Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
1B_169/2015, 1B_177/2015
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Urteil vom 6. November 2015
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Karlen, Chaix, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Härri.
Verfahrensbeteiligte
1B_169/2015
A.________,
Beschwerdeführerin 1,
gegen
C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Andrea Taormina,
Beschwerdegegner,
Bezirksgericht Uster, Einzelrichter in Strafsachen, Gerichtsstrasse 17, 8610 Uster.
1B_177/2015
B.________,
Beschwerdeführerin 2,
gegen
C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Andrea Taormina,
Beschwerdegegner,
Gegenstand
Einschränkung der Prozessberichterstattung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 31. März 2015.
Sachverhalt:
A.
Am 16. Dezember 2013 erhob die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich beim Einzelrichter des Bezirksgerichts Uster Anklage gegen C.________ wegen Rassendiskriminierung. Sie warf ihm vor, auf der Online-Kommunikationsplattform "Twitter" folgende Kurznachrichten veröffentlicht zu haben:
- "Wir sollten dieses Pack aus dem Land werfen. Ich will nicht mit solchen Leuten zusammenleben."
- "Vielleicht brauchen wir wieder einmal eine Kristallnacht... diesmal für Moscheen."
- "Ich würde gewisse Leute tatsächlich gerne an die Wand stellen und erschiessen. Dreck weniger auf Erden wäre gut."
B.
Auf Antrag von C.________ verfügte der Einzelrichter am 16. Mai 2014 Folgendes:
"1. Den Gerichtsberichterstattern bzw. Medienvertretern wird die Auflage erteilt, die Anonymität der beschuldigten Person wie folgt zu wahren:
In einer allfälligen Berichterstattung wird untersagt,
a) den Namen der beschuldigten Person zu nennen;
b) Fotos der beschuldigten Person zu publizieren; und
c) Alter, Wohnort, Arbeitgeber und die Adresse des Internetblogs der beschuldigten Person zu publizieren.
2. Gerichtsberichterstatter bzw. Medienvertreter, welche die Anordnung gemäss Ziffer 1 vorstehend missachten, können mit Ordnungsbusse bis zu Fr. 1'000.-- bestraft werden. § 12 der Akteneinsichtsverordnung der obersten Gerichte (LS 211.15) bleibt vorbehalten."
Der Einzelrichter teilte diese Verfügung C.________, der Staatsanwaltschaft und den Privatklägern schriftlich mit. Den Medienvertretern eröffnete sie der Einzelrichter zu Beginn der Hauptverhandlung vom 19. Mai 2014 mündlich. Auf entsprechendes Gesuch hin stellte er am 22. Mai 2014 den Medienvertretern die vollständige schriftliche Ausfertigung der Verfügung zu.
C.
Dagegen erhoben die akkreditierten Gerichtsberichterstatterinnen A.________ und B.________ je Beschwerde.
Am 31. März 2015 beschloss das Obergericht des Kantons Zürich (III. Strafkammer) in zwei identisch begründeten Entscheiden was folgt:
"1. In Teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Ziff. 1 lit. a und c (teilweise) der Verfügung des Einzelrichters vom 16. Mai 2014 (Verbot, den Namen und das Alter des Beschuldigten zu publizieren) aufgehoben. Im Übrigen (hinsichtlich Ziff. 1 lit. b und c [Verbot, das Bild sowie den Wohnort, den Arbeitgeber und die Adresse des Internetblogs des Beschuldigten bekannt zu geben]) wird die Beschwerde abgewiesen."
D.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, Ziffer 1 Satz 2 des Beschlusses des Obergerichts sei aufzuheben und festzustellen, dass § 11 Abs. 2 der Akteneinsichtsverordnung des Kantons Zürich in gemäss Art. 69 StPO öffentlich durchgeführten Verhandlungen keine genügende gesetzliche Grundlage darstelle, um die Medien- und Informationsfreiheit von Gerichtsberichterstattern mit konkreten Auflagen einzuschränken und solche mit einer Bussenandrohung zu verknüpfen. Eventualiter sei Ziffer 1 Satz 2 des Beschlusses des Obergerichts insoweit abzuändern, als darin unter Bezugnahme auf Ziffer 1 lit. c der Verfügung des Einzelrichters vom 16. Mai 2014 verboten werde, die Adresse des Internetblogs der beschuldigten Person zu publizieren (Verfahren 1B_169/2015).
B.________ erhebt ebenfalls Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, Ziffer 1 Satz 2 des Beschlusses des Obergerichts sei mit Bezug auf die Nennung des Internetblogs (teilweise) aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die URL (Adresse) des Internetblogs des Beschuldigten publiziert werden dürfe (Verfahren 1B_177/2015).
E.
Das Obergericht, der Einzelrichter und C.________ haben auf Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen:
1.
Die beiden Beschwerden betreffen die gleiche Angelegenheit und richten sich gegen zwei identische begründete Entscheide. Es rechtfertigt sich deshalb, die Beschwerdeverfahren zu vereinigen.
2.
2.1. Der Einzelrichter erliess die Verfügung vom 16. Mai 2014 in einem Strafverfahren. Die Vorinstanz entschied als Beschwerdeinstanz in Strafsachen (Art. 20 StPO). Damit ist die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 Abs. 1 BGG und nicht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 lit. a BGG als zutreffendes Rechtsmittel anzusehen; dies umso mehr, als für den Beschwerdegegner als Partei des Strafverfahrens offensichtlich die Beschwerde in Strafsachen gegeben gewesen wäre, da es sich aus seiner Sicht um einen strafprozessualen Zwischenentscheid handelt. Es würde aber dem Rechtsmittelsystem des Bundesgerichtsgesetzes widersprechen, wenn in derselben Angelegenheit die einen Beschwerde in Strafsachen und die andern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben müssten (ebenso Urteil 1B_134/2011 vom 14. Juli 2011 E. 2.1, nicht publ. in BGE 137 I 209).
2.2. Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerden sind somit nach Art. 80 BGG zulässig.
2.3. Die Beschwerdeführerinnen berufen sich auf die Medienfreiheit (Art. 17 BV). Sie haben vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids. Sie sind daher gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde befugt. Dass Gerichtsberichterstatterinnen in Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG nicht ausdrücklich erwähnt werden, ändert nichts, da sich aus dem Wort "insbesondere" ergibt, dass die Aufzählung der Beschwerdeberechtigten nicht abschliessend ist.
Die Hauptverhandlung am 19. Mai 2014 vor dem Einzelrichter, der den Beschwerdegegner in Bezug auf die Kurznachricht "Vielleicht brauchen wir wieder eine Kristallnacht... diesmal für Moscheen" der Rassendiskriminierung schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu Fr. 120.-- sowie zu einer Busse von Fr. 1'800.-- verurteilt hat, hat längst stattgefunden. Die Beschwerdeführerinnen haben damit kein aktuelles praktisches Interesse mehr an der Behandlung der Beschwerden. Das Bundesgericht sieht jedoch vom Erfordernis des aktuellen Interesses ab, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage jederzeit und unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige verfassungsrechtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (BGE 140 IV 74 E. 1.3.3 S. 78 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Beschwerden sind somit trotz fehlenden aktuellen Interesses an die Hand zu nehmen.
2.4. Die Beschwerdeführerinnen sind nicht Partei des Strafverfahrens. Für sie schliesst der vorinstanzliche Entscheid das Verfahren ab. Er ist deshalb als gemäss Art. 90 BGG anfechtbarer Endentscheid anzusehen (ebenso Urteile 1B_134/2011 vom 14. Juli 2011 E. 2.1, nicht publ. in BGE 137 I 209; 1C_332/2008 vom 15. Dezember 2008 E. 1.2).
2.5. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerden ist einzutreten.
3.
3.1. Gemäss Art. 16 BV ist die Informationsfreiheit gewährleistet (Abs. 1). Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten (Abs. 3).
Art. 17 BV schützt die Medienfreiheit. Danach ist die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen gewährleistet (Abs. 1). Zensur ist verboten (Abs. 2). Die Medienfreiheit gewährleistet ebenso Art. 10 EMRK, obschon sie darin nicht ausdrücklich erwähnt wird (JENS MEYER-LADEWIG, EMRK Handkommentar, 3. Aufl. 2011, N. 28 zu Art. 10 EMRK; ULRICH KARPENSTEIN/FRANZ C. MAYER, Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Kommentar, 2. Aufl. 2015, N. 13 zu Art. 10 EMRK).
Die Freiheit der Medien gehört zu den zentralen Ausprägungen des allgemeinen Grundrechts freier Meinungsäusserung. Normativer Kern der Medienfreiheit ist die Sicherung des ungehinderten Nachrichtenflusses und des freien Meinungsaustauschs. Geschützt ist die Recherchetätigkeit der Journalisten zur Herstellung von Medienerzeugnissen und zu deren Verbreitung in der Öffentlichkeit. Die damit vermittelte Freiheit des Medienschaffens ist nicht Selbstzweck. Vielmehr hat der ungehinderte Fluss von Informationen und Meinungen in einem demokratischen Rechtsstaat eine wichtige gesellschaftliche und politische Bedeutung. Den Medien kommt als Informationsträger die Funktion eines Bindeglieds zwischen Staat und Öffentlichkeit zu. Zugleich leisten die Medien einen wesentlichen Beitrag zur Kontrolle behördlicher Tätigkeiten (BGE 137 I 209 E. 4.2 S. 211 mit Hinweis; FRANZ ZELLER/REGINA KIENER, in: Basler Kommentar zur Bundesverfassung, 2015, N. 8 zu Art. 17 BV).
Das den Beschwerdeführerinnen auferlegte Verbot, bestimmte Informationen über den Beschwerdegegner zu publizieren, stellt einen Eingriff in die Medienfreiheit gemäss Art. 17 BV dar. Ob überdies die Informationsfreiheit nach Art. 16 Abs. 3 BV betroffen ist, kann dahingestellt bleiben, da die Voraussetzungen für deren Einschränkung nach Art. 36 BV dieselben sind wie bei der Medienfreiheit (ebenso BGE 137 I 209 E. 4.2 S. 212 mit Hinweis).
3.2. Gemäss Art. 36 BV bedürfen Einschränkungen von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein (Abs. 1). Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt (Abs. 2) und verhältnismässig sein (Abs. 3).
Ein schwerer Eingriff in ein Grundrecht bedarf einer klaren und ausdrücklichen Regelung in einem formellen Gesetz. Bei einem leichten Eingriff genügt ein Gesetz im materiellen Sinn. Ob insoweit eine genügende gesetzliche Grundlage gegeben ist, prüft das Bundesgericht unter dem beschränkten Gesichtswinkel der Willkür (BGE 139 I 280 E. 5.1 S. 284; 137 I 209 E. 4.3 S. 212; 137 II 371 E. 6.2 S. 381; 130 I 65 E. 3.3 S. 68; 130 I 360 E. 14.2 S. 362; 125 II 417 E. 6b S. 428; je mit Hinweisen). Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 141 I 49 E. 3.4 S. 53 mit Hinweisen).
Ob ein Eingriff in ein Grundrecht schwer ist, beurteilt sich nach objektiven Kriterien. Nicht entscheidend ist das subjektive Empfinden des Betroffenen (BGE 139 I 280 E. 5.2 S. 285; 137 I 209 E. 4.3 S. 212; 137 II 371 E. 6.2 S. 381; 130 I 65 E. 3.3 S. 68; je mit Hinweisen).
3.3.
3.3.1.
3.3.1.1. Gemäss Art. 69 StPO sind die Verhandlungen vor dem erstinstanzlichen Gericht und dem Berufungsgericht sowie die mündliche Eröffnung von Urteilen und Beschlüssen dieser Gerichte mit Ausnahme der Beratung öffentlich (Abs. 1). Öffentliche Verhandlungen sind allgemein zugänglich (Abs. 4).
Damit setzt die Strafprozessordnung das in Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II verankerte Prinzip der Justizöffentlichkeit um (vgl. GEROLD STEINMANN, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N. 43 ff. zu Art. 30 BV). Für die Bürgerinnen und Bürger soll ersichtlich sein, wie die Richterinnen und Richter die ihnen vom jeweiligen Wahlkörper übertragene Verantwortung wahrnehmen, und der Grundsatz der publikumsöffentlichen Verhandlung dient ganz allgemein einer transparenten Justiztätigkeit und Rechtsfindung. Da nicht jedermann jederzeit an beliebigen Gerichtsverhandlungen teilnehmen kann, übernehmen die Medien mit ihrer Gerichtsberichterstattung insofern eine wichtige Brückenfunktion, als sie die richterliche Tätigkeit einem grösseren Publikum zugänglich machen. Die Gerichtsberichterstattung dient damit einer erweiterten bzw. mittelbaren Gerichtsöffentlichkeit und in diesem Sinn besteht an ihr ein erhebliches öffentliches Interesse (BGE 129 III 529 E. 3.2 S. 532 mit Hinweis).
3.3.1.2. Nach Art. 70 StPO kann das Gericht die Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen ganz oder teilweise ausschliessen, wenn: a. die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder schutzwürdige Interessen einer beteiligten Person, insbesondere des Opfers, dies erfordern; b. grosser Andrang herrscht (Abs. 1). Das Gericht kann Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstattern und weiteren Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, unter bestimmen Auflagen den Zutritt zu Verhandlungen gestatten, die nach Absatz 1 nicht öffentlich sind (Abs. 3).
Art. 70 Abs. 3 StPO sieht somit eine Besserstellung der Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstatter gegenüber dem übrigen Prozesspublikum vor. Das kantonale Recht enthält weitere Privilegien. Gemäss § 16 Abs. 1 Ziff. 2 der Verordnung vom 16. März 2001 der obersten Gerichte des Kantons Zürich über die Information über Gerichtsverfahren und die Akteneinsicht bei Gerichten durch Dritte (Akteneinsichtsverordnung, AEV; LS 211.15) wird in Verfahren mit öffentlicher Verhandlung den zugelassenen Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstattern in Strafsachen auf Anfrage gestattet, im Hinblick auf die Berichterstattung vor oder nach der Verhandlung Einsicht zu nehmen in die Anklageschrift bzw. diese ersetzende Entscheide (Strafbefehl, Einziehungsbefehl), bereits ergangene Entscheide in der betreffenden Sache sowie in weitere Akten, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
Eine solche Besserstellung von Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstattern gegenüber dem übrigen Prozesspublikum ist allgemein üblich (BGE 113 Ia 309 E. 5c S. 323 mit Hinweisen). Sie trägt der dargelegten Brückenfunktion der Medien Rechnung. So haben gemäss den Richtlinien vom 6. November 2006 der Verwaltungskommission betreffend die Gerichtsberichterstattung am Bundesgericht (SR 173.110.133) akkreditierte Journalistinnen und Journalisten Zutritt zu verschiedenen Räumlichkeiten des Gerichts (Art. 8). In den Gerichtssälen sind zudem für sie reservierte Sitzbänke vorhanden (Art. 10). Das Bundesgericht stellt ihnen überdies verschiedene Unterlagen zur Verfügung, so z.B. die Sachverhalte für die an einer öffentlichen Sitzung beratenen Fälle in der für sie bestimmten Form; ebenso Fotokopiergeräte (Art. 11).
3.3.1.3. Die einzelrichterliche Hauptverhandlung vom 19. Mai 2014 gegen den Beschwerdegegner war öffentlich. Zugang hatten somit nicht nur die Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstatter, sondern jedermann. Das Verbot, bestimmte Informationen über den Beschwerdegegner zu publizieren, traf jedoch einzig die Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstatter, nicht aber das übrige Prozesspublikum. Jeden anderen Prozessbesucher hinderte die Verfügung des Einzelrichters nicht, die betreffenden Informationen an Dritte weiterzugeben, gegebenenfalls auch auf dem Internet mit breiter Wirkung (z.B. Blog, "soziale Medien"). Die Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstatter wurden also gegenüber dem übrigen Prozesspublikum schlechter gestellt. Das läuft dem Grundsatz zuwider, wonach den Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstattern eine gegenüber dem übrigen Prozesspublikum privilegierte Stellung zukommt. Dies spricht für einen schweren Eingriff in die Medienfreiheit.
3.3.2. Der Einzelrichter verbot den Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstattern, bestimmte Informationen über den Beschwerdegegner zu verbreiten. Er begrenzte damit den möglichen Inhalt der Prozessberichterstattung. Eine derartige staatliche Einflussnahme auf Medieninhalte bedarf besonderer Rechtfertigung. Der Eingriff in die Medienfreiheit fällt hier umso mehr ins Gewicht, als es sich nach den zutreffenden Darlegungen der Vorinstanz beim Beschwerdegegner um eine (relative) Person der Zeitgeschichte handelt. Eine solche muss sich gegenüber anderen Personen Abstriche beim Persönlichkeitsschutz gefallen lassen (BGE 129 III 529 E. 4.3 S. 534; Urteil 5A_456/2013 vom 7. März 2014 E. 5; je mit Hinweisen). Den Medien stehen deshalb entsprechend weitergehende Möglichkeiten der Berichterstattung offen. Selbst der Hinweis auf die Adresse des Internet-Blogs des Beschwerdegegners wurde den Beschwerdeführerinnen jedoch verboten. Da dort der Beschwerdegegner selber die Öffentlichkeit sucht und sich zu politischen Themen, insbesondere zur Einwanderung, und zum Strafverfahren äussert, muss dies als weitgehender Eingriff qualifiziert werden. Der Einzelrichter drohte für die Missachtung des Verbots zudem eine Ordnungsbusse bis zu Fr. 1'000.-- an. Dies stellt einen ansehnlichen Betrag dar, der geeignet war, auf die Beschwerdeführerinnen eine entsprechend abschreckende Wirkung auszuüben. Dies lässt zusätzlich auf einen schweren Eingriff in die Medienfreiheit schliessen.
3.3.3. Die Beschwerdeführerinnen wollten als Mitarbeiterinnen der Tagespresse naturgemäss zeitnah über die einzelrichterliche Hauptverhandlung berichten. Vor Erlass der Verfügung des Einzelrichters wurden sie nicht angehört. Wie der Ablauf des Verfahrens zeigt, war es ihnen nicht möglich, zeitgerecht Rechtsschutz zu erlangen. Der vorinstanzliche Entscheid, der ihnen teilweise Recht gab, erging nahezu ein Jahr nach der einzelrichterlichen Verfügung. Ein Gesuch um aufschiebende Wirkung nach Art. 387 StPO hätte kaum Aussicht auf Erfolg gehabt.
3.3.4. Würdigt man diese Gesichtspunkte gesamthaft, spricht viel für die Annahme eines schweren Eingriffs in die Medienfreiheit. Bei einem solchen wäre eine klare und ausdrückliche Grundlage in einem formellen Gesetz erforderlich.
3.4. Art. 70 Abs. 3 StPO gestattet die Erteilung von Auflagen an die Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstatter einzig bei Ausschluss der Öffentlichkeit. Einen solchen Ausschluss verfügte der Einzelrichter nicht.
Gemäss Art. 72 StPO können Bund und Kantone die Zulassung sowie die Rechte und Pflichten der Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstatter regeln. Nach § 73 Abs. 1 lit. d des Gesetzes vom 10. Mai 2010 des Kantons Zürich über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; LS 211.1) erlässt der Plenarausschuss der obersten kantonalen Gerichte eine Verordnung betreffend die Information über Gerichtsverfahren und die Akteneinsicht Dritter. Dem ist der Plenarausschuss mit der Akteneinsichtsverordnung nachgekommen.
Gemäss § 125 GOG sind die Medien verpflichtet, eine vom Gericht angeordnete und formulierte Berichtigung zu ihrer Gerichtsberichterstattung zu veröffentlichen. Diese Bestimmung gibt dem Gericht somit die Möglichkeit, im betreffenden Medium eine unzutreffende Berichterstattung nachträglich zu berichtigen. Darum geht es hier nicht. § 125 GOG stellt keine gesetzliche Grundlage dar, um Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstattern im Vorfeld der Berichterstattung die Publikation bestimmter wahrer Informationen zum Angeklagten zu verbieten.
Eine klare und ausdrückliche Grundlage in einem formellen Gesetz für den Eingriff in die Medienfreiheit bestünde demnach nicht.
3.5. Ob ein schwerer Eingriff in die Medienfreiheit vorliegt, kann jedoch offenbleiben, da sich auch bei Annahme eines leichten Eingriffs am Ergebnis nichts änderte.
Die genannten Bestimmungen der Strafprozessordnung und des Gerichtsorganisationsgesetzes stellen klar keine genügende Grundlage für den Eingriff dar. Die Vorinstanz legt das auch nicht dar. Sie ist der Auffassung, der Eingriff lasse sich auf die Akteneinsichtsverordnung stützen.
Gemäss § 11 Abs. 2 AEV soll die Berichterstattung in sachlicher, angemessener Weise erfolgen und auf die schutzwürdigen Interessen der Prozessparteien gebührend Rücksicht nehmen. Insbesondere ist jede Art von Vorverurteilung, unnötiger Blossstellung oder suggestiver Berichterstattung zu vermeiden.
Verstösse gegen die Pflichten als zugelassene Medienschaffende werden nach § 12 AEV vom betreffenden Gericht dem Obergericht gemeldet (Abs. 1). Bei schwerer oder wiederholter schuldhafter Pflichtverletzung oder bei Missachtung der Berichtigungspflicht gemäss § 125 GOG kann die Zulassungsbehörde die folgenden Sanktionen ergreifen: (i) Verwarnung; (ii) Suspendierung für längstens drei Monate; (iii) Entzug der Zulassung.
Es ist davon auszugehen, dass es sich bei dieser Regelung um eine abschliessende Ordnung handelt. Danach setzt die Sanktionierung von Medienschaffenden eine schwere oder wiederholte schuldhafte Pflichtverletzung voraus. Eine einmalige, nicht schwere Pflichtverletzung genügt also nicht. Für die Verhängung der Sanktionen ist überdies die Zulassungsbehörde zuständig. Zulassungsbehörde ist grundsätzlich die Verwaltungskommission des Obergerichts (§ 10 Abs. 3 AEV), weshalb Pflichtverstösse vom betreffenden Gericht denn auch dem Obergericht zu melden sind. Der Einzelrichter, vor dem die erstinstanzliche Hauptverhandlung stattfindet, ist für die Sanktionierung somit nicht zuständig. § 12 Abs. 2 AEV sieht als Sanktion zudem keine Busse vor.
Zu beachten ist sodann § 17 AEV. Danach entscheidet in Verfahren ohne öffentliche Verhandlung das Gericht nach Massgabe von § 5 Abs. 3 AEV darüber, ob und in welchem Umfang die Medien und die Öffentlichkeit orientiert werden. Daraus ist zu schliessen, dass in Verfahren mit öffentlicher Verhandlung nicht das Gericht entscheidet, in welchem Umfang die Öffentlichkeit orientiert wird.
Der Einzelrichter hätte demnach die Beschwerdeführerinnen an die Pflichten nach § 11 Abs. 2 AEV und die möglichen Folgen ihrer schweren oder wiederholten Verletzung gemäss § 12 Abs. 2 AEV erinnern können. Gestützt auf die Akteneinsichtsverordnung konnte er jedoch den Beschwerdeführerinnen kein Verbot erteilen, bestimmte Angaben über den Beschwerdegegner zu publizieren, und ihnen im Widerhandlungsfalle eine Ordnungsbusse bis zu Fr. 1'000.-- androhen. Die gegenteilige Ansicht der Vorinstanz ist willkürlich.
Selbst im Gesetz im materiellen Sinn fehlt es demnach an einer hinreichenden Grundlage für den Eingriff in die Medienfreiheit. Er erweist sich daher als unzulässig.
3.6. Ob der Eingriff in die Medienfreiheit verhältnismässig gewesen wäre, kann dahingestellt bleiben. Zweifel bestehen insoweit insbesondere hinsichtlich des Verbots, die Adresse des Internetblogs des Beschwerdegegners bekannt zu geben. Dessen Namen und Alter durften die Beschwerdeführerinnen publizieren. Wer aber in der Suchmaschine "Google" den Namen des Beschwerdegegners eingibt, stösst sofort auf dessen Blog. Da der Beschwerdegegner mit dem Blog selber an die Öffentlichkeit geht, dürfte er zudem ein Interesse haben, dass möglichst viele Personen von seinen Darlegungen Kenntnis nehmen. Weshalb es den Beschwerdeführerinnen deshalb hätte verboten sein sollen, die Adresse des Internetblogs zu nennen, ist schwer nachvollziehbar.
3.7. Die Beschwerden sind demnach gutzuheissen; dies bereits gestützt auf das schweizerische Verfassungsrecht. Wie es sich insoweit mit Art. 10 EMRK, auf den sich die Beschwerdeführerinnen ebenfalls berufen, verhalten hätte, braucht nicht geprüft zu werden.
3.8. Die Beschwerdeführerin 2 beantragt die Aufhebung von Ziffer 1 Satz 2 des vorinstanzlichen Beschlusses lediglich in Bezug auf das Verbot der Publikation der Adresse des Internetblogs. Darüber darf das Bundesgericht nicht hinausgehen (Art. 107 Abs. 1 BGG). Aufgrund der Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 entfallen die von der Vorinstanz bestätigten zusätzlichen Verbote jedoch auch für die Beschwerdeführerin 2. Das gebietet die Rechtsgleichheit (Art. 8 BV).
3.9. Der Wegfall der ausgesprochenen Verbote bedeutet nicht, dass die Beschwerdeführerinnen bei der Berichterstattung völlig frei waren. Sie hatten § 11 Abs. 2 AEV zu beachten, wonach die Berichterstattung auf die schutzwürdigen Interessen der Prozessparteien gebührend Rücksicht nehmen soll und jede Art unnötiger Blossstellung zu vermeiden ist, und bei schwerer oder wiederholter Pflichtverletzung die in § 12 Abs. 2 AEV vorgesehenen Sanktionen durch die obergerichtliche Verwaltungskommission zu gewärtigen. Bei widerrechtlicher Verletzung der Persönlichkeit drohte ihnen ausserdem eine Zivilklage des Beschwerdegegners nach Art. 28 ff. ZGB.
4.
Der Beschwerdegegner hat auf Vernehmlassung verzichtet und keinen Antrag auf Abweisung der Beschwerden gestellt. Er kann deshalb nicht als unterliegende Partei betrachtet werden. Es werden ihm daher keine Kosten auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Auch der Kanton trägt keine Kosten (Abs. 66 Abs. 4 BGG). Da die Beschwerdeführerinnen nicht anwaltlich vertreten sind, stehen ihnen keine Parteientschädigungen zu (BGE 133 III 439 E. 4. S. 446 mit Hinweis).
Die Akten werden der Vorinstanz zur Neuregelung der kantonalen Kosten- und Entschädigungsfolgen überwiesen (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 1B_169/2015 und 1B_177/2015 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird gutgeheissen und der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 31. März 2015 aufgehoben, soweit ihr dieses unter Androhung von Ordnungsbusse verboten hat, das Bild, den Wohnort, den Arbeitgeber und die Adresse des Internetblogs des Beschwerdegegners zu publizieren.
3.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird gutgeheissen und der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 31. März 2015 aufgehoben, soweit ihr dieses unter Androhung von Ordnungsbusse verboten hat, die Adresse des Internetblogs des Beschwerdegegners zu publizieren.
4.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Die Akten werden dem Obergericht des Kantons Zürich überwiesen zur Neuregelung der kantonalen Kosten- und Entschädigungsfolgen.
6.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksgericht Uster, Einzelrichter in Strafsachen, und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. November 2015
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Härri