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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
6B_841/2015
Urteil vom 10. November 2015
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterinnen Jacquemoud-Rossari, Jametti,
Gerichtsschreiberin Pasquini.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Fürsprecher Harold Külling,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
2. A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Esther Küng,
3. B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Regula Jäggi,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Mehrfache sexuelle Nötigung; Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 21. Mai 2015.
Sachverhalt:
A.
Das Obergericht des Kantons Aargau sprach X.________ am 21. Mai 2015 zweitinstanzlich in Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Bremgarten vom 14. November 2013 der mehrfachen sexuellen Nötigung schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren und ordnete eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme an. Es sah vom Widerruf des bedingten Vollzugs der Geldstrafe aus dem Jahre 2009 ab und entschied über die geltend gemachten Zivilforderungen.
Das Obergericht geht von folgendem Sachverhalt aus: B.________ besuchte im Jahr 2010 einen Fasnachtsball. Als sie sich ins Freie begab, um zu urinieren, begleitete X.________ sie. Während sie kauernd ihre Hose hochzog, stellte er sich mit entblösstem und erigiertem Glied neben sie. Er packte ihren Kopf und führte sein Glied gegen ihren Willen in ihren Mund. Er hielt ihren Kopf fest und schob ihn bis zur Ejakulation hin und her. Aufgrund ihrer kauernden Stellung, wegen ihrem gelähmten rechten Arm, weil sie festgehalten wurde und aus Angst vor dem körperlich überlegenen Begleiter sowie aufgrund des Alkoholkonsums konnte sich B.________ nicht gegen den Übergriff wehren (Vorfall 1).
Nach dem Besuch eines Fasnachtsballs wollte A.________ frühmorgens am 25. Februar 2007 nach Hause. X.________ anerbot sich, sie zu fahren. Als er in einen Wald abbog, zog sie aus Angst vor einem sexuellen Übergriff die Handbremse. X.________ rannte der Ausgestiegenen nach und warf sie zu Boden, worauf sie zu weinen begann. Danach stiegen beide wieder ins Auto. Da griff er sie am Oberkörper, am Hals, an den Schultern und im Intimbereich aus. Vom Beifahrersitz aus musste A.________ ihn mit der Hand bis zum Samenerguss befriedigen. Sie machte dies aus Angst vor einem weitergehenden sexuellen Übergriff und damit er von ihr abliess (Vorfall 2) .
B.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt sinngemäss, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben, und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
Erwägungen:
1.
Auf die Beschwerde ist mangels Begründung nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer einleitend pauschal und ohne Bezug zum angefochtenen Entscheid Gesetzes- und Verfassungsartikel aufführt (Beschwerde S. 3 Ziff. 5; Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).
Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die erstmals vor Bundesgericht erhobenen Einwände, einzig die Aussagen von A.________ anlässlich der Einvernahme vom Februar 2012 seien verwertbar (Beschwerde S. 13), und aus der Anklage werde nicht ersichtlich, wie er diese genötigt haben soll (Beschwerde S. 14). Der Beschwerdeführer hätte diese Rügen bereits im kantonalen Verfahren vorbringen können und müssen. Der Grundsatz der Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs und das Gebot von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) verbieten es, formelle Rügen erst bei ungünstigem Verfahrensausgang zu erheben, wenn sie bereits früher hätten vorgebracht werden können (BGE 135 I 91 E. 2.1; 135 III 334 E. 2.2; je mit Hinweis).
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt beim ersten Vorfall eine Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) und eine willkürliche Beweiswürdigung (Art. 9 BV). Er macht zusammengefasst geltend, die Vorinstanz berücksichtige nicht, dass die Anzeige erst drei Tage nach der Tat erfolgt sei, dass die Beschwerdegegnerin 3 anfänglich Dritten gegenüber geäussert habe, der Sexualkontakt mit ihm sei einvernehmlich gewesen und dass erst der Kontakt mit einem angeblichen früheren Opfer von ihm ihre Anzeige veranlasst habe. Bei der Würdigung der Aussagen der Beschwerdegegnerin 3 sei einzubeziehen, dass sie vor dem Vorfall ein Gespräch sexuellen Inhalts über das Urinieren geführt hätten, dass sie davon abzulenken versuche, indem sie behaupte, sie sei abgefüllt worden, und dass er nach dem Vorfall C.________ mitgeteilt habe, die Beschwerdegegnerin 3 habe ihn oral befriedigt. Deshalb könne der Vorwurf, der Oralverkehr sei nicht einvernehmlich gewesen, nicht zutreffen. Schliesslich habe er den Oralverkehr plausibel geschildert. Ausserdem stelle ein Gutachter fest, dass er kein Lügner sei (Beschwerde S. 7-12).
2.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen), oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Nach der bundesgerichtlichen Praxis liegt Willkür vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; 138 I 305 E. 4.3; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 225 E. 3.2 mit Hinweisen). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen).
2.3. Die Vorinstanz legt schlüssig dar, weshalb sie mehrheitlich zur Auffassung gelangt, aufgrund der gesamten Umstände und der glaubhaften Aussagen der Beschwerdegegnerin 3 sei von deren Sachverhaltsschilderung auszugehen, wonach der Beschwerdeführer sie zum Oralverkehr gezwungen habe. Ihre Würdigung ist nicht zu beanstanden. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, erschöpft sich weitgehend in einer appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil, auf die das Bundesgericht nicht eintritt. Er beschränkt sich darauf, die eigene Sichtweise des Geschehens darzulegen. Damit ist seine Beschwerde nicht geeignet, offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel daran darzutun, dass sich der Anklagesachverhalt verwirklicht hat. Der Beschwerdeführer hätte klar und substanziiert darlegen müssen, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sind oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen und dass die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen. So hält die Vorinstanz z.B. nachvollziehbar fest, weshalb sie für die Beweiswürdigung beim ersten Vorfall grundsätzlich nur auf die Aussagen der beiden Beteiligten abstellt (Urteil S. 15 E. 3.5), und führt aus, wie sie den Umstand würdigt, dass die Anzeige erst drei Tage nach dem Vorfall erfolgte (Urteil S. 17 E. 3.6.3), und weshalb sie die Schilderungen der Beschwerdegegnerin 3 als glaubhaft erachtet (Urteil S. 16-18 E. 3.6 und E. 3.8). Soweit sich der Beschwerdeführer überhaupt substanziiert mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt, sind seine Vorbringen und Rügen unbehelflich. Entgegen seiner Auffassung führt der Umstand, dass der Gutachter das pathologische Lügen bei ihm im Zusammenhang mit der revidierten Psychopathy-Checkliste mit null Punkten bewertete (kantonale Akten act. 533, Gutachten vom 19. Juli 2013, S. 50 ), nicht dazu, dass seine Aussagen glaubhaft sind. Die Vorinstanz setzt sich mit seinen Angaben auseinander und gelangt willkürfrei zum Schluss, sie seien widersprüchlich und nicht glaubhaft (Urteil S. 17 E. 3.7). Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet, soweit auf sie eingetreten werden kann.
2.4. Aus den Einwänden des Beschwerdeführers ergibt sich auch keine Verletzung der Maxime der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO und Art. 249 aBStP), wonach das Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner persönlichen Ansicht aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber entscheidet, ob es eine Tatsache für erwiesen hält (vgl. BGE 138 IV 47 E. 2.3; 133 I 33 E. 2.1; je mit Hinweisen).
3.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, Art. 189 StGB sei verletzt, weil das Streicheln der Beine beim zweiten Vorfall keine sexuelle Handlung darstelle (Beschwerde S. 13), zielt ins Leere. Er wurde deswegen nicht verurteilt. Es kann auf die rechtliche Würdigung der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil S. 26 f. E. 6.4). Soweit der Beschwerdeführer auch beim zweiten Vorfall eine Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) und eine willkürliche Beweiswürdigung (Art. 9 BV) rügt (Beschwerde S. 12-15), ist auf die Beschwerde mangels Begründung nicht einzutreten. Inwiefern die Vorinstanz auf der Grundlage der von ihr festgestellten Tatsachen den Tatbestand der sexuellen Nötigung zu Unrecht bejaht, wird in der Beschwerde nicht dargelegt und ist nicht ersichtlich.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. November 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini