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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
1C_493/2015
Urteil vom 16. November 2015
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Geosits,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Bereich Administrativmassnahmen,
Lessingstrasse 33, Postfach, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Rekursabteilung, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Vorsorglicher Entzug des Führerausweises; aufschiebende Wirkung,
Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. August 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Abteilungspräsident.
Sachverhalt:
A.
Am 3. Januar 2015 verursachte A.________ (Jg. 1939) in angetrunkenem Zustand (0,57 Promille) am Steuer eines Personenwagens einen Selbstunfall, indem sie in Kreuzlingen die Herrschaft über ihr Fahrzeug verlor und in eine Verkehrsinsel hineinfuhr. Sie erklärte den Unfall gegenüber der Polizei damit, dass ihr ein wenig schwindlig gewesen sei, vermutlich wegen des konsumierten Alkohols.
Am 13. Februar 2015 verurteilte die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen A.________ wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand bzw. Nichtbeherrschens des Fahrzeugs zu einer Busse von Fr. 1'000.--.
Am 23. Februar 2015 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A.________ den Führerausweis ab dem 3. März 2015 nach Art. 30 VZV zur Abklärung von Ausschlussgründen provisorisch. Zur Begründung verwies es auf den Vorfall vom 3. Januar 2015 und eine Verfügung vom 9. Juli 2013, mit welcher A.________ der Führerausweis wegen schwerer Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsrecht für drei Monate (bis zum 31. Oktober 2014) entzogen worden war. Da A.________ seit Anfang 2013 drei Unfälle verursacht habe und 76 Jahre alt sei, bestehe eine ernsthafte Wahrscheinlichkeit, dass ihre Fahrfähigkeit aufgrund einer Gesundheitsproblematik eingeschränkt sei. Einem allfälligen Rekurs entzog das Strassenverkehrsamt die aufschiebende Wirkung.
Am 21. Juli 2015 wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich den Rekurs von A.________ gegen die provisorische Entzugsverfügung ab und entzog einer allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde die aufschiebende Wirkung.
Mit Eingabe vom 20. August 2015 focht A.________ diesen Rekursentscheid beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich an. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, der Beschwerde aufschiebende Wirkung einzuräumen.
Mit Präsidialverfügung vom 24. August 2015 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab.
B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, diese Verfügung aufzuheben und der beim Verwaltungsgericht hängigen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
C.
Das Verwaltungsgericht und das Strassenverkehrsamt beantragen in ihren Vernehmlassungen, die Beschwerde abzuweisen und verzichten im Übrigen auf Vernehmlassung. Die Sicherheitsdirektion verzichtet auf Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
1.1. Mit der angefochtenen Präsidialverfügung wurde im Beschwerdeverfahren gegen den vom Strassenverkehrsamt verfügten provisorischen Führerausweisentzug die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt. Angefochten ist damit ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Er schliesst das Verfahren allerdings nicht ab, es handelt sich um einen Zwischenentscheid, der nach Art. 93 Abs. 1 i.V.m. Art. 117 BGG unter anderem dann anfechtbar ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a). Ein solcher Nachteil ist vorliegend nach der Rechtsprechung zu bejahen, da die Beschwerdeführerin während der Dauer des Verfahrens nicht fahrberechtigt ist (vgl. BGE 122 II 359 E. 1b S. 362; Urteil 1C_233/2007 vom 4. Februar 2008 E. 1.1). Bei der angefochtenen Präsidialverfügung handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme zur Sicherstellung gefährdeter Interessen bis zum Abschluss des Hauptverfahrens (BGE 125 II 396 E. 3 S. 401; 122 II 359 E. 1a S. 362), welches seinerseits eine vorsorgliche Massnahme - einen vorsorglichen Führerausweisentzug - zum Gegenstand hat. Dagegen sind einzig Verfassungsrügen zulässig (Art. 98 BGG; Urteile 1C_522/2011 vom 20. Juni 2012 E. 1.3 und 1C_73/2012 vom 23. März 2012 E. 1.2).
1.2. Die Beschwerdeführerin erhebt keine Verfassungsrügen, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Im Übrigen wäre sie auch unbegründet. Dem Verwaltungsgericht stellen sich beim Entscheid über das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen genau die gleichen Fragen wie bei seinem Endentscheid, mit einer Gutheissung des Gesuchs würde dieser faktisch vorweggenommen. Unter dem Gesichtspunkt der in dieser Konstellation besonders gebotenen beförderlichen Verfahrensführung (vgl. BGE 125 II 396 E. 3 letzter Absatz S. 401) liegt es daher nahe, bei einem Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, das sich ohne Weiterungen beurteilen lässt und das sich als begründet herausstellt, direkt den Endentscheid zu fällen. Ist das Gesuch dagegen wie hier nicht ohne Weiteres liquid, rechtfertigt sich, es ohne vertiefte Abklärungen sofort abzuweisen und sich auf die rasche Erledigung des Verfahrens zu konzentrieren.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Mit dem Nichteintretensentscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Abteilungspräsident, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. November 2015
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Störi