BGer 6B_1080/2015 |
BGer 6B_1080/2015 vom 11.11.2015 |
{T 0/2}
|
6B_1080/2015
|
Urteil vom 11. November 2015 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
|
Bundesrichter Denys, Präsident,
|
Gerichtsschreiber C. Monn.
|
Verfahrensbeteiligte |
X.________,
|
Beschwerdeführer,
|
gegen
|
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
|
Beschwerdegegnerin.
|
Gegenstand
|
Verletzung von Verkehrsregeln, Nichteintreten auf eine Einsprache infolge ungültiger Unterschrift,
|
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 9. Juli 2015.
|
Der Präsident zieht in Erwägung: |
1. |
Am 5. Dezember 2014 reichte der Beschwerdeführer bei der schweizerischen Botschaft in London eine mit seiner fotokopierten bzw. computergeschriebenen Unterschrift versehene Einsprache gegen einen Strafbefehl ein. Am 22. Dezember 2014 wies ihn die Staatsanwaltschaft See-Oberland darauf hin, dass eine Einsprache eigenhändig unterzeichnet sein müsse. Sie setze ihm eine Frist von fünf Tagen an, um eine schriftliche Eingabe mit eigenhändiger Unterschrift nachzureichen, ansonsten die Akten an das zuständige Gericht überwiesen würden mit dem Antrag, es sei die Ungültigkeit der Einsprache festzustellen.
|
Am 5. Januar 2015 gingen bei der Botschaft ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 1. Januar 2015 und eine Kopie der Einsprache ein. Beide Dokumente waren erneut mit einer fotokopierten bzw. computergeschriebenen Unterschrift versehen.
|
Mit Verfügung vom 6. Februar 2015 stellte das Bezirksgericht Pfäffikon fest, dass keine gültige Einsprache vorliege und der Strafbefehl demgemäss rechtskräftig sei. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 9. Juli 2015 ab.
|
Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, der Beschluss vom 9. Juli 2015 sei aufzuheben.
|
2. |
In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist anzugeben, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid nach Auffassung des Beschwerdeführers gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll.
|
Soweit sich der Beschwerdeführer nicht mit dem Gegenstand des angefochtenen Entscheids befasst, sind die Ausführungen von vornherein unzulässig.
|
Im Übrigen führt der Beschwerdeführer nur aus, der angefochtene Entscheid sei abzulehnen, da weder eine Rechtswidrigkeit in der Erstellung der Einsprache, noch ein Mangel an Formalität, noch ein Verschulden seinerseits vorliege. Die Staatsanwaltschaft hätte "einen Antrag betreffend Feststellung der Ungültigkeit seiner Einsprache ... einreichen müssen" (act. 2 S. 2 Ziff. 1).
|
Mit diesen Vorbringen ist der Beschwerdeführer nicht zu hören, Er begründet mit keinem Wort, aus welchem Grund seine Eingabe keinen formellen Mangel aufgewiesen haben soll und weshalb ihn kein Verschulden treffen soll. Die Staatsanwaltschaft hat ihn ja ausdrücklich auf den Mangel seiner Eingabe hingewiesen und ihm eine Frist zu dessen Behebung angesetzt. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
|
3. |
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BG). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der Beschwerdeführer macht geltend, alle seine Vermögenswerte seien in Zug blockiert und er dadurch erheblich geschädigt und finanziell benachteiligt (act. 11 S. 2). Da er indessen seine Bedürftigkeit nicht nachweist, kommt eine Herabsetzung der Gerichtskosten nicht in Betracht.
|
Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
|
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
|
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
|
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
|
Lausanne, 11. November 2015
|
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Präsident: Denys
|
Der Gerichtsschreiber: Monn
|