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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
5D_198/2015
Urteil vom 16. November 2015
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreuzlingen.
Gegenstand
Kostenerlass,
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 1. Oktober 2015 des Obergerichts des Kantons Thurgau.
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 1. Oktober 2015 des Obergerichts des Kantons Thurgau, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den lediglich teilweisen Erlass der ihm (durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreuzlingen) auferlegten Kosten (Reduktion von Fr. 6'700.-- auf Fr. 3'350.--) abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im Entscheid vom 1. Oktober 2015 erwog, der Beschwerdeführer vermöge nicht in genügendem Masse glaubhaft zu machen, dass er aus finanziellen Gründen ausserstande wäre, die bereits auf die Hälfte reduzierten Verfahrenskosten zu bezahlen, die Voraussetzungen für einen weiteren Kostenerlass (Art. 112 Abs. 1ZPO) seien nicht erfüllt, das öffentliche Interesse des Kantons an der Aufrechterhaltung der nicht erlassenen Forderungshälfte gehe vor,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts vom 1. Oktober 2015 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreuzlingen und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. November 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann