige bei der Strafe wegen Mordes fälschlicherweise, dass G.H.________ im Tatzeitpunkt das Kind auf dem Arm trug, während sie die Täterkomponenten als ohne Einfluss auf die Strafzumessung behandle. Sie stelle richtig fest, er sei nicht vorbestraft, nehme aber mit Verweis auf Polizeiberichte zu zwischenzeitlich im Strafregister gelöschten Einträgen unrechtmässig eine erhöhte kriminelle Energie an.
8.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung gemäss Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 und 5.5 mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Das Sachgericht verfügt auf dem Gebiet der Strafzumessung über ein weites Ermessen. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde in Strafsachen hin nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. durch Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6; 135 IV 130 E. 5.3.1; 134 IV 17 E. 2.1; je mit Hinweisen).
8.3. Die Vorinstanz nimmt ein schweres Verschulden an und erachtet für die Tat zum Nachteil von G.H.________ in Berücksichtigung der objektiven Tatschwere eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren für angemessen. Diese Strafe erhöht sie nach Art. 49 Abs. 1 StGB wegen der versuchten Tötung zum Nachteil des Beschwerdegegners 3 auf eine hypothetische lebenslängliche Freiheitsstrafe. Aufgrund der leicht- bis mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers sowie der Täterkomponenten hält sie eine Gesamtfreiheitsstrafe von 18 Jahren für angemessen. Bezüglich der Täterkomponenten (Vorleben, persönliche Verhältnisse und Verhalten nach der Tat) verweist sie auf die Ausführungen der ersten Instanz, welche die Alkoholproblematik leicht straferhöhend und die persönlichen Verhältnisse leicht strafmindernd wertete und dem Beschwerdeführer zudem eine erhöhte Strafempfindlichkeit sowie in einem gewissen Mass Reue und Einsicht zugute hielt (angefochtenes Urteil S. 25 ff.).
8.4. Die Einsatzstrafe von 20 Jahren in Berücksichtigung des objektiven Verschuldens hält sich entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers noch im Rahmen des sachrichterlichen Ermessens. Die Vorinstanz durfte dabei die gesamten Tatumstände berücksichtigen, namentlich auch die enorme Brutalität der Tat und die vom Beschwerdeführer an den Tag gelegte Gefühlskälte. Diese manifestierte sich u.a. dadurch, dass er selbst auf die flüchtende und das gemeinsame Kind auf dem Arm tragende G.H.________ weiter wahllos und mit voller Kraft einstach.
Die Vorinstanz geht mit dem Bezirksgericht ausdrücklich davon aus, der Beschwerdeführer sei nicht vorbestraft, was nach der Rechtsprechung (vgl. BGE 136 IV 1 E. 2.6) nicht strafmindernd zu berücksichtigen sei (erstinstanzliches Urteil S. 39). Sie verkennt demnach nicht, dass gemäss Art. 369 Abs. 7 StGB aus dem Strafregister entfernte Strafen bei der Strafzumessung nicht straferhöhend berücksichtigt werden dürfen (BGE 135 IV 87 E. 2). Das Bezirksgericht stellte beim Beschwerdeführer eine erhöhte kriminelle Energie fest, da er aktenkundig bereits mehrere Male "ausgerastet" sei. Leicht straferhöhend sei, dass er bereits vorher von seinem Alkohol- und Gewaltproblem wusste (erstinstanzliches Urteil S. 39). Die erwähnte "kriminelle Energie" ergibt sich keineswegs nur aus den gelöschten Vorstrafen. Das Bezirksgericht brachte damit zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer um die aggressionsbegünstigende Wirkung von Alkohol bei ihm wusste und dennoch nicht vom Alkoholkonsum absah. Das Bundesgericht verneinte in seiner früheren Rechtsprechung eine Verletzung von Art. 369 Abs. 7 StGB zudem, wenn aus dem Strafregister entfernte Straftaten lediglich bei der Feststellung von Tatsachen zur Täterpersönlichkeit herangezogen wurden (Urteil 6B_875/2009 vom 22. März 2010 E. 2.4).
Fehl geht auch der Einwand, die Vorinstanz behandle die Täterkomponenten als ohne Einfluss auf die Strafzumessung. Aus dem angefochtenen Entscheid geht hervor, dass die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse, die hohe Strafempfindlichkeit und das Nachtatverhalten strafmindernd würdigte (vgl. angefochtenes Urteil S. 27).
8.5. Eine Strafschärfung im Rahmen von Art. 49 Abs. 1 StGB auf eine lebenslängliche Freiheitsstrafe ist nach der Rechtsprechung nicht zulässig, wenn der Täter mehrere Straftaten begangen hat, davon aber nur eine mit einer lebenslänglichen Strafe bedroht ist und der Richter für diese Tat allein lediglich eine zeitige Strafe ausspricht (vgl. BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; 132 IV 102 E. 9.1). Die Vorinstanz hätte die Strafe von 20 Jahren für den Mord zum Nachteil von G.H.________ in Berücksichtigung der Tat zum Nachteil des Beschwerdegegners 3 daher nicht auf eine hypothetische lebenslängliche Freiheitsstrafe asperieren dürfen, nachdem die Tötung im Sinne von Art. 111 StGB nicht mit einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe bedroht ist. Da die Vorinstanz aufgrund der leicht- bis mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers sowie der Täterkomponenten im Ergebnis zu einer zeitlich begrenzten Freiheitsstrafe gelangt, verletzt die Strafzumessung im Ergebnis aber auch unter diesem Gesichtspunkt kein Bundesrecht. Insbesondere bleibt die Strafminderung aufgrund der leicht- bis mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit und der Täterkomponenten dennoch nachvollziehbar.
8.6. Die Rügen des Beschwerdeführers betreffend die Strafzumessung sind unbegründet.
9. 
9.1. Der Beschwerdeführer beanstandet, die ihm auferlegten Untersuchungskosten seien übersetzt. Die Vorinstanz habe sich mit seiner Rüge in Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht befasst. Die Kostenauflage basiere auf einer unsubstanziierten Kostenauflistung der Staatsanwaltschaft, aus welcher nicht hervorgehe, wie sich die auferlegten Gebühren bestimmten und für was die sehr hohen angeblichen Strafuntersuchungsauslagen entstanden seien. Aus der Kostenauflistung ergebe sich immerhin, dass ein wesentlicher Teil der geltend gemachten Auslagen ("Bewachung", "Verlegung", "Bewachungspersonal", "Aufnahmepauschale Regionalgefängnis" etc.) als Strafvollzugskosten anzusehen und keine Auslagen im Sinne von Art. 422 Abs. 2 StPO seien. Weiter habe ihm die Vorinstanz Polizeikosten ("Untersuchungskosten Datensicherung", "Ausrücktaxe", "Kriminaltechnik") in der Höhe von Fr. 4'000.-- auferlegt. Dabei handle es sich wohl nicht um tatsächlich entstandene Auslagen, sondern um Gebühren der Polizei, welche ohne gesetzliche Grundlage erhoben würden und ohne dass die Höhe dieser Gebühren überprüfbar sei. Zudem seien ihm Auslagen für die Reinigung des Tatorts in der Höhe von Fr. 774.70 überbunden worden. Nicht ersichtlich sei, inwiefern die Staatsanwaltschaft verpflichtet gewesen sei, das von ihm und seiner Lebenspartnerin bewohnte Haus durch ein Reinigungsinstitut reinigen zu lassen. Es handle sich daher um unnötige Verfahrenskosten, die auf die Staatskasse zu nehmen seien. Ihm seien überdies diverse Auslagen für seine medizinische Behandlung auferlegt worden. Unterlagen dazu habe er von der Staatsanwaltschaft nie erhalten. Ihm sei dadurch verunmöglicht worden, die doch erheblichen Behandlungskosten im Umfang von offenbar mehreren Zehntausend Franken bei seiner Krankenversicherung oder anderen (Sozial-) Versicherungsträgern geltend zu machen. Nicht bekannt sei schliesslich, wie sich die geltend gemachten Gebühren für das Untersuchungsverfahren von Fr. 4'857.-- zusammensetzen würden, nachdem die genannte Weisung nicht öffentlich einsehbar sei.
9.2. Die Staatsanwaltschaft reichte vor Bezirksgericht am 18. April 2013 eine Kostenauflistung zu den Akten. Danach betreffen die Untersuchungskosten von Fr. 134'756.55 u.a. Kosten für "Reinigung Tatort", "Bewachung" im Spital Münsterlingen und im Inselspital Bern, "medizinische Behandlung", "Medikamente und ärztliche Behandlung", "Verlegung während Untersuchungshaft", "Spesen (Verpflegung Bewachungspersonal Intensivstation) ", "Regionalgefängnis Bern: Tagespauschale Aufnahme", "Entschädigung 1. und 2. Zwischenabrechnung RA Leu", "Gebühr Strafuntersuchung inkl. Anklagevertr.: Pauschale Grundtaxe gem. Weisung GSTA", "Untersuchungskostentarif Datensicherung Polizei: Untersuchungskosten Datensicherung PC und ext. Datenträger", "Ausrücktaxe Polizei Tatort", "Fotodokumentation Kantonspolizei Kriminaltechnik", "Spurensicherung: Kostenrechnung Kantonspolizei Kriminaltechnik", "Kosten Aktenführung: Gem. Weisung GSTA". Belege zu den einzelnen Auslagen wurden soweit ersichtlich keine zu den Akten gereicht.
Die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft äusserten sich vor Bundesgericht nicht zur Rüge des Beschwerdeführers betreffend die Untersuchungskosten.
9.3. Die Vorinstanz auferlegt dem Beschwerdeführer ohne nähere Begründung die gesamten von der Staatsanwaltschaft geltend gemachten Untersuchungskosten in der Höhe von Fr. 134'756.55 (angefochtenes Urteil S. 27), dies obschon der Beschwerdeführer in seiner Berufungserklärung vom 2. Dezember 2013 ausdrücklich auch die ihm belasteten Untersuchungskosten anfocht, wobei er für die Begründung auf seine Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren verwies. Die Vorinstanz hätte sich mit der Kostenauflistung der Staatsanwaltschaft daher näher auseinandersetzen müssen. Dies drängte sich auch aufgrund der Höhe der verrechneten Untersuchungskosten und der besonderen Art einzelner Auslagen auf, deren Qualifikation als Verfahrenskosten im Sinne von Art. 422 StPO zumindest nicht offensichtlich ist. Der angefochtene Entscheid genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht und verletzt den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. Eine Heilung der Gehörsverletzung im bundesgerichtlichen Verfahren (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 mit Hinweisen) kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil die kantonalen Behörden bei der Festsetzung der Verfahrenskosten über ein Ermessen verfügen.
9.4. Die beschuldigte Person trägt gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Auslagen sind nach Art. 422 Abs. 2 StPO namentlich Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung (lit. a), Kosten für Übersetzungen (lit. b), Kosten für Gutachten (lit. c), Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden (lit. d) und Post-, Telefon- und ähnliche Spesen (lit. e). Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest (Art. 424 Abs. 1 StPO). Sie können für einfache Fälle Pauschalgebühren festlegen, die auch die Auslagen abgelten (Art. 424 Abs. 2 StPO).
 
9.5.
9.5.1. Art. 422 Abs. 1 StPO unterscheidet zwischen Gebühren und Auslagen, die zusammen die Verfahrenskosten bilden. Die Die Auslagenerfassen demgegenüber die im konkreten Strafverfahren entstandenen notwendigen finanziellen Aufwendungen des Staates (GRIESSER, a.a.O., N. 6 zu Art. 422 StPO; SCHMID, Praxiskommentar, a.a.O., N. 2 zu Art. 422 StPO). Zwar ist die Möglichkeit der Kostenauflage im Strafverfahren in der StPO abschliessend geregelt (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO; DOMEISEN, a.a.O., N. 8 vor Art. 416-436 StPO; JEANNERET/KUHN, Précis de procédure pénale, 2013, N. 5048). Die Auflistung der Auslagen in Art. 422 Abs. 2 StPO ist dennoch nur beispielhaft ("namentlich") zu verstehen (SCHMID, Praxiskommentar, a.a.O., N. 3 zu Art. 422 StPO; GRIESSER, a.a.O., N. 7 zu Art. 422 StPO; DOMEISEN, a.a.O., N. 6 zu Art. 422 StPO; KÜNG, a.a.O., S. 419; JEANNERET/KUHN, a.a.O., N. 5053). Zu den Auslagen im konkreten Straffall nach Art. 422 Abs. 1 StPO gehören etwa auch Zeugenentschädigungen oder Auslagen im Zusammenhang mit einem Augenschein (SCHMID, Handbuch, a.a.O., N. 1776; DERS., Praxiskommentar, a.a.O., N. 3 zu Art. 422 StPO; GRIESSER, a.a.O., N. 15 zu Art. 422 StPO; DOMEISEN, a.a.O., N. 17 zu Art. 422 StPO).
Vom Staat verursachte unnötige Kosten zählen nicht zu den von der beschuldigten Person zu tragenden Auslagen (vgl. Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO; GRIESSER, a.a.O., N. 6 zu Art. 422 StPO). Auch Aufwendungen, die der beschuldigten Person, der Privatklägerschaft oder Dritten in einem Strafverfahren entstanden sind, stellen keine Verfahrenskosten im Sinne von Art. 422 StPO dar (DOMEISEN, a.a.O., N. 2 zu Art. 422 StPO).
9.5.2. Art. 493 Abs. 2 lit. b des Vorentwurfs vom Juni 2001 zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung (VE-StPO) zählte die Kosten der Untersuchungs- und Sicherheitshaft noch ausdrücklich zu den Auslagen. Art. 494 Abs. 3 VE-StPO sah jedoch vor, dass diese Kosten nur den Beschuldigten auferlegt werden, die sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befinden oder entsprechende Anwartschaften besitzen. Im Vernehmlassungsverfahren wurde ein gänzlicher Ausschluss der Möglichkeit der Überwälzung der Kosten der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft auf die verurteilte Person gefordert (vgl. Bundesamt für Justiz, Zusammenfassung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens über die Vorentwürfe zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung und zu einem Bundesgesetz über das Schweizerische Jugendstrafverfahren, Februar 2003 [Vernehmlassungsbericht], S. 87). In der vom Parlament diskussionslos übernommenen Bestimmung von Art. 422 Abs. 2 StPO sind die Kosten der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft nicht mehr aufgelistet. Auch Art. 426 Abs. 1 StPO sieht - anders als noch Art. 494 Abs. 3 VE-StPO - den Vorbehalt der "günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse" nur noch für die Kosten der amtlichen Verteidigung vor. Die herrschende Lehre geht daher zutreffend davon aus, dass die Kosten der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft keine von der verurteilten Person gestützt auf Art. 422 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO zu tragenden Auslagen sind (SCHMID, Handbuch, a.a.O., N. 1776 Fn. 39 und N. 1784; DERS., Praxiskommentar, a.a.O., N. 3 zu Art. 426 StPO; OBERHOLZER, a.a.O., N. 1684; GRIESSER, a.a.O., N. 19 zu Art. 422 StPO; DOMEISEN, a.a.O., N. 19 zu Art. 422 StPO; RUCKSTUHL/DITTMANN/ARNOLD, Strafprozessrecht, 2011, N. 1096 Fn. 686; DANIEL JOSITSCH, Grundriss des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N. 740; MARK PIETH, Schweizerisches Strafprozessrecht, 2. Aufl. 2012, S. 242 Fn. 11; KÜNG, a.a.O., S. 419 f.; anderer Meinung JO PITTELOUD, Code de procédure pénale suisse, 2012, N. 1299, wonach es dem kantonalen Gesetzgeber freisteht, die Kosten der Untersuchungshaft den Auslagen gleichzusetzen; anders auch JOËLLE CHAPPUIS, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2011, N. 7 f. zu Art. 422 StPO). Damit wird eine Ungleichbehandlung von Personen verhindert, die eine längere anrechenbare Untersuchungshaft verbüsst haben, im Vergleich zu Personen, die nicht in Untersuchungshaft versetzt wurden oder die in den Genuss eines vorzeitigen Strafvollzugs (vgl. Art. 236 StPO) kamen (vgl. KÜNG, a.a.O., S. 419 f.; DOMEISEN, a.a.O., N. 19 zu Art. 422 StPO). Dies entsprach beispielsweise im Kanton Zürich schon früher der Rechtslage (GRIESSER, a.a.O., N. 18 zu Art. 422 StPO). Anders verhielt es sich unter Art. 1 Abs. 3 der früheren Verordnung vom 22. Oktober 2003 über die Kosten der Bundesstrafrechtspflege, wonach die Auslagen ausdrücklich die Kosten der Untersuchungshaft umfassten (dazu BGE 133 IV 187 E. 6; Urteil 6S.99/2007 vom 28. Juni 2007 E. 7). Auch in gewissen Kantonen wie St. Gallen, Thurgau (vgl. NIKLAUS OBERHOLZER, Gerichts- und Parteikosten im Strafprozess, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, 2001, S. 34; GRIESSER, a.a.O., N. 18 zu Art. 422 StPO) und Waadt (vgl. BGE 124 I 170; PITTELOUD, a.a.O., N. 1299) durften die Kosten der Untersuchungshaft mit den Verfahrenskosten auf die verurteilte Person überwälzt werden, was nach Auffassung des Bundesgerichts weder gegen die persönliche Freiheit noch gegen das Gleichbehandlungsgebot oder das Willkürverbot verstiess (BGE 124 I 170 E. 2; siehe auch BGE 133 IV 187 E. 6; Urteil 6S.99/2007 vom 28. Juni 2007 E. 7). Es wies aber darauf hin, dass auch eine andere Lösung denkbar wäre (BGE 124 I 170 E. 2g). Aufgrund der Materialien muss davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber die Kosten der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft nicht nach Art. 422 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO der verurteilten Person auferlegen wollte. Zumindest die Kosten der auf eine unbedingte Freiheitsstrafe anzurechnenden Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind jedoch gleich zu behandeln wie Strafvollzugskosten. Die verurteilte Person muss sich daran nach Massgabe von Art. 380 Abs. 2 StGB beteiligen (vgl. SCHMID, Handbuch, a.a.O., N. 1784; DERS., Praxiskommentar, a.a.O., N. 3 zu Art. 426 StPO; JOSITSCH, a.a.O., N. 740).
Die Kosten für die Bewachung zu Sicherungszwecken (Verhinderung einer Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr, vgl. Art. 221 Abs. 1 StPO) während eines Spitalaufenthalts sind den Kosten der Untersuchungshaft gleichzustellen, da nicht entscheidend sein kann, an welcher Örtlichkeit die beschuldigte Person für die Zwecke des laufenden Strafverfahrens festgehalten wird. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht Bewachungskosten auferlegt, erscheint a priori daher begründet.
9.5.3. Zu den Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden im Sinne von Art. 422 Abs. 2 lit. d StPO zählen etwa solche für Leistungen der polizeilichen Sonder- bzw. Fachdienste wie den wissenschaftlichen Diensten der Polizei oder von rechtsmedizinischen Instituten (BBl 2006 1236; DOMEISEN, a.a.O., N. 11 f. zu Art. 422 StPO; SCHMID, Handbuch, a.a.O., N. 1776 Fn. 39; DERS., Praxiskommentar, a.a.O., N. 9 f. zu Art. 422 StPO; GRIESSER, a.a.O., N. 13 zu Art. 422 StPO; KÜNG, a.a.O., S. 419). Allgemeine Aufwendungen der Polizei, welche diese aufgrund ihrer Stellung als Strafbehörde in einem konkreten Strafverfahren zu erbringen hat, wie beispielsweise Fahndungs- und Festnahmekosten, Ermittlungskosten, Kosten der Beweissicherung oder Kosten der polizeilichen Foto- und Erkennungsdienste, fallen - abgesehen von allfälligen Auslagen für Material u.ä. - nicht darunter (SCHMID, Handbuch, a.a.O., N. 1776 Fn. 39; DERS., Praxiskommentar, a.a.O., N. 9 f. zu Art. 422 StPO; GRIESSER, a.a.O., N. 13 zu Art. 422 StPO; DOMEISEN, a.a.O., N. 11 zu Art. 422 StPO). Für solche Leistungen dürfen der beschuldigten Person keine Auslagen verrechnet werden. Zulässig ist es demgegenüber, diese allgemeinen polizeilichen Leistungen bei der Festsetzung der Gebühren zu berücksichtigen (vgl. SCHMID, Praxiskommentar, a.a.O., N. 9 zu Art. 422 StPO), wenn hierfür eine ausreichende gesetzliche Grundlage besteht (oben E. 9.5.1).
Unklar ist, ob die Vorinstanz diesen Grundsätzen Rechnung trägt, da aus der Kostenauflistung der Staatsanwaltschaft zum Teil nicht hervorgeht, ob es sich bei den polizeilichen Kosten um Auslagen oder Gebühren handelt. Für den Fall, dass dem Beschwerdeführer Gebühren für die polizeiliche Tätigkeit auferlegt wurden, macht dieser zu Recht geltend, die Vorinstanz gebe keine gesetzliche Grundlage an.
9.5.4. Der Beschwerdeführer trägt gemäss dem angefochtenen Entscheid zudem Kosten für Medikamente und seine medizinische bzw. ärztliche Behandlung. Nicht ersichtlich ist, inwiefern darin Kosten des Strafverfahrens im Sinne von Art. 422 StPO erblickt werden können, da diese grundsätzlich unabhängig von einem Strafverfahren anfallen und mit der Strafuntersuchung in keinem Zusammenhang stehen. Solche Kosten sind mit der betroffenen Person daher gleich abzurechnen, wie wenn nie ein Strafverfahren eröffnet worden wäre. Verfügt diese nicht über die erforderlichen Mittel, muss (nach einer Kostengutsprache) unter Umständen die Sozialhilfe für einen allfälligen Selbstbehalt nach Abrechnung mit der Kranken- oder Unfallversicherung aufkommen, was bei Verfahrenskosten von vornherein ausgeschlossen scheint.
Soweit die medizinischen Kosten die von den Strafanstalten sicherzustellende (im Kostgeld der Vollzugseinrichtungen inbegriffene) medizinische oder psychiatrische Grundversorgung während der Untersuchungshaft betreffen, könnten diese allenfalls als Kosten der Untersuchungshaft qualifiziert werden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass sie nicht in Anwendung von Art. 422 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO der verurteilten Person auferlegt werden dürfen (oben E. 9.5.2).
Als Strafuntersuchungskosten nach Art. 422 StPO gelten Auslagen für medizinische Untersuchungen im Zusammenhang mit der Strafuntersuchung (z.B. bei Verdacht auf interkorporalen [recte: intrakorporalen] Drogenschmuggel, sog. Bodypacking). Solche stehen hier jedoch nicht zur Diskussion.
9.5.5. Der Beschwerdeführer ficht zu Recht auch die Kosten für die Reinigung des Tatorts ("Reinigung Tatort") an. Unklar ist, was dieser Kostenpunkt beinhaltet und weshalb die Staatsanwaltschaft für diese Kosten aufkam bzw. weshalb diese im Zusammenhang mit dem "Strafverfahren" angefallen sein könnten. Naheliegender ist, dass es sich dabei um Kosten der "Straftat" handelt, die zwar einen Schadenersatzanspruch des Geschädigten gegenüber dem Beschwerdeführer begründen (Art. 41 Abs. 1 OR, allenfalls aus Vertrag), diesem aber nicht gestützt auf Art. 422 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO überbunden werden können.
9.5.6. Begründet ist auch der Einwand, die Staatsanwaltschaft bzw. die Vorinstanz berufe sich auf eine nicht öffentlich einsehbare Weisung der Generalstaatsanwaltschaft (GSTA). Art und Bemessungsgrundlagen der Gebühren müssen gesetzlich geregelt sein (vgl. Art. 424 Abs. 1 StPO; oben E. 9.5.1). Blosse Weisungen genügen nicht. Im Rahmen der Ausführungserlasse des Bundes bzw. des Kantons und der in der StPO enthaltenen Grundsätze kann die zuständige Behörde die Gebühren nach ihrem Ermessen festsetzen (DOMEISEN, a.a.O., N. 2 zu Art. 424 StPO). Soweit für die Begründung des pflichtgemässen Ermessens auf interne Weisungen verwiesen wird, müssen diese der betroffenen Person zumindest zugänglich gemacht werden (vgl. Urteil 1B_17/2015 vom 18. März 2015 E. 2.2).
9.6. Die Vorinstanz wird sich zu sämtlichen Kostenpunkten in der Kostenauflistung nochmals äussern müssen. Fraglich ist namentlich auch, weshalb dem Beschwerdeführer die dort enthaltenen Entschädigungen an Rechtsanwalt Leu von Fr. 10'523.25 und Fr. 5'227.-- belastet wurden. Die Kosten für die amtliche Verteidigung trägt die verurteilte beschuldigte Person nur, wenn es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (vgl. Art. 426 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Dafür bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte. Die Kosten der Offizialverteidigung vor dem Bezirksgericht und im Berufungsverfahren auferlegte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer ausdrücklich nur unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO.
9.7. Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich zu Recht, dass Belege für die verschiedenen Auslagen nicht zu den Verfahrensakten gereicht wurden. Gemäss dem Begleitschreiben der Staatsanwaltschaft vom 18. April 2013 hätte der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsanwalt die Originalrechnungen mitsamt Zahlungsbelegen nach entsprechender Terminvereinbarung in der Buchhaltung der Staatsanwaltschaft einsehen können. Auch hätte die Staatsanwaltschaft dem Rechtsvertreter gegen Gebühr entsprechende Kopien zukommen lassen [recte: lassen können] (vgl. Akten Bezirksgericht). Damit wird verkannt, dass Auslagen zu belegen sind. Die Staatsanwaltschaft hätte die Belege bzw. Kopien davon (auf Verlangen) daher zu den Verfahrensakten reichen müssen. Die Vorinstanz wird die Belege und gegebenenfalls auch zusätzliche Informationen zu den einzelnen Auslagen soweit erforderlich im Zusammenhang mit der Neubeurteilung nachfordern müssen.
9.8. Die Beschwerde ist im Kostenpunkt gutzuheissen.
 
10.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Kanton Thurgau hat den Beschwerdeführer im Umfang seines teilweisen Obsiegens angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, weshalb die Entschädigung praxisgemäss seinem Rechtsvertreter zuzusprechen ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gutzuheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, da die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers erstellt scheint und die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war. Der Kanton Thurgau trägt keine Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 4 BGG).
Den Beschwerdegegnern 2-5 sind weder Kosten aufzuerlegen noch Entschädigungen auszurichten, da sie am bundesgerichtlichen Verfahren nicht teilgenommen haben.
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 12. Mai 2014 im Kostenpunkt teilweise aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Der Kanton Thurgau hat Rechtsanwalt Thomas Leu für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.
5. Rechtsanwalt Thomas Leu wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
6. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. November 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Unseld