BGer 5A_464/2015
 
BGer 5A_464/2015 vom 06.11.2015
{T 0/2}
5A_464/2015
 
Urteil vom 6. November 2015
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Marazzi, Bovey,
Gerichtsschreiber Zingg.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt François Bernath,
Beschwerdeführer,
gegen
1. A1.________, (Prozess Nr. A2 2010 104),
2. B1.________ und Mitbeteiligte,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kamer, (Prozess Nr. A2 2010 105),
3. C1.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rudolf Mosimann, (Prozess Nr. A2 2010 110),
4. D1.________, (Prozess Nr. A2 2010 111),
5. E1.________, (Prozess Nr. A2 2010 112),
6. F1.________, (Prozess Nr. A2 2010 113),
7. G1.________, (Prozess Nr. A2 2010 114),
8. H1.________, (Prozess Nr. A2 2010 115),
9. I1.________, (Prozess Nr. A2 2010 116),
10. J1.________, (Prozess Nr. A2 2010 117),
11. K1.________, (Prozess Nr. A2 2010 118),
12. L1.________, (Prozess Nr. A2 2010 119),
13. M1.________, (Prozess Nr. A2 2010 120),
14. N1.________, (Prozess Nr. A2 2010 121),
15. O1.________, (Prozess Nr. A2 2010 122),
16. P1.________, (Prozess Nr. A2 2010 123),
17. Q1.________, (Prozess Nr. A2 2010 124),
18. R1.________, (Prozess Nr. A2 2010 125),
19. S1.________, (Prozess Nr. A2 2010 126),
20. T1.________, (Prozess Nr. A2 2010 127),
21. U1.________, (Prozess Nr. A2 2010 128),
22. V1.________, (Prozess Nr. A2 2010 129),
23. A2.________, (Prozess Nr. A2 2010 130),
24. B2.________, (Prozess Nr. A2 2010 132),
25. C2.________, (Prozess Nr. A2 2010 133),
26. D2.________, (Prozess Nr. A2 2010 134),
27. E2.________, (Prozess Nr. A2 2010 135),
28. F2.________, (Prozess Nr. A2 2010 136),
29. G2.________, (Prozess Nr. A2 2010 137),
30. H2.________, (Prozess Nr. A2 2010 138),
31. I2.________, (Prozess Nr. A2 2010 139),
32. J2.________, (Prozess Nr. A2 2010 140),
33. K2.________, (Prozess Nr. A2 2010 141),
34. L2.________, (Prozess Nr. A2 2010 142),
35. M2.________, (Prozess Nr. A2 2010 143),
36. N2.________, (Prozess Nr. A2 2010 144),
37. O2.________, (Prozess Nr. A2 2010 145),
38. P2.________, (Prozess Nr. A2 2010 146),
39. Erbengemeinschaft Q2.________, bestehend aus den Erben R2.________, S2.________, T2.________ und U2.________, (Prozess Nr. A2 2010 147),
40. V2.________, (Prozess Nr. A2 2010 148),
41. A3.________, (Prozess Nr. A2 2010 149),
42. B3.________, (Prozess Nr. A2 2010 150),
43. C3.________, (Prozess Nr. A2 2010 151),
44. D3.________, (Prozess Nr. A2 2010 152),
45. E3.________, (Prozess Nr. A2 2010 153),
46. F3.________, (Prozess Nr. A2 2010 154),
47. G3.________, (Prozess Nr. A2 2010 155),
48. H3.________, (Prozess Nr. A2 2010 156),
49. I3.________, (Prozess Nr. A2 2010 157),
50. J3.________, (Prozess Nr. A2 2010 159),
51. K3.________, (Prozess Nr. A2 2010 160),
52. L3.________ und Mitbeteiligte,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Benno Wild, (Prozess Nr. A2 2010 165),
53. M3.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Clemens Wymann, (Prozess Nr. A2 2010 165),
54. N3.________, (Prozess Nr. A2 2010 166),
55. O3.________, (Prozess Nr. A2 2010 167),
56. P3.________, (Prozess Nr. A2 2010 168),
57. Q3.________, (Prozess Nr. A2 2010 169),
58. R3.________, (Prozess Nr. A2 2010 170),
59. S3.________, (Prozess Nr. A2 2010 171),
60. T3.________, U3.________ und V3.________, (Prozess Nr. A2 2010 172),
61. A4.________, (Prozess Nr. A2 2010 173),
62. B4.________, (Prozess Nr. A2 2010 174),
63. C4.________, (Prozess Nr. A2 2010 175),
64. D4.________, (Prozess Nr. A2 2010 177),
65. E4.________, (Prozess Nr. A2 2010 178),
66. F4.________, (Prozess Nr. A2 2010 179),
67. G4.________, (Prozess Nr. A2 2010 180),
68. H4.________, (Prozess Nr. A2 2010 181),
69. Erbengemeinschaft I4.________, (Prozess Nr. A2 2010 182),
70. J4.________, (Prozess Nr. A2 2010 183),
71. K4.________, (Prozess Nr. A2 2010 184),
72. L4.________, (Prozess Nr. A2 2010 185),
73. M4.________, (Prozess Nr. A2 2010 186),
74. N4.________, (Prozess Nr. A2 2010 187),
75. O4.________ SA, (Prozess Nr. A2 2010 188),
76. P4.________, (Prozess Nr. A2 2010 189),
77. Q4.________, (Prozess Nr. A2 2010 190),
78. R4.________, (Prozess Nr. A2 2010 191),
79. S4.________, (Prozess Nr. A2 2010 193),
80. T4.________, (Prozess Nr. A2 2010 194),
81. U4.________, (Prozess Nr. A2 2010 195),
82. V4.________, (Prozess Nr. A2 2010 196),
83. A5.________, (Prozess Nr. A2 2010 197),
84. B5.________, (Prozess Nr. A2 2010 198),
85. C5.________, (Prozess Nr. A2 2010 199),
86. D5.________, (Prozess Nr. A2 2010 200),
87. E5.________, (Prozess Nr. A2 2010 201),
88. F5.________, (Prozess Nr. A2 2010 203),
89. G5.________, (Prozess Nr. A2 2010 204),
90. H5.________, (Prozess Nr. A2 2010 205),
91. I5.________, (Prozess Nr. A2 2010 206),
92. J5.________, (Prozess Nr. A2 2010 207),
93. K5.________, (Prozess Nr. A2 2010 208),
94. L5.________, (Prozess Nr. A2 2010 209),
95. M5.________, (Prozess Nr. A2 2010 210),
96. N5.________ sel., (Prozess Nr. A2 2010 211),
97. O5.________, (Prozess Nr. A2 2010 212),
98. P5.________, (Prozess Nr. A2 2010 213),
99. Q5.________, (Prozess Nr. A2 2010 214),
100. R5.________, (Prozess Nr. A2 2010 215),
101. S5.________, (Prozess Nr. A2 2010 216),
102. T5.________, (Prozess Nr. A2 2010 217),
103. U5.________, (Prozess Nr. A2 2010 219),
104. V5.________, (Prozess Nr. A2 2010 220),
105. A6.________, (Prozess Nr. A2 2010 221),
106. B6.________, (Prozess Nr. A2 2010 222),
107. C6.________,
vertreten durch Advokat Reto Gantner,
(Prozess Nr. A2 2010 223),
108. D6.________, (Prozess Nr. A2 2010 224),
109. E6.________, (Prozess Nr. A2 2010 225),
110. F6.________, (Prozess Nr. A2 2010 226),
111. G6.________, (Prozess Nr. A2 2010 227),
112. H6.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Erwin Grüter, (Prozess Nr. A2 2010 251),
113. I6.________, (Prozess Nr. A2 2010 252),
114. J6.________, (Prozesse Nr. A2 2010 253 und 263),
115. K6.________, (Prozess Nr. A2 2010 254),
116. L6.________, (Prozess Nr. A2 2010 255),
117. M6.________, (Prozess Nr. A2 2010 256),
118. N6.________, (Prozess Nr. A2 2010 257),
119. O6.________, (Prozess Nr. A2 2010 258),
120. Erbengemeinschaft 6P.________ sel.,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urban Bieri, (Prozess Nr. A2 2010 259),
121. Q6.________, (Prozess Nr. A2 2010 260),
122. R6.________, (Prozess Nr. A2 2010 261),
123. S6.________, (Prozess Nr. A2 2010 262),
124. T6.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Lütolf, (Prozess Nr. A2 2010 264),
125. U6.________, (Prozess Nr. A2 2010 265),
126. V6.________, (Prozess Nr. A2 2010 266),
127. A7.________, (Prozess Nr. A2 2010 267),
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Kollokation (Sicherstellung der Parteientschädigungen),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, vom 5. Mai 2015.
 
Sachverhalt:
 
A.
A.a. Am 20. Mai 1999 eröffnete das Kantonsgericht Zug über die Z.________ AG mit Sitz in W.________ den Konkurs. Mangels Aktiven verfügte das Konkursgericht am 4. Dezember 2000 die Einstellung des Konkursverfahrens. Am 14. Dezember 2006 widerrief das Konkursgericht die Einstellung des Konkurses. Die erste Gläubigerversammlung setzte die Y.________ AG als ausseramtliche Konkursverwaltung ein. Diese erstellte am 24. März 2010 den Kollokationsplan, der anschliessend vom 6. bis 26. April 2010 zur Einsicht auflag.
A.b. Am 26. April 2010 reichte X.________ beim Kantonsgericht Zug diverse Kollokationsklagen ein. Er beantragte jeweils, die Forderungen der Beklagten seien aus dem Kollokationsplan wegzuweisen bzw. die angemeldeten Forderungen seien nicht oder nur teilweise zuzulassen.
A.c. Mit Beschluss vom 10. Juni 2013 verpflichtete das Kantonsgericht X.________ zur Sicherstellung der allfälligen Parteientschädigungen der Beklagten in der Höhe von insgesamt Fr. 381'460.--. Das Kantonsgericht drohte X.________ zugleich an, auf die Klagen nicht einzutreten, falls er die Sicherheiten nicht binnen der angesetzten Frist leiste.
Gegen diese Verpflichtung wehrte sich X.________ erfolglos bis vor Bundesgericht (Urteil 5A_64/2014 vom 13. Mai 2014).
A.d. Mit Beschluss vom 8. Juli 2014 forderte das Kantonsgericht X.________ auf, entsprechend dem Beschluss vom 10. Juni 2013 den Betrag von Fr. 381'460.-- binnen einer Nachfrist von zehn Tagen sicherzustellen.
A.e. Mit Schreiben vom 13. August 2014 ersuchte X.________ um Fristerstreckung für die Sicherstellung bis 30. September 2014. Zur Begründung machte er geltend, dass mit einer grösseren Anzahl Beklagter Gespräche über Klageanerkennungen und die entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen geführt werden sollten.
Mit Verfügung vom 14. August 2014 erstreckte das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer die Frist zur Leistung der Sicherheiten bis zum 30. September 2014.
A.f. Mit Schreiben vom 26. September 2014 teilte X.________ dem Kantonsgericht mit, diverse Beklagte hätten die Klage grundsätzlich anerkannt. Weitere aussergerichtliche Verhandlungen seien im Gang und die Sicherstellungsbeträge müssten aufgrund der Klageanerkennungen neu berechnet werden. Es frage sich deshalb, ob eine Sistierung aller Kollokationsprozesse bis Ende Jahr zweckmässig sein könnte. Aus prozessökonomischen Gründen würde sich eine Sistierung geradezu aufdrängen, zumal mit dem voraussichtlichen Wegfall bzw. der Erledigung einer grösseren Anzahl von Kollokationsprozessen (Schätzung: mehr als 50 %) das Kantonsgericht markant entlastet würde. Es gehe der Klägerschaft nicht darum, die Sicherstellung von Prozessentschädigungen hinauszuzögern. Deshalb werde von klägerischer Seite bis der neue Kautionsbetrag unter Berücksichtigung der bereits erwähnten Anerkennungen und der Problematik der Gesamtbeträge unter einer Geschäftsnummer berechnet sein wird, vorerst eine Akontozahlung von CHF 200'000.-- an die Gerichtskasse geleistet. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände und insbesondere wegen der grossen Anzahl Beklagter, die einen hohen Zeitbedarf für entsprechende Verhandlungen beanspruchten, beantrage der Kläger dem Kantonsgericht eine Sistierung sämtlicher hängiger Kollokationsklagen bis zum 31. Dezember 2014. Selbstverständlich könnte auch eine entsprechende Fristerstreckung in Frage kommen bzw. gewährt werden. Eine "solche Sistierung oder Fristerstreckung würde auch sämtliche gegebenenfalls noch zu leistenden Kautionen (natürlich mit Ausnahme der erwähnten CHF 200'000.--) beinhalten".
A.g. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2014 teilte der kantonsgerichtliche Referent X.________ mit, dass ihm "die Frist zur Leistung der Sicherheit für allfällige Parteientschädigungen (abgesehen von der Bezahlung des Betrages von CHF 200'000.--) sowie allfällige Fristen zur Stellungnahme zur Kostenfolge in Prozessen, in denen die Klage anerkannt wurde, einstweilen abgenommen" werde. Die Fristen würden gegebenenfalls später neu angesetzt.
A.h. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2014 teilte X.________ dem Kantonsgericht mit, dass die Akontozahlung von Fr. 200'000.-- überwiesen worden sei.
Der Betrag von Fr. 200'000.-- ging mit Valuta vom 20. Oktober 2014 beim Postkonto der Gerichtskasse ein.
A.i. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2014 lehnte der kantonsgerichtliche Referent das Sistierungsgesuch ab. Er setzte X.________ eine nicht mehr erstreckbare Frist bis zum 7. November 2014, innert welcher der Restbetrag von Fr. 181'460.-- sicherzustellen sei.
A.j. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2014 ersuchte X.________ darum, die Zahlungsfrist wiedererwägungsweise bis zum 14. November 2014 anzusetzen.
Mit Verfügung vom 3. November 2014 wies der Referent dieses Gesuch ab.
Mit Valuta vom 4. November 2014 wurden Fr. 100'000.-- (Vermerk: "TEILKAUTION PE A2 2014 104 FF.") und mit Valuta vom 5. November 2014 weitere Fr. 81'460.-- (Vermerk: "PROZ. A2 2014 104FF (PE), KAUTION") auf das Postkonto der Gerichtskasse überwiesen.
A.k. Mit Beschluss vom 9. Januar 2015 schrieb das Kantonsgericht die Klagen in den Prozessen Nr. A2 2010 197, 221, 222, 252 und 165 (betreffend B7.________) zufolge Anerkennung vom Protokoll ab (Dispositiv-Ziff. 1). Die übrigen Klagen schrieb es wegen verspäteter Leistung der Sicherstellung der Parteientschädigungen vom Protokoll ab (Dispositiv-Ziff. 2). Es auferlegte X.________ die Gerichtskosten von Fr. 25'400.-- und Parteientschädigungen in den Prozessen Nr. A2 2010 105, 110, 165, 223, 251, 259 und 264 (Dispositiv-Ziff. 3 und 4).
B. Gegen diesen Beschluss erhob X.________ am 9. Februar 2015 Berufung an das Obergericht des Kantons Zug. Er beantragte, die in Dispositiv-Ziff. 1 des angefochtenen Beschlusses aufgelisteten Klagen seien zufolge Anerkennung vom Protokoll abzuschreiben (Ziff. 1). Es sei festzustellen, dass die Sicherstellungen im Totalbetrag von Fr. 381'460.-- fristgerecht geleistet worden seien (Ziff. 2). Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Beschlusses sei aufzuheben und die dort aufgezählten Klagen weiterzubehandeln (Ziff. 3). Das Verfahren sei dazu an das Kantonsgericht zurückzuweisen (Ziff. 4). Auch die Anordnungen über die Gerichts- und Parteikosten seien aufzuheben und diese seien neu zu regeln (Ziff. 5, 7 bis 9).
Mit Urteil vom 5. Mai 2015 trat das Obergericht auf Ziff. 1 der Berufung nicht ein (Dispositiv-Ziff. 1.1). Auf die Berufungen in den Prozessen Nr. A2 2010 113, A2 2010 129 und A2 2010 203 trat es ebenfalls nicht ein (Dispositiv-Ziff. 1.2). Im Übrigen wies es die Berufung ab, soweit es darauf eintrat, und bestätigte den angefochtenen Entscheid (Dispositiv-Ziff. 1.3).
C. Am 8. Juni 2015 hat X.________ (Beschwerdeführer) Beschwerde in Zivilsachen und eventuell subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben. Er verlangt die Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 1.1 bis. 1.3 des obergerichtlichen Urteils. Bezüglich Ziff. 1.1 sei die Sache an das Obergericht zurückzuweisen, damit es die durch die Beklagten anerkannten Klagen abschreibe (Antrag Nr. 1). Bezüglich der in Ziff. 1.2 genannten Klagen sei das Obergericht anzuweisen, auf die Berufungen einzutreten und diese zu behandeln (Antrag Nr. 3). Für die übrigen Fälle (ausser den in Antrag Nr. 1 und 3 genannten) sei die Berufung als gültig zu erklären (Antrag Nr. 2) und die Sache an das Obergericht zur weiteren Behandlung aller Klagen zurückzuweisen (Antrag Nr. 4). Zudem ersucht der Beschwerdeführer um aufschiebende Wirkung.
Nachdem sich weder das Kantons- noch das Obergericht gegen die Gewährung aufschiebender Wirkung ausgesprochen haben, hat das Bundesgericht der Beschwerde mit Präsidialverfügung vom 30. Juni 2015 aufschiebende Wirkung zuerkannt.
In der Sache hat das Kantonsgericht mit Eingabe vom 4. September 2015 auf Vernehmlassung verzichtet. Das Obergericht ersucht mit Eingabe vom 16. September 2015 um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer hat daraufhin am 2. Oktober 2015 repliziert.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Angefochten ist ein Endentscheid über 127 Kollokationsklagen gemäss Art. 250 Abs. 2 SchKG. Da bei ihnen nicht der Rang, sondern die Höhe oder Existenz von Forderungen aus Bundeszivilrecht zur Beurteilung stand, liegt eine Zivilsache vor (Art. 72 Abs. 1 BGG; BGE 135 III 545 E. 1 S. 547). Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit.
Der Streitwert bei der Kollokationsklage bemisst sich nach der Dividende, die auf den bestrittenen Betrag entfallen würde, also nach dem möglichen Prozessgewinn (vgl. BGE 138 III 675 E. 3.1 S. 676 mit Hinweisen). Aus dem Urteil des Obergerichts ergibt sich, dass 62 Kollokationsklagen den für die Beschwerde in Zivilsachen erforderlichen Streitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) nicht erreichen. Gemäss Art. 52 BGG werden mehrere in einer vermögensrechtlichen Sache von der gleichen Partei oder von Streitgenossen und Streitgenossinnen geltend gemachte Begehren zusammengerechnet, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschliessen. Diese Bestimmung greift Platz, wenn die Begehren im kantonalen Verfahren effektiv vereinigt wurden und zu einem einzigen Entscheid führten. Bei der subjektiven Klagenhäufung muss zudem eine Streitgenossenschaft im Sinne von Art. 24 Abs. 2 BZP (SR 273) vorliegen. Nach Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP können mehrere Personen in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden, wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden. Die in Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP weiter genannte Voraussetzung, dass die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist, ist auf den Direktprozess zugeschnitten und spielt für die Beschwerde in Zivilsachen keine Rolle (zum Ganzen Urteil 4A_530/2012 vom 17. Dezember 2012 E. 1). Das Obergericht hat die 127 Kollokationsklagen in einem einzigen Urteil behandelt. Inhaltlich ist und war bereits vor Obergericht einzig die Frage der Rechtzeitigkeit der Leistung der Sicherheit für die Parteientschädigungen zu beurteilen. Der Streitwert der einzelnen Verfahren ist somit zusammenzurechnen (vgl. auch Urteil 5A_64/2014 vom 13. Mai 2014 E. 1.3). Die Beschwerde in Zivilsachen ist folglich grundsätzlich zulässig. Die Voraussetzungen der ebenfalls erhobenen subsidiären Verfassungsbeschwerde sind nicht gegeben (Art. 113 BGG).
Das Obergericht hat in seiner Rechtsmittelbelehrung für die 62 Verfahren, in denen der Streitwert der Beschwerde in Zivilsachen nicht erreicht ist, auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde verwiesen (unter Vorbehalt des Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung; Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). Dem Beschwerdeführer ist dadurch jedoch kein Nachteil erwachsen, da er seine Beschwerde in Zivilsachen auf alle 127 Verfahren bezieht.
1.2. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Zwar wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; vgl. für Ausnahmen Abs. 2 dieser Norm) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Rügen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104 f.). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Allgemein gehaltene Einwände, die ohne aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen vorgebracht werden, genügen nicht (BGE 137 III 580 E. 1.3 S. 584 mit Hinweisen). Strengere Anforderungen gelten bei der Rüge der Verletzung von Grundrechten. Entsprechende Rügen müssen in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 397 E. 1.4 S. 400 f.; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen).
Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn die Feststellung offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich (BGE 135 III 127 E. 1.5 S. 130 mit Hinweis) - ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Will der Beschwerdeführer die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten, muss er darlegen, inwiefern die genannten Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234; 137 II 353 E. 5.1 S. 356). Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 137 II 353 E. 5.1 S. 356).
2. Das Kantonsgericht hat vom Beschwerdeführer für die 127 Kollokationsklagen Sicherheiten für die Parteientschädigungen im Gesamtbetrag von Fr. 381'460.-- verlangt.
Im Mittelpunkt der vorliegenden Beschwerde steht die Akontozahlung von Fr. 200'000.-- (oben lit. A.h; zur Restzahlung von Fr. 181'460.-- unten E. 3). Das Kantons- und das Obergericht haben die Akontozahlung als verspätet erachtet. Die nicht rechtzeitige Zahlung der Sicherheit für die Parteientschädigung führe nach dem anwendbaren kantonalen Prozessrecht (Art. 404 Abs. 1 ZPO) zur Abschreibung der Klage vom Protokoll (§ 45 Abs. 1 der Zivilprozessordnung für den Kanton Zug vom 3. Oktober 1940 [ehemals BGS 222.1; fortan ZPO/ZG]), die dem Beschwerdeführer zuvor auch angedroht worden sei (§ 45 Abs. 3 ZPO/ZG).
Vor Bundesgericht macht der Beschwerdeführer geltend, die Zahlung sei rechtzeitig erfolgt. Umstritten ist dabei die Auslegung seines Fristerstreckungs- bzw. Sistierungsgesuchs vom 26. September 2014, d.h. die Frage, ob der Teilbetrag von Fr. 200'000.-- davon erfasst war oder nicht (unten E. 2.1-2.4). Ausserdem beruft sich der Beschwerdeführer darauf, aus dem späteren Verhalten des Kantonsgerichts (nach dem 26. September 2014) müsse geschlossen werden, dass es die Akontozahlung akzeptiert habe (unten E. 2.5). In beiden Zusammenhängen macht er zahlreiche Rechtsverletzungen geltend (Verstösse gegen Art. 18 OR, Art. 52 ZPO, Art. 310 und 320 ZPO, das Vertrauensschutzprinzip gemäss Art. 9 BV, das Willkürverbot, insbesondere das Verbot willkürlicher Sachverhaltsfeststellung, das Prinzip des "fair trial" und von Treu und Glauben etc.), die er jedoch selber teilweise kaum unterscheidet und die in der Regel auch keine eigenständige Tragweite haben. In der Sache geht es um die Auslegung der Eingabe vom 26. September 2014 und die Beurteilung des späteren Verhaltens des Kantonsgerichts unter Vertrauensschutzgesichtspunkten.
2.1. Das Obergericht ist vom folgenden, unbestrittenen Sachverhalt ausgegangen:
Das Kantonsgericht habe dem Beschwerdeführer die Frist zur vollständigen Leistung der Sicherheiten mit Schreiben vom 14. August 2014 bis zum 30. September 2014 erstreckt. Diese Fristerstreckung sei weder als "einmalig" noch als "unerstreckbar" bezeichnet worden. Am 26. September 2014, d.h. binnen der erstreckten Frist, habe sich der Beschwerdeführer an das Kantonsgericht gewandt. Die entscheidenden Passagen (S. 5 der Eingabe) lauten wörtlich wie folgt (fortan mit der Absatznummer bezeichnet) :
"All diese aussergerichtlichen Verhandlungen [über Klageanerkennungen] sind noch im Gange. [Absatz 1]
Es fragt sich deshalb, ob unter diesen Umständen eine Sistierung aller Kollokationsprozesse bis Ende Jahr zweckmässig sein könnte. [Absatz 2]
Aus prozessökonomischen Gründen würde sich eine Sistierung geradezu aufdrängen, zumal mit dem voraussichtlichen Wegfall resp. der Erledigung einer grösseren Anzahl von Kollokationsprozessen (Schätzung: mehr als 50 %) das Kantonsgericht markant entlastet würde. [Absatz 3]
Es geht der Klägerschaft nicht darum eine Sicherstellung von Prozessentschädigungen hinauszuzögern. Deshalb wird von klägerischer Seite bis der neue Kautionsbetrag unter Berücksichtigung der oberwähnten Anerkennungen und der Problematik der Gesamtbeträge unter einer Geschäftsnummer berechnet sein wird, vorerst eine Akontozahlung von CHF 200'000.-- an die Gerichtskasse leisten. [Absatz 4]
Unter Berücksichtigung all dieser Umstände und insbesondere wegen der grossen Anzahl Beklagter, die einen hohen Zeitbedarfes für entsprechende aussergerichtlichen Verhandlungen beanspruchen, beantragt der Kläger dem Kantonsgericht eine Sistierung sämtlicher hängigen Kollokationsklagen bis 31. Dezember 2014. [Absatz 5]
Selbstverständlich könnte auch eine entsprechende Fristerstreckung in Frage kommen resp. gewährt werden. [Absatz 6]
Eine solche Sistierung oder Fristerstreckung würde auch sämtliche gegebenenfalls noch zu leistenden Kautionen (natürlich mit Ausnahme der erwähnten CHF 200'000.--) beinhalten. [Absatz 7]
Die bis Ende Jahr noch verbleibende Zeit würde dann genutzt, um möglichst viele Kollokationsprozesse aussergerichtlich zu erledigen und zwar möglichst ohne Kostenfolgen für die Beklagten." [Absatz 8]
2.2. Das Obergericht hat erwogen, der Wortlaut dieser Eingabe sei klar. Der Beschwerdeführer habe in erster Linie die Sistierung der Kollokationsverfahren und eventualiter eine Erstreckung der Frist für die Sicherstellung der Parteientschädigungen beantragt. Sinngemäss habe er zudem eine Neuberechnung der Kautionshöhe verlangt. Die Leistung der Akontozahlung von Fr. 200'000.-- habe er ohne Einschränkungen oder Vorbehalte zugesichert. Insbesondere ergebe sich entgegen seiner vor Obergericht vertretenen Interpretation nicht, dass er diese Summe bis zur allfälligen Neuberechnung der Kaution leisten werde, d.h. zwischen dem 26. September 2014 und dem Datum der Bekanntgabe einer allfälligen Neuberechnung. Vielmehr könne nur gemeint gewesen sein, dass er in Kenntnis der rechtskräftig festgestellten Sicherstellungspflicht (einstweilen) unverzüglich eine Teilzahlung von Fr. 200'000.-- leiste und mit der Zahlung des Restbetrages zugewartet werden soll, bis die vollständige Kaution neu berechnet worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb ihm für die Akontozahlung eine Zeitspanne bis zur Neuberechnung bzw. bis Ende Dezember 2014 hätte zugestanden werden sollen. Dies hätte bedeutet, dass er gar nicht zu einer Akontozahlung verpflichtet gewesen wäre, weil er bis zur Neufestsetzung der gesamten Kaution hätte warten und dann alles auf einmal hätte zahlen können. Er habe denn auch den Betrag von Fr. 200'000.-- explizit von seinem Sistierungs- bzw. Fristerstreckungsbegehren ausgenommen.
Auch der Referent am Kantonsgericht habe die Eingabe offenbar in diesem Sinne verstanden. In seinem Schreiben vom 1. Oktober 2014 habe er dem Beschwerdeführer "die Frist zur Leistung der Sicherheit für allfällige Parteientschädigungen (abgesehen von der Bezahlung des Betrags von CHF 200'000.--) " einstweilen abgenommen. Damit habe er dem Antrag des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 26. September 2014 im Wesentlichen - wenn auch ohne Sistierung der Kollokationsprozesse - entsprochen. Weshalb er einen Termin für die Leistung der Akontozahlung hätte bestimmen müssen - wie der Beschwerdeführer nun annehme -, sei unerfindlich. Der Beschwerdeführer habe auf diese klare Anordnung nicht reagiert, was darauf hinweise, dass er sich richtig verstanden gefühlt habe. In der Berufung habe der Beschwerdeführer behauptet, ihm sei ein Schreibfehler unterlaufen und es hätte statt "Ausnahme" "Anrechnung" heissen sollen. Abgesehen davon, dass diese Behauptung keinen Sinn ergebe, hätte sich diesfalls eine Reaktion auf das Schreiben vom 1. Oktober 2014 aufgedrängt.
2.3. Vor Bundesgericht macht der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, der Akontobetrag von Fr. 200'000.-- sei vom Sistierungsgesuch mitumfasst gewesen und er habe nicht etwa nur die Sistierung für den Teilbetrag von Fr. 181'460.-- verlangt. Dieser Teilbetrag von Fr. 181'460.-- komme im Gesuch gar nicht vor. Vielmehr müsse sein Gesuch um Sistierung bzw. Fristerstreckung mit Bezug auf alle Kollokationsprozesse und um Fristerstreckung für die Sicherstellung aller Parteientschädigungen als Einheit betrachtet werden. Sein Gesuch habe sich somit auf die gesamte Kautionssumme bezogen, wobei diese gesamthaft bis 31. Dezember 2014 sichergestellt worden wäre. Er habe jedoch anerboten, den Betrag von Fr. 200'000.-- früher zu bezahlen, d.h. zwar nach dem 30. September 2014, aber vor dem 31. Dezember 2014, nämlich bis zum allfälligen Zeitpunkt der Neuberechnung der Gesamtkautionshöhe. Mit dem Wort "Ausnahme" sei eine Ausnahme vom künftigen Fristenlauf (bis 31. Dezember 2014) gemeint gewesen, d.h. dass die Teilzahlung eben ausnahmsweise vorher erfolgen solle. Allenfalls sei ihm ein kleines Versehen unterlaufen und er hätte statt "Ausnahme" "Anrechnung" schreiben sollen, doch ergebe sich die richtige Interpretation aus dem Kontext, wo die Akontozahlung eben zum Zeitpunkt in Aussicht gestellt werde "bis der neue Kautionsbetrag unter Berücksichtigung der oberwähnten Anerkennungen und der Problematik der Gesamtbeträge unter einer Geschäftsnummer berechnet sein wird".
2.4. Der Standpunkt des Beschwerdeführers ist unbegründet. Der Beschwerdeführer stützt sich in erster Linie auf einen Satz in Absatz 4 seiner Eingabe ("Deshalb wird von klägerischer Seite bis der neue Kautionsbetrag unter Berücksichtigung der oberwähnten Anerkennungen und der Problematik der Gesamtbeträge unter einer Geschäftsnummer berechnet sein wird, vorerst eine Akontozahlung von CHF 200'000.-- an die Gerichtskasse leisten"). Diesem kann nicht mit letzter Klarheit entnommen werden, bis wann er die Summe von Fr. 200'000.-- zu zahlen gedachte und was das Verhältnis dieser Absichtserklärung zu den - nicht klar auseinander gehaltenen - Sistierungsgesuchen (hinsichtlich der Kollokationsklagen) und Fristerstreckungsgesuchen (hinsichtlich der Zahlung der Sicherstellungen) sein soll. Aus dem 7. Absatz seiner Eingabe ergibt sich dann jedoch vom Wortlaut her unmissverständlich, dass der Betrag von Fr. 200'000.-- von allen Sistierungs- oder Fristerstreckungsgesuchen ausgeschlossen sein sollte ("Eine solche Sistierung oder Fristerstreckung würde auch sämtliche gegebenenfalls noch zu leistenden Kautionen [natürlich mit Ausnahme der erwähnten CHF 200'000.--] beinhalten.").
Nach Treu und Glauben durfte das Kantonsgericht davon ausgehen, dass dieser klare Wortlaut des 7. Absatzes den Sinn des Beantragten treffend wiedergibt und die Eingabe nicht so zu verstehen ist, wie sie der Beschwerdeführer nunmehr verstanden wissen will. Wie das Obergericht zu Recht erwogen hat, wäre nicht mehr klar gewesen, bis wann die Akontozahlung zu leisten wäre, wenn man der nunmehr vom Beschwerdeführer vertretenen Interpretation seiner Eingabe folgen würde. Der Beschwerdeführer stellt sich als Endpunkt der Zahlungsfrist zwar den Zeitpunkt vor, zu dem die Sicherstellungen neu berechnet worden wären. Dies läuft aber darauf hinaus, dass er den Zahlungszeitpunkt (innerhalb der von ihm gewünschten Suspendierungszeit bis 31. Dezember 2014) frei hätte bestimmen können. Den Zeitpunkt der Neuberechnung oder der diesbezüglichen Verfügung hätte er nämlich selber zum Voraus gar nicht genau kennen können, da es sich dabei um eine Handlung des Gerichts gehandelt hätte. Durch die Behauptung, immer noch Vergleichsverhandlungen über weitere Klageanerkennungen zu führen, hätte er zudem die Neuberechnung hinauszögern können. Nach Erlass der Verfügung über die Neuberechnung hätte er schliesslich auch einfach den neuen Gesamtbetrag bezahlen können. Bereits das Obergericht hat festgehalten, dass er somit gar nicht verpflichtet gewesen wäre, eine Akontozahlung zu leisten, weil er damit bis zur Neuberechnung hätte zuwarten und erst dann die gesamte Kaution auf einmal hätte zahlen können. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer diese ungewöhnliche und umständliche Regelung tatsächlich gewollt hat. Er hat sie aber im Wortlaut seiner Eingabe vom 26. September 2014 nicht ausgedrückt. Den Sinn einer solchen Regelung kann der Beschwerdeführer zudem auch vor Bundesgericht nicht überzeugend erklären: Er tönt an, dass er die Summe von Fr. 200'000.-- offenbar vor dem 30. September 2014 zur Verfügung hatte und demnach auch hätte zahlen können (unten E. 2.5.1). Wieso er dies dann nicht einfach gemacht hat und stattdessen eine nicht genauer bestimmte Zeit zuwarten wollte, leuchtet nicht ein. Es leuchtet auch deswegen nicht ein, weil er bereits in der Eingabe vom 26. September 2014 behauptet hatte, die offerierte Akontozahlung solle die Zahlungsbereitschaft signalisieren und klarstellen, dass es mit dem Sistierungsantrag nicht darum gehen könne, die Verfahren oder die Kautionsleistung zu verzögern (Absatz 4). Seine Zahlungsbereitschaft hätte er aber am deutlichsten dadurch ausdrücken können, dass er den offenbar vorhandenen Betrag sofort zahlt.
Der in Absatz 7 verwendete Begriff "Ausnahme" bedeutet also, dass der Betrag von Fr. 200'000.-- vom Fristerstreckungsantrag ausgenommen sein soll. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sagt der Begriff in diesem Kontext nicht aus, dass der Betrag von Fr. 200'000.-- vom Antrag zwar grundsätzlich erfasst sein soll, vom (unklaren) Endzeitpunkt der Fristerstreckung aber dann doch nicht, und zwar in dem Sinne, dass der Beschwerdeführer anbiete, zu irgendeinem (ebenfalls unklaren) früheren Zeitpunkt zu zahlen. Der vom Sinngehalt her eher dunkle Absatz 4, auf den sich der Beschwerdeführer primär stützt, muss im Lichte des klaren Absatzes 7 gelesen werden.
Es bleibt demnach dabei, dass das Kantonsgericht zu Recht angenommen hat, dass der Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 200'000.-- von seinen Gesuchen ausnehme, d.h. die Frist bis 30. September 2014 einzuhalten gedenke, und dass er nicht eine unnötig komplizierte Regelung wünsche, deren Sinn nicht klar zutage tritt und die sich nicht deutlich aus dem Wortlaut seiner Eingabe ergibt. Der Beschwerdeführer hat damit im Ergebnis bloss die Fristerstreckung für den Betrag von Fr. 181'460.-- beantragt. Dass dieser Betrag in der Eingabe vom 26. September 2014 nicht ausdrücklich genannt wird - wie der Beschwerdeführer als Sachverhaltsrüge vorbringt - spielt keine Rolle, denn er ergibt sich aus der Subtraktion der ausgenommenen Akontozahlung von Fr. 200'000.-- von der Gesamtkaution von Fr. 381'460.--.
Wie schon vor Obergericht beruft sich der Beschwerdeführer schliesslich auf ein Versehen: Statt "Ausnahme" habe er "Anrechnung" schreiben wollen. Dabei setzt er sich weder mit der vorinstanzlichen Erwägung auseinander, dass dies keinen Sinn ergebe, noch geht er darauf ein, dass er diesfalls auf die Verfügung vom 1. Oktober 2014 hätte reagieren müssen, wo der Betrag von Fr. 200'000.-- ausdrücklich von der Abnahme der Frist zur Sicherheitsleistung ausgenommen wurde.
2.5. Der Beschwerdeführer leitet sodann aus dem Verhalten des Kantonsgerichts nach Erhalt der Eingabe vom 26. September 2014 ab, es habe ihn richtig verstanden, die Zahlung nach dem 30. September 2014 demgemäss noch erwartet und die geleistete Zahlung nach ihrem Eingang auch akzeptiert. Der Abschreibungsbeschluss vom 9. Januar 2015 stelle eine treuwidrige Kehrtwende dar.
2.5.1. Der Beschwerdeführer beruft sich zunächst auf das Verhalten des Kantonsgerichts unmittelbar nach Erhalt der Eingabe vom 26. September 2014.
Für seinen Standpunkt, die Akontozahlung von Fr. 200'000.-- sei von der Fristerstreckung mitumfasst gewesen, kann er aus dem Schweigen des Kantonsgerichts vor dem 30. September 2014 aber nichts ableiten, da dieser Betrag - nach dem soeben Gesagten - nicht Gegenstand seines Gesuchs vom 26. September 2014 war. Entgegen seiner Ansicht war das Kantonsgericht demnach auch nicht gehalten, bereits am 27., 28. oder 29. September 2014 zu reagieren und ihn zur Zahlung bis 30. September 2014 aufzufordern. Er kann aus dem Schweigen des Kantonsgerichts bis am 1. Oktober 2014 auch nicht ableiten, die Frist für die ganze Kaution von Fr. 381'460.-- werde abgenommen. Angesichts des klaren Wortlauts von Absatz 7 der Eingabe vom 26. September 2014 bestand für das Kantonsgericht kein Anlass, vor Fristablauf zu reagieren und den Beschwerdeführer um Klarstellung seiner Anträge zu bitten oder selber klarzustellen, dass die Frist zur Zahlung von Fr. 200'000.-- am 30. September 2014 ablaufe.
2.5.2. Sodann beruft sich der Beschwerdeführer auf das Schreiben des Kantonsgerichts vom 1. Oktober 2014. Es könne nur so gedeutet werden, dass das Gericht die Frist für die Gesamtkaution abnehme, jedoch davon ausgehe, dass die Akontozahlung nach dem Fristablauf vom 30. September 2014, aber vor dem 31. Dezember 2014 geleistet werde. Wäre es der Meinung gewesen, die Frist zur Zahlung von Fr. 200'000.-- sei am 30. September 2014 abgelaufen, hätte es diesen Betrag nicht mehr erwähnen müssen. Es hätte dann einfach die Frist zur Leistung von Fr. 181'460.-- abnehmen können, was es aber gerade nicht so ausgedrückt habe.
Diese Ansicht ist unbegründet. Der Referent am Kantonsgericht teilte dem Beschwerdeführer am 1. Oktober 2014mit, dass ihm "die Frist zur Leistung der Sicherheit für allfällige Parteientschädigungen (abgesehen von der Bezahlung des Betrages von CHF 200'000.--) sowie allfällige Fristen zur Stellungnahme zur Kostenfolge in Fällen, in denen die Klage anerkannt wurde, einstweilen abgenommen" und "die Fristen [...] gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt neu angesetzt" würden. Wie bereits das Obergericht zu Recht festgehalten hat, lässt sich dem Wortlaut des Schreibens nicht entnehmen, dass die Bezahlung von Fr. 200'000.-- noch erwartet werde und es die Frist zur Zahlung dieser Summe erstreckt habe. Vielmehr hat der Referent die Summe von Fr. 200'000.-- von der Abnahme der Fristen ausgenommen. Damit ist es bei der am 30. September 2014 abgelaufenen Frist geblieben. In der Sache hat der Referent damit die Frist zur Zahlung von Fr. 181'460.-- abgenommen. Dass er diesen Betrag nicht ausdrücklich erwähnt hat, sondern stattdessen die ausgenommenen Fr. 200'000.--, ist offensichtlich darauf zurückzuführen, dass er die Struktur des Antrags des Beschwerdeführers übernommen hat. Damit war die Frist zur Zahlung von Fr. 200'000.-- am 1. Oktober 2014 bereits abgelaufen. Nach den Feststellungen des Obergerichts wusste der Referent am 1. Oktober 2014 (Mittwoch) jedoch nicht, ob die Akontozahlung bis am 30. September 2014 bezahlt worden war, und er hätte es auch nicht wissen können. Die elektronischen Daten über die auf das Postkonto der Gerichtskasse überwiesenen Zahlungen würden von der Post nur zwei Mal pro Woche, nämlich am Montag und Donnerstag, übermittelt. Der Beschwerdeführer bestreitet dies zwar, doch erschöpfen sich seine Einwände in unzulässiger appellatorischer Kritik an der obergerichtlichen Sachverhaltsfeststellung.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hatte das Kantonsgericht am 1. Oktober 2014 oder später auch keinen Anlass, ihm eine Nachfrist für die Zahlung von Fr. 200'000.-- zu setzen, und zwar auch dann nicht, wenn man berücksichtigt, dass die Fristerstreckung vom 14. August 2014 nicht als "letztmalig" bezeichnet gewesen war. Nach den obergerichtlichen Erwägungen kannte das kantonale Prozessrecht bei der Sicherstellung von Parteientschädigungen keinen Anspruch auf Einräumung einer Nachfrist. Mit dieser Erwägung setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Dass die Frist zuvor nie als letztmalig oder unerstreckbar bezeichnet worden war, ist damit unerheblich.
Auf Einwand des Beschwerdeführers hin hielt das Obergericht zudem fest, der Referent habe sich nicht widersprüchlich verhalten, wenn er am 1. Oktober 2014 verschiedene Beklagtenanwälte aufgefordert habe, zum Sistierungsbegehren Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer kommt darauf vor Bundesgericht zurück. Entgegen seiner Auffassung war es jedoch nicht sinnlos, die Anwälte zur Stellungnahme einzuladen, wenn nicht sämtliche Fristen abgenommen worden waren: Einerseits hat der Beschwerdeführer nicht die Abnahme aller Fristen beantragt. Am 1. Oktober 2014 war nach dem Gesagten auch noch gar nicht bekannt, dass die Teilzahlung über Fr. 200'000.-- nicht bis 30. September 2014 erfolgt war. Andererseits wäre die Aufforderung zur Stellungnahme selbst dann nicht sinnlos gewesen, wenn der Referent gewusst hätte, dass die Frist für die Teilzahlung von Fr. 200'000.-- verpasst worden war. Die Frist für die Restzahlung von Fr. 181'460.-- war antragsgemäss einstweilen abgenommen worden und die verspätete Bezahlung der Summe von Fr. 200'000.-- hätte nicht zwingend zur Abschreibung sämtlicher Verfahren führen müssen (dazu unten E. 3), so dass selbst unter dieser Hypothese ein Interesse bestanden hätte zu erfahren, wie sich die Beklagten zur Sistierung der Kollokationsverfahren stellen.
2.5.3. Der Beschwerdeführer beruft sich sodann auf sein Schreiben vom 18. Oktober 2014, mit dem er dem Kantonsgericht mitgeteilt habe, dass die Akontozahlung überwiesen worden sei. Darauf habe das Kantonsgericht nicht reagiert. Auch im Schreiben vom 27. Oktober 2014 und in der Verfügung vom 3. November 2014 habe das Kantonsgericht die Verspätung nicht erwähnt. Im Schreiben vom 27. Oktober 2014 und in der Verfügung vom 3. November 2014 habe es sogar vom "Restbetrag" bzw. der "Restzahlung" von Fr. 181'460.-- gesprochen. Durch dieses Verhalten habe es die Akontozahlung akzeptiert bzw. zu erkennen gegeben, dass es sie akzeptiert habe, und ein allfälliger Mangel sei geheilt worden.
Wie bereits das Obergericht erwogen hat, kann aus dem Schweigen des Referenten zur Zahlung von Fr. 200'000.-- nicht abgeleitet werden, dass das Kantonsgericht diese Zahlung trotz Verspätung akzeptiert habe. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist es unter dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens und des Vertrauensschutzes zulässig, dass das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer die Fristversäumnis nicht sofort mitgeteilt hat. Die Zahlung des Restbetrages von Fr. 181'460.-- war zu den genannten Zeitpunkten noch ausstehend. Wenn das Kantonsgericht den Eingang dieser Zahlung abgewartet hat, um in einem einzigen Entscheid über die beiden Zahlungen zu befinden, so ist dies nicht zu beanstanden, sondern erscheint unter verfahrensökonomischen Gesichtspunkten vertretbar und ist durch seine Autonomie bei der Verfahrensführung gedeckt. Eine umgehende Mitteilung der Verspätung hätte an der Verspätung denn auch nichts geändert. Vielmehr hätte die Gefahr bestanden, damit Zwischenverfahren über die Frage der Rechtzeitigkeit der Akontozahlung vom Zaun zu reissen und das Gesamtverfahren dadurch zu blockieren. Immerhin hätte durch eine solche Mitteilung deutlich gemacht werden können, dass selbst bei Zahlung des Restbetrages nicht mehr alle Klagen behandelt werden können und der Beschwerdeführer sich über die Anrechnung des Restbetrages zu äussern habe. Dies betrifft jedoch nicht die hier zu behandelnde Frage, ob das Kantonsgericht die Zahlung von Fr. 200'000.-- akzeptiert habe, sondern den auch vom Obergericht kritisierten Punkt, dass das Kantonsgericht den Beschwerdeführer nie zu einer Anrechnungserklärung aufgefordert hat (unten E. 3.1). Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, dass das Kantonsgericht von "Restzahlung" oder "Restbetrag" gesprochen hat. Auch wenn die Verspätung der Akontozahlung von Fr. 200'000.-- bereits feststand, handelte es sich beim Betrag von Fr. 181'460.-- im Hinblick auf die Gesamtkaution von Fr. 381'460.-- um den Restbetrag.
Hat das Kantonsgericht demnach nie die Frist zur Zahlung von Fr. 200'000.-- abgenommen und hat es nie den Eindruck erweckt, es nehme die verspätete Zahlung an, so ist der Vorwurf des Beschwerdeführers unbegründet, es habe seine Haltung mit dem Abschreibungsbeschluss plötzlich und unvorhersehbar geändert.
2.5.4. Der Beschwerdeführer erhebt sodann allgemeine Vorwürfe hinsichtlich der Abschreibung seiner Verfahren. Er sieht darin eine Verletzung der Rechtsweggarantie, da ihm die Beurteilung seiner Klagen ohne sein Verschulden verwehrt werde. Dadurch werde der Rechtsstaat gefährdet. Insgesamt entstehe der Eindruck, die Zuger Gerichte wollten die ihnen lästigen Verfahren loswerden, obschon viele Klagen begründet seien (unter Hinweis auf das angeblich typische Verfahren Nr. A2 2010 209 gegen L5.________ [Beschwerdegegner 94]). Dies sei Rechtsverweigerung.
Das Obergericht hat zu entsprechenden Einwänden bereits ausgeführt, dass Ansprüche - selbst wenn sie gerechtfertigt sind - materiell nicht beurteilt werden, wenn der Kläger die Kaution nicht innert Frist leistet. Dies sei vom Gesetzgeber gewollt. Eine Gefährdung des Rechtsstaates liege somit nicht vor. Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht auseinander, so dass auf seine Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist.
2.5.5. Der Beschwerdeführer sieht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin, dass er vor dem Abschreibungsbeschluss nicht zur Frage angehört wurde, ob die Zahlung von Fr. 200'000.-- rechtzeitig erfolgt sei. Dieser Beschluss sei völlig überraschend erfolgt. Als Prozesspartei habe er aber das Recht, sich auch zu Rechtsfragen wie der Rechtzeitigkeit einer Leistung zu äussern.
Soweit ersichtlich hat der Beschwerdeführer diesen Einwand vor Obergericht nicht erhoben. Er macht auch nicht geltend, das Obergericht habe einen entsprechenden Einwand übergangen. Hat er die Rüge vor der Vorinstanz nicht erhoben, ist sie mangels materieller Erschöpfung des Instanzenzuges nicht zu hören. Untersteht ein Vorbringen im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren dem Rügeprinzip (oben E. 1.2), wie dies für die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zutrifft, so ergibt sich aus dem Erfordernis der Letztinstanzlichkeit des angefochtenen Entscheides (Art. 75 Abs. 1 BGG), dass die rechtsuchende Partei die ihr bekannten rechtserheblichen Einwände der Vorinstanz nicht vorenthalten darf, um sie erst nach dem Ergehen eines ungünstigen Entscheides im anschliessenden Rechtsmittelverfahren zu erheben (BGE 133 III 638 E. 2 S. 640 mit Hinweisen). Auf die Rüge ist demnach nicht einzutreten. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, worin eine überraschende Rechtsanwendung liegen soll, da der Beschwerdeführer für die Zahlung des Betrags von Fr. 200'000.-- keine Fristverlängerung beantragt hatte.
2.6. Im Hinblick auf die Eingabe vom 26. September 2014 macht der Beschwerdeführer ausserdem geltend, das Kantonsgericht habe in Verletzung des rechtlichen Gehörs seinen Antrag auf Neuberechnung der Sicherheitsleistung nie behandelt. Entgegen der Beurteilung des Obergerichts habe das Kantonsgericht den Antrag auch nicht implizit abgelehnt.
Das Obergericht hat erwogen, in der Eingabe vom 26. September 2014 habe der Beschwerdeführer behauptet, viele Beklagte seien in ungewollte Kollokationsprozesse verwickelt und wollten sich daraus möglichst ohne Kostenfolgen verabschieden, weshalb mehr als die Hälfte der Prozesse entfallen könnten. Diese Behauptungen seien jedoch unsubstanziiert gewesen und sie hätten sich nicht bewahrheitet, da bis zum kantonsgerichtlichen Beschluss vom 9. Januar 2015 nur gerade fünf Klagen infolge Anerkennung hätten abgeschrieben werden können. Das Kantonsgericht habe demnach zu Recht mit Verfügung vom 3. November 2014 das Gesuch des Beschwerdeführers vom 31. Oktober 2014 um Erstreckung der Frist zur Sicherstellung der Parteientschädigungen über den Restbetrag von Fr. 181'460.-- abgewiesen. Gleichzeitig habe der Referent unter Hinweis auf das Urteil 5A_64/2014 vom 13. Mai 2014 implizit den Antrag auf Neuberechnung der Sicherheitsleistung abgelehnt. Für eine Neuberechnung habe denn auch kein Anlass bestanden, nachdem die Behauptungen (über erwartete Klageanerkennungen) unsubstanziiert und nicht geeignet gewesen seien, die vom Bundesgericht bestätigte Pflicht zur Leistung der Sicherheiten in Frage zu stellen.
Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden. Die Ablehnung einer weiteren Fristerstreckung zur Zahlung der Sicherheit, die in unveränderter Höhe veranschlagt wird, kommt einer impliziten Ablehnung des Gesuchs um Neuberechnung eben dieser Sicherheit gleich. Mit den Gründen, die diese Ablehnung rechtfertigen, setzt sich der Beschwerdeführer nicht genügend auseinander, weshalb auf diesen Punkt nicht weiter einzugehen ist.
3. Umstritten ist sodann die Behandlung der Restzahlung von Fr. 181'460.--.
3.1. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Restzahlung über Fr. 181'460.-- (oben lit. A.j) fristgerecht geleistet hat. Das Kantonsgericht hat dennoch alle Klagen abgeschrieben. Es hat erwogen, der Beschwerdeführer habe nicht erklärt, auf welche Klagen die Restzahlung anzurechnen sei. Zwischen den Verfahren bestünden keine relevanten Unterschiede. Jede Verteilung, die nicht sämtliche Klagen gleich behandle, verstosse gegen das Willkürverbot. Die Zahlung sei deshalb verhältnismässig auf die einzelnen Verfahren anzurechnen, was auch Art. 86 und 87 OR entspreche. Damit sei aber in keinem Prozess die Sicherstellung vollständig geleistet worden.
Das Obergericht hat dazu vorab erwogen, das Kantonsgericht habe in seinem Beschluss vom 10. Juni 2013 die Höhe der Kaution nicht pauschal festgesetzt, sondern für jedes der 127 Verfahren individuell bestimmt. Schwierigkeiten ergäben sich nur deshalb, weil der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 26. September 2014 eine pauschale Akontozahlung von Fr. 200'000.-- in Aussicht gestellt habe. Darin habe er auf die "Problematik der Gesamtbeträge" hingewiesen, woraus sich ergebe, dass er sich des Problems der Anrechnung seiner Zahlungen bewusst gewesen sei.
Das Obergericht hat sodann die vom Kantonsgericht vorgenommene Verteilung nach Art. 86 f. OR verworfen. Es hätte stattdessen vom Beschwerdeführer eine Klarstellung verlangen müssen, welchen Prozessen die Zahlung von Fr. 181'460.-- zuzuordnen sei, zumal das Kantonsgericht ihn zuvor nie darauf hingewiesen habe, dass die Akontozahlung von Fr. 200'000.-- verspätet erfolgt sei.
Dennoch hat es im Ergebnis die Abschreibung aller Verfahren geschützt. Auf das Berufungsverfahren vor Obergericht sei nämlich die eidgenössische ZPO anwendbar (Art. 405 Abs. 1 ZPO) und in der Berufung sei grundsätzlich ein reformatorischer Antrag erforderlich. Der Beschwerdeführer lege nun aber auch in der Berufung nicht dar, an welche Verfahren diese Zahlungen angerechnet werden sollen. Weder stelle er diesbezüglich einen Antrag noch äussere er sich dazu in der Begründung. Nachdem das Kantonsgericht in der Verfügung vom 3. November 2014 den Antrag auf Neuberechnung der Sicherheitsleistung implizit abgewiesen habe (vgl. dazu oben E. 2.6), sei für den Beschwerdeführer klar gewesen, welche Sicherheit für welches Verfahren zu leisten gewesen wäre. Spätestens in der Berufung hätte er die Verfahren bezeichnen können und müssen, an die die Zahlung von Fr. 181'460.-- anzurechnen sei.
3.2. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, ein kassatorischer Berufungsantrag genüge. Er habe aber nicht nur einen kassatorischen Antrag gestellt, sondern ausgeführt, was zu tun sei, nämlich die ganze Kaution von Fr. 381'460.-- als fristgerecht bezahlt festzustellen. Sodann habe er in der Berufung beantragt, genau bestimmte Klagen weiter zu behandeln. Schliesslich macht er geltend, die Kautionen seien von Amtes wegen erhoben worden und deshalb auch von Amtes wegen auf die einzelnen Verfahren zu verteilen. Wiederum sieht er zahlreiche Normen und Ansprüche verletzt, so Art. 311 und 318 Abs. 1 lit. c ZPO, das rechtliche Gehör, das Verbot des überspitzten Formalismus, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, das Willkürverbot und schliesslich die richterliche Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO, da auch das Obergericht ihn hätte anfragen müssen, auf welche Klagen der Betrag von Fr. 181'460.-- anzurechnen sei.
3.3. Diese Vorbringen sind unbegründet. Die Berufung ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO). Ein Berufungskläger hat deshalb grundsätzlich einen Antrag in der Sache zu stellen. Sein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann (Urteile 4A_383/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 3.2.1; 5A_199/2013 vom 30. April 2013 E. 4.3.1). In diesem Sinne sind beispielsweise auf Geldzahlung gerichtete Anträge zu beziffern (BGE 137 III 617 E. 4.3 und 6.1 S. 619 und 621). Vorliegend bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer die einzelnen Verfahren hätte benennen müssen, auf die die Sicherstellung von Fr. 181'460.-- anzurechnen gewesen wäre. Soweit er mit seinen Rügen ausdrücken will, dass er dies getan habe, genügt er den Begründungsanforderungen nicht (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG), denn er belegt nicht, aus welcher Stelle seiner Berufungsschrift sich solches ergeben soll. Sodann verweist er auf seinen Antrag, wonach festzustellen sei, dass die gesamte Kaution von Fr. 381'460.-- rechtzeitig bezahlt worden sei. Dies betrifft den Hauptantrag seiner Berufung. Hätte er die ganze Kaution rechtzeitig bezahlt, so hätte sich ein Antrag über die Art und Weise der Aufteilung der Kaution in der Tat erübrigt, da die Kaution für alle Kollokationsverfahren ausreichen würde. Der Beschwerdeführer konnte sich jedoch nicht mit Sachanträgen zum Hauptpunkt begnügen. Vielmehr hätte er auch einen (Eventual-) antrag in der Sache stellen müssen, und zwar für den - effektiv eingetretenen - Fall, dass das Obergericht die Zahlung von Fr. 200'000.-- ebenfalls als verspätet erachtet, und es nur noch um die Beurteilung der Zahlung von Fr. 181'460.-- geht. In diesem Eventualantrag hätte er sich dazu äussern müssen, wie die Teilzahlung von Fr. 181'460.-- zu verteilen ist. Dass er dies aus irgendwelchen Gründen nicht gekonnt hätte, legt er nicht dar.
Das Obergericht war des Weiteren nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer um Verbesserung seiner Anträge zu bitten. Die richterliche Fragepflicht (Art. 56 ZPO) dient nicht dazu, nicht fristgerecht gestellte Anträge nachzuholen oder prozessuale Versäumnisse auszugleichen (Urteil 5A_921/2014 vom 11. März 2015 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Im Nichteintretensentscheid des Obergerichts liegt damit auch kein überspitzter Formalismus (BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 621 f.). Keine eigenständige Funktion kommt daneben den Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs, von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und des Willkürverbots zu.
Soweit der Beschwerdeführer schliesslich sinngemäss geltend macht, es hätte gar keines Antrags bedurft, da die Kautionen von Amtes wegen erhoben worden seien, so betrifft diese Rüge nicht die Berufung, sondern das Verhalten des Kantonsgerichts und das kantonale Prozessrecht, auf dessen Grundlage die Kautionen angeordnet wurden. Er hätte die Rüge demnach bereits vor Obergericht erheben müssen. Darauf kann demnach nicht eingetreten werden. Abgesehen davon legt er auch vor Bundesgericht nicht dar, inwiefern kantonales Prozessrecht willkürlich angewendet worden sein soll.
4. Umstritten ist sodann die Behandlung der Klageanerkennungen (Ziff. 1 der Anträge des Beschwerdeführers).
4.1. Das Obergericht hat sich unter zwei verschiedenen Gesichtspunkten mit den Klageanerkennungen befasst:
Einerseits habe der Beschwerdeführer vor Obergericht die Abschreibung von Verfahren durch das Kantonsgericht angefochten (Ziff. 1 der Berufungsanträge mit Bezug auf Dispositiv-Ziff. 1 des kantonsgerichtlichen Beschlusses). Das Obergericht ist darauf nicht eingetreten, da der Beschwerdeführer dadurch nicht beschwert sei, zumal den betroffenen Beklagten keine Parteientschädigung zugesprochen worden sei. Was die Abschreibung der Klage gegen B7.________ betreffe, so behaupte der Beschwerdeführer zwar, B7.________ habe seine Forderung an J6.________ zediert und habe die Klage deshalb nicht anerkennen können. Sowohl diese Behauptung wie auch der mit Berufung eingereichte Zessionsvertrag seien neu (unechte Noven) und im Berufungsverfahren nicht zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer lege nicht dar, dass er sie nicht schon vor Kantonsgericht hätte vorbringen können (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht ist infolgedessen auf diese Punkte insgesamt nicht eingetreten (Ziff. 1.1 des obergerichtlichen Dispositivs).
Andererseits habe der Beschwerdeführer vorgebracht, das Kantonsgericht habe nicht alle Klageanerkennungen berücksichtigt. Das Obergericht hat erwogen, der Beschwerdeführer habe in der Eingabe vom 26. September 2014 22 Beklagte aufgelistet und behauptet, sie würden die Klage anerkennen. Dabei habe es sich aber um unsubstanziierte Behauptungen gehandelt, die sich einzig auf eine angebliche Mitteilung des Aktionariats der Z.________ AG stützten und nicht belegt seien. Ausserdem seien auch nach Auffassung des Beschwerdeführers die Anerkennungen noch nicht verbindlich gewesen, da nach seinen Ausführungen noch nach Lösungen gesucht werde, damit diese Beklagten nicht kostenpflichtig würden. Für das Kantonsgericht habe damit kein Grund bestanden, die Verfahren abzuschreiben oder selber Nachforschungen zu betreiben (vgl. zum Ganzen bereits die obergerichtlichen Erwägungen oben E. 2.6).
4.2. In seiner Beschwerde an das Bundesgericht beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung von Ziff. 1.1 des obergerichtlichen Urteilsspruches und die Rückweisung an das Obergericht, damit es die anerkannten Klagen als erledigt abschreibe (Antrag Nr. 1).
Die Tragweite dieses Antrags ist unklar. Er bezieht sich ausdrücklich auf Ziff. 1.1 des obergerichtlichen Dispositivs. Der Beschwerdeführer setzt sich aber inhaltlich nicht mit den Gründen auseinander, die zu dieser Dispositivziffer geführt haben: Weder geht er darauf ein, dass er zur Anfechtung der effektiv erfolgten Abschreibungen nicht legitimiert ist, noch äussert er sich zum Spezialfall der Klage gegen B7.________. Wie sich aus dem Rückweisungsantrag ergibt, scheint es ihm denn auch eher darum zu gehen, dass noch mehr Klagen infolge Anerkennung vom Protokoll abzuschreiben seien. Wiederum setzt er sich aber nicht mit den Gründen auseinander, weshalb nach Auffassung des Obergerichts das Kantonsgericht keine weiteren Klagen wegen Anerkennung habe abschreiben müssen. Schliesslich weist der Beschwerdeführer erneut auf den Fall L5.________ (Beschwerdegegner 94) hin. L5.________ habe die Klage anerkannt, doch seien die Vorinstanzen nie auf das entsprechende Schreiben (Beschwerdebeilage 13, letzte Seite) von L5.________ eingegangen. Dass dieses - undatierte - Schreiben bereits den Vorinstanzen vorgelegen habe, ist jedoch eine unbelegte Behauptung, so dass darauf nicht eingegangen werden kann (vgl. auch Art. 99 Abs. 1 BGG). Auf den ersten Antrag der Beschwerde kann mithin nicht eingetreten werden.
 
5.
5.1. Auf drei Berufungen ist das Obergericht nicht eingetreten, da der Streitwert unter Fr. 10'000.-- liegt (Verfahren A2 2010 113, 129 und 203; d.h. betreffend Beschwerdegegner 6, 22 und 88). Da der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten sei, erscheine es nicht angezeigt, die Berufungen als Beschwerden entgegenzunehmen.
5.2. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die erstinstanzliche Rechtsmittelbelehrung sei falsch gewesen und das Obergericht hätte die drei Berufungen als Beschwerden entgegen nehmen müssen. Das Vorliegen einer anwaltlichen Vertretung hätte aufgrund der Komplexität des Verfahrens keine Rolle spielen dürfen.
5.3. Ob das Obergericht in den genannten drei Verfahren die Berufung hätte als Beschwerde entgegennehmen müssen oder ob es sogar den Streitwert hätte zusammenrechnen müssen, kann offen bleiben. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass diese Verfahren inhaltlich anders zu beurteilen wären, als die übrigen Verfahren, in denen es zu keiner Klageanerkennung gekommen ist. Der Beschwerdeführer hat kein schutzwürdiges Interesse daran (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG), dass das Nichteintreten auf diese drei Berufungen (Ziff. 1.2 des obergerichtlichen Dispositivs) ersetzt würde durch eine Abweisung der Berufung, soweit auf diese eingetreten werden kann (entsprechend Ziff. 1.3 des obergerichtlichen Dispositivs).
5.4. Der Beschwerdeführer verlangt schliesslich, das Bundesgericht habe die kantonale Berufung für gültig zu erklären (Antrag Nr. 2 der Beschwerde). Dieser Antrag bezieht sich nicht auf die soeben behandelten drei Verfahren, zu denen er sich in Antrag Nr. 3 seiner Beschwerde äussert, und auch nicht auf die oben in E. 4 behandelten Verfahren, die er in Antrag Nr. 1 anspricht (vgl. oben lit. C). Was er sonst damit bezwecken könnte, ist nicht ersichtlich, zumal das Obergericht seine Berufung nicht generell als unzulässig erklärt hat. Auf diesen Antrag ist nicht einzutreten.
6. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine geschuldet (Art. 68 Abs. 1 BGG).
8. Das Obergericht hat sein Urteil erst wenigen Beschwerdegegnern eröffnet, nämlich einerseits den anwaltlich vertretenen (Beschwerdegegner Nr. 2, 3, 52, 53, 107, 112, 120 und 124) sowie A1.________ (Beschwerdegegner 1), A5.________ (Beschwerdegegner 83), A6.________ (Beschwerdegegner 105), B6.________ (Beschwerdegegnerin 106) und I6.________ (Beschwerdegegner 113). Das Obergericht hat vorgesehen, sein Urteil den übrigen Beschwerdegegnern erst nach Eintritt der Rechtskraft zu eröffnen. Wie es sich damit verhält, braucht an dieser Stelle nicht entschieden zu werden (vgl. BGE 122 I 97 E. 3a/bb S. 99; 130 III 396 E. 1.3 S. 400). Es liegt jedenfalls nicht am Bundesgericht, als erste Instanz die bisher nicht ins Verfahren einbezogenen Beschwerdegegner über den Abschluss ihrer Verfahren zu informieren. Das Obergericht wird demnach angewiesen, diesen Beschwerdegegnern mit der nachträglichen Eröffnung seines eigenen Urteils zugleich den vorliegenden bundesgerichtlichen Entscheid in Kopie mitzuteilen.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. 
3.1. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Beschwerdegegnern Nr. 1, 2, 3, 52, 53, 83, 105, 106, 107, 112, 113, 120 und 124, der Y.________ AG, dem Kantonsgericht und dem Obergericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.
3.2. Das Obergericht wird angewiesen, den übrigen Beschwerdegegnern mit der nachträglichen Eröffnung seines Urteils vom 5. Mai 2015 zugleich den vorliegenden bundesgerichtlichen Entscheid mitzuteilen.
Lausanne, 6. November 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg