BGer 8C_799/2015 |
BGer 8C_799/2015 vom 13.11.2015 |
{T 0/2}
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8C_799/2015
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Urteil vom 13. November 2015 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Eidgenössisches Departement
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für auswärtige Angelegenheiten,
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Bundeshaus West, 3003 Bern,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Rechtsverweigerungsbeschwerde.
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 29. Oktober 2015 gegen das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten,
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in Erwägung, |
dass sich das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten gegenüber dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Oktober 2015 gestützt auf Art. 34 Abs. 3 BPG geweigert hat, eine die Nichtzulassung zur ersten Prüfungsrunde zum diplomatischen Concours bestätigende Verfügung zu erlassen,
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dass er sich dagegen vor Bundesgericht zur Wehr setzt,
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dass das Bundesgericht als letzte Rechtsmittelinstanz erst angerufen werden kann, wenn darüber vorgängig das Bundesverwaltungsgericht formell befunden hat (Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG; siehe weiter: Art. 44, 46a und 47 Abs. 1 lit. b VwVG, Art. 33 lit. d VGG und Art. 36 Abs. 1 BPG),
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dass sich daher die Beschwerde ans Bundesgericht zum jetzigen Zeitpunkt als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erledigt wird,
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dass zugleich gestützt auf Art. 30 Abs. 2 BGG eine Überweisung an das Bundesverwaltungsgericht zu erfolgen hat,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt die Präsidentin: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Beschwerde wird an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen.
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3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Eidgenössischen Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 13. November 2015
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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