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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
5A_907/2015
Urteil vom 16. November 2015
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Oberland Ost,
2. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Emmental.
Gegenstand
Persönlicher Verkehr (vorsorgliche Massnahmen),
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 30. September 2015 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht).
Nach Einsicht
in die (als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG entgegengenommene) Eingabe der Beschwerdeführerin gegen den Entscheid vom 30. September 2015 des Obergerichts des Kantons Bern, das einen vorsorglichen Massnahmeentscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Emmental (betreffend Einschränkung des persönlichen Verkehrs der Beschwerdeführerin gegenüber ihren beiden Kindern auf ein begleitetes Besuchsrecht) aufgehoben und die Sache zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs und zur anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen hat, jedoch auf die Beschwerde, soweit weitergehend, nicht eingetreten ist,
in die Gesuche der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der Beschwerdefrist und um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,
in Erwägung,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG innert 30 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben ist (Art. 100 Abs. 1, 48 Abs. 1 BGG),
dass auf das Gesuch um Wiederherstellung der bundesgerichtlichen Beschwerdefrist nicht einzutreten ist, weil die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht kein die Wiederherstellung der Beschwerdefrist rechtfertigendes unverschuldetes Hindernis an der Fristeinhaltung im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BGG aufzeigt,
dass sodann der Entscheid des Obergerichts vom 30. September 2015 der Beschwerdeführerin am 2. Oktober 2015 eröffnet worden ist,
dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde an das Bundesgericht erst am 12. November 2015 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist der Post übergeben hat,
dass sich somit die Beschwerde als verspätet und daher als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass im Übrigen die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG auch deshalb unzulässig wäre, weil einerseits die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die selbständige Anfechtbarkeit des obergerichtlichen Zwischenentscheids (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) nicht dartut und weil anderseits die Beschwerde den Begründungsanforderungen der Art. 42Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG in keiner Weise entspricht,
dass der Beschwerdeführerin in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1.
Auf das Fristwiederherstellungsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden Oberland Ost und Emmental sowie dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. November 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann