BGer 1C_557/2015
 
BGer 1C_557/2015 vom 10.11.2015
{T 0/2}
1C_557/2015
 
Urteil vom 10. November 2015
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
Beschwerdeführer,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Toni Dettling,
gegen
Rotenfluebahn Mythenregion AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Pfister,
Gemeinderat Schwyz,
Herrengasse 17, Postfach 253, 6431 Schwyz,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wolf,
Amt für Raumentwicklung des Kantons Schwyz,
Bahnhofstrasse 14, Postfach 1186, 6431 Schwyz,
Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz.
Gegenstand
Planungs- und Baurecht (Baubewilligung); Kostenverlegung u. Parteientschädigung,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 24. September 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III.
 
Erwägungen:
1. Die Seilbahn Rickenbach-Rotenfluh AG reichte ein Plangenehmigungs- und Konzessionsgesuch für den Bau einer Umlaufkabinenbahn Rickenbach-Rätigs-Rotenfluh sowie ein Baugesuch für eine Parkierungsanlage bei der neuen Talstation ein. Gegen die projektierte Parkierungsanlage (nicht aber gegen die Luftseilbahn) erhoben A.________, B.________ und C.________ fristgerecht Einsprache. Am 16. November 2012 erteilte der Gemeinderat Schwyz die Bewilligung für den Neubau der Parkierungsanlage und wies die Einsprachen ab. Gleichzeitig eröffnete er die kantonale Baubewilligung, die das Amt für Raumentwicklung des Kantons Schwyz (ARE/SZ) am 29. Oktober 2012 erteilt hatte.
Am 17. Juli 2013 erteilte das Bundesamt für Verkehr (BAV) die seilbahnrechtliche Konzession und die Plangenehmigung für die Umlaufkabinenbahn Rickenbach-Rätigs-Rotenfluh. Diese erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Gegen die Baubewilligung für die Parkierungsanlage erhoben A.________, B.________ und C.________ Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat des Kantons Schwyz. Dieser wies die Beschwerde am 2. Juli 2013 ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wies die dagegen erhobene Beschwerde der Einsprecher am 27. November 2013 teilweise gut und wies die Sache an den Regierungsrat zurück, um im Sinne der Erwägungen ergänzende Abklärungen und eine anschliessende Neubeurteilung zum bergseitigen Einlenkradius der Parkhauseinfahrt vorzunehmen. Gestützt auf zusätzliche Abklärungen des kantonalen Tiefbauamts wies der Regierungsrat die Verwaltungsbeschwerde am 24. Juni 2014 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde der Einsprecher wies das Verwaltungsgericht am 29. Oktober 2014 ab. Dagegen gelangten A.________, B.________ und C.________ am 9. Dezember 2014 mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht. Dieses hiess mit Urteil vom 1. Juli 2015 (1C_597/2014) die Beschwerde gut, hob den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 29. Oktober 2014 sowie Disp.-Ziff. 2 und 3 des Entscheids des Verwaltungsgerichts vom 27. November 2013 auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an das Verwaltungsgericht zurück.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz hiess mit Entscheid vom 24. September 2015 die Beschwerde vom 21. Juli 2014 gut und hob gestützt auf das Bundesgerichtsurteil 1C_597/2014 vom 1. Juli 2015 den Regierungsratsbeschluss vom 24. Juni 2014 auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur Einholung eines Verkehrsgutachtens sowie zur anschliessenden Neubeurteilung an den Regierungsrat zurück. Unter Ziffer 2.2 des Entscheiddispositivs regelte das Verwaltungsgericht die Parteientschädigung für das regierungsrätliche Beschwerdeverfahren neu.
2. Mit Eingaben vom 26. Oktober 2015 führen A.________, B.________ und C.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 24. September 2015. Die Beschwerde richtet sich gegen 2.2 des Entscheiddispositivs. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Mit dem angefochtenen Entscheid wird das Beschwerdeverfahren nicht abgeschlossen. Der Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts gilt als Zwischenentscheid. Ein solcher liegt auch vor, wenn eine Vorinstanz des Bundesgerichts im Rahmen eines Rückweisungsentscheids über Kostenfolgen befindet. Unter dem Vorbehalt der hier nicht gegebenen Fälle von Art. 92 BGG ist die Beschwerde gegen einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid nur zulässig, wenn dieser einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder, was hier von vornherein nicht zutrifft, die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach konstanter Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (BGE 137 III 324 E. 1.1; 136 IV 92 E. 4 je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführer machen hierzu überhaupt keine Ausführungen. Sie legen nicht dar, inwiefern ihnen ein Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG entstehen könnte. Ein solcher Nachteil ist indessen auch nicht ersichtlich. Ein Zwischenentscheid wie der vorliegende verursacht keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, weil der Kostenentscheid im Anschluss an den aufgrund des Rückweisungsentscheids neu ergehenden Endentscheid in der Sache angefochten werden kann (Art. 93 Abs. 3 BGG). Demnach ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Schwyz, dem Amt für Raumentwicklung des Kantons Schwyz, dem Regierungsrat des Kantons Schwyz und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. November 2015
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli