BGer 8C_215/2015 |
BGer 8C_215/2015 vom 17.11.2015 |
{T 0/2}
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8C_215/2015
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Urteil vom 17. November 2015 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Bundesrichter Ursprung, Frésard, Maillard, Bundesrichterin Heine,
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Gerichtsschreiber Nabold.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Deecke,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Invalidenrente),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
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vom 11. Februar 2015.
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Sachverhalt: |
A. Der 1955 geborene A.________ war als Hilfsmonteur der Firma B.________ bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 4. April 2012 über eine Kabelrolle stolperte und sich am linken Knie verletzte. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 23. Januar 2014 und Einspracheentscheid vom 2. Juni 2014 verneinte die SUVA einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente oder auf eine Integritätsentschädigung.
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B. Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 11. Februar 2015 ab.
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C. Mit Beschwerde beantragt A.________, ihm sei unter Aufhebung des Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheides eine Invalidenrente auszurichten.
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Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.
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D. Auf instruktionsrichterliche Aufforderung hin nahm die SUVA mit Eingabe vom 25. September 2015 zu den gestellten Fragen Stellung und legte die Suchkriterien, mit welchen die DAP-Abfrage im vorliegenden Verfahren vorgenommen wurde, offen. A.________ hielt daraufhin in seiner Eingabe vom 5. Oktober 2015 an seinen Anträgen fest.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.). Das Bundesgericht prüft indessen, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280; vgl. auch BGE 140 V 136 E. 1.1 S. 138).
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1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2.
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2.1. Ist eine versicherte Person infolge des Unfalles mindestens zu 10 Prozent invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
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2.2. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die Zahlen der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der SUVA herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593 f. mit Hinweis).
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3. Streitig und zu prüfen ist, ob Vorinstanz und Verwaltung zu Recht einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung verneint haben. Dabei ist letztinstanzlich nicht streitig, dass der Versicherte bei alleiniger Betrachtung der Unfallfolgen in der Lage wäre, einer seinem Leiden angepassten Tätigkeit vollzeitig und ohne Leistungseinbusse nachzugehen. Ebenfalls nicht substanziiert bestritten wird das von Vorinstanz und Verwaltung auf Fr. 57'600.- festgesetzte Valideneinkommen. Streitig ist demgegenüber das vom Versicherten noch erzielbare Invalideneinkommen und dabei insbesondere, ob die Vorinstanz zu dessen Bemessung auf die DAP abstellen durfte.
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4. |
4.1. Die Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) ist eine Sammlung von Beschreibungen in der Schweiz tatsächlich existierender Arbeitsplätze. Neben allgemeinen Angaben, den Ausbildungsanforderungen (Grundschule, Anlehre, Berufslehre/Fachschule, Höhere Fachschule, Hochschulabschluss) und Verdienstmöglichkeiten werden in der DAP die physischen Anforderungen an die Stelleninhaber oder Stelleninhaberinnen festgehalten. Der Raster der körperlichen Anforderungskriterien basiert auf dem internationalen medizinischen Standard EFL nach Isernhagen (ergonomische Funktions- und Leistungsprüfung). Vor Schaffung der DAP hatte die SUVA die mutmasslichen Verdienstverhältnisse von Invaliden aus der jährlichen "Lohn- und Gehaltserhebung" des damaligen Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA, heute seco) abgeleitet, wobei das Eidgenössische Versicherungsgericht (heute: I. und II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts) von den Zahlen der BIGA-Lohnstatistik je nach Beruf, Behinderung und weiteren allenfalls lohnwirksamen Faktoren des Einzelfalls Abzüge zwischen 10-35 % vorzunehmen begann, da die Statistik keine entsprechenden Differenzierungen enthielt. In der seit 1994 durchgeführten LSE werden personen- und arbeitsplatzbezogene Merkmale zwar erfasst, konnten aber von den Rechtsanwendenden im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur schwer mit der erforderlichen statistischen Zuverlässigkeit auf den Einzelfall übertragen werden; dies führte in BGE 124 V 323 zur Weiterführung der Praxis zum Abzug von den Tabellenlöhnen und in BGE 126 V 77 zu deren Präzisierung. Die SUVA entschloss sich deshalb 1995 zum Aufbau der DAP mit dem Zweck, das Invalideneinkommen entsprechend den gerichtlichen Anforderungen so konkret wie möglich ermitteln zu können ( KLAUS KORRODI, SUVA-Tabellenlöhne zur Ermittlung des Invalideneinkommens, in: Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, 1999, S. 117-124; STEFAN A. DETTWILER, Suva "DAP"t nicht im Dunkeln - Invalidenlohnbemessung anhand konkreter Arbeitsplätze [DAP], in: SZS 2006, S. 6-15; aktualisierte Fassung in: Medizinische Mitteilungen der SUVA Heft 78, 2007, S. 23 ff.). Das Bundesgericht hat die grundsätzliche Zulässigkeit einer Bemessung des Invalideneinkommen ausgehend von DAP-Zahlen unlängst bestätigt (vgl. BGE 139 V 592).
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4.2. Die SUVA ermittelte aufgrund der DAP-Zahlen ein Invalideneinkommen von Fr. 60'463.-. Vergleicht man diesen Wert mit dem von der SUVA auf Fr. 57'600.- bemessenen Valideneinkommen, so ergibt sich ein negativer Invaliditätsgrad. Soweit der Beschwerdeführer bereits daraus schliesst, die Bemessung nach den DAP-Zahlen sei unzulässig, ist Folgendes festzuhalten: Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen). Negative Invaliditätsgrade können resultieren, da demnach gemäss der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs jener Verdienst, welchen der Versicherte ohne Gesundheitsschaden auf dem
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4.3. Die DAP-Datenbank steht nur der SUVA, nicht aber den anderen zugelassenen Unfallversicherern im Sinne von Art. 58 UVG zur Verfügung. Wie das Bundesgericht bereits in BGE 139 V 592 E. 7.1 S. 596 f. festgehalten hat, ist dies bedauerlich, stellt indessen kein Hindernis dar, sie nicht wenigstens in jenen Fällen zu benutzen, in denen dies möglich ist.
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4.4. Was die Rüge anbetrifft, die DAP dokumentiere mehrheitlich Arbeitsplätze in der Industrie und nicht im Dienstleistungsbereich, ist darauf hinzuweisen, dass in den Fällen der SUVA-Versicherten, bei denen die DAP-Methode zur Anwendung kommt, die Valideneinkommen (mehrheitlich) ebenfalls im Produktions- und nicht im Dienstleistungsbereich erzielt wurden (vgl. Art. 66 UVG). Soweit auch in SUVA-unterstellten Betrieben Dienstleistungen erbracht werden, ist davon auszugehen, dass auch diese Löhne in die DAP einfliessen (vgl. BGE 139 V 592 E. 7.2 S. 597). Es sind denn auch keine Gründe ersichtlich, weshalb ein Arbeitsplatz in der Industrie für den Versicherten nicht zumutbar wäre.
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4.5. Soweit der Beschwerdeführer die Rechtsprechung kritisiert, wonach die SUVA wohl Angaben zum Durchschnittslohn der in Frage kommenden Stellen zu machen hat, nicht jedoch zum Medianlohn, so ist festzuhalten, dass - wie der Versicherte in seiner Beschwerde selber zeigt - der entsprechende Medianlohn aufgrund der von der SUVA zur Verfügung gestellten Angaben sich ohne weiteres ermitteln lässt. Zudem kommt den entsprechenden Angaben bei der Überprüfung des Auswahlermessens der SUVA nicht jene Bedeutung zu, die ihr der Beschwerdeführer offenbar zumisst.
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4.6. Die Rechtsprechung hat betont, die DAP-Methode habe zum Ziel, die Vergleichseinkommen so konkret wie möglich zu ermitteln (vgl. BGE 139 V 592 E. 7.1 S. 596). Entsprechend müssen die im Einzelfall ausgewählten fünf DAP-Stellenprofile der versicherten Person in jeder Hinsicht zumutbar sein (vgl. Urteil 8C_107/2014 vom 24. Juli 2014 E. 5.3). Der Versicherte bringt nichts vor, was die fünf konkret ausgewählten Arbeitsplätze als für ihn unzumutbar erscheinen lassen würde.
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4.7. Würde das Invalideneinkommen des Versicherten ausgehend von der LSE 2010 bemessen, so wäre von einem Einkommen im Anforderungsniveau 4 auszugehen. Der Beschwerdeführer rügt, im DAP-Abfrageresultat seien etliche Stellen enthalten, welche mindestens Fähigkeiten gemäss Anforderungsniveau 3 erfordern würden (so namentlich: DAP 536'488, Büroangestellter, Fr. 107'250.-; DAP 408'908, Abteilungsleiter Produktion, Fr. 94'250.- und DAP 11'220, Personalberater, Fr. 83'816.-). Diese Stellen würden ihm bei realistischer Betrachtungsweise nicht offenstehen. Das Abfrageresultat und insbesondere das Durchschnitts- und das Medianeinkommen würden durch diese Stellen zu seinen Ungunsten verfälscht.
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4.7.1. Die Tabellenlöhne der LSE 2010 beinhalten Berufe mit unterschiedlichem Anforderungsniveau, wobei der Lohn mit steigendem Anforderungsniveau deutlich zunimmt: Das erste - und oberste - Anforderungsniveau umfasst höchst anspruchsvolle und schwierigste Arbeiten. Das zweite beinhaltet die Verrichtung selbstständiger und qualifizierter Arbeiten. Beim dritten Anforderungsniveau sind Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt und unter das vierte - und niedrigste - Anforderungsniveau fallen einfache und repetitive Tätigkeiten (vgl. auch BGE 126 V 75 E. 3b/bb S. 77). Bei versicherten Personen, die nach Eintritt des Gesundheitsschadens lediglich noch leichte und intellektuell nicht anspruchsvolle Arbeiten verrichten können, ist dabei in aller Regel vom durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn ("Total") für Männer oder Frauen bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes 4) auszugehen (SVR 2002 UV Nr. 15 S. 50, U 240/99 E. 3c/cc). Ein höheres Niveau kann unter Umständen dann massgebend sein, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Fachkenntnisse und Erfahrungen der versicherten Person lohnsteigernd verwertet werden können. Dies kommt vorab dann in Frage, wenn nicht auf den Totalwert, sondern auf einen Branchenlohn abgestellt wird (vgl. Thomas Ackermann, Die Bemessung des Invaliditätsgrades in: Kieser/Lendfers [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2012, S. 36). Würde bei der Anwendung der Tabellenlöhne das Anforderungsniveau ausser Acht gelassen, so hätte dies zur Folge, dass niedrig qualifizierten versicherten Personen ein unangemessen hohes, höher qualifizierten Personen aber ein unangemessen tiefes Einkommen angerechnet würde.
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4.7.2. Die SUVA hat auf Aufforderung des Bundesgerichts hin die Suchkriterien, mit denen die Abfrage der DAP-Datenbank im Fall des Beschwerdeführers konkret vorgenommen wurde, offengelegt (Blatt "DAP-Suchkriterien" vom 29. November 2013). Aus diesen Suchkriterien geht hervor, dass bei der Abfrage nicht nur den körperlichen Einschränkungen des Versicherten Rechnung getragen wurde, sondern die Abfrage auch unter Ausschluss von Schichtarbeit explizit auf die Ausbildungsanforderungen "Grundschule" und "Anlehre" (und die Kantone Zürich und Schwyz) beschränkt wurde. Wie die SUVA bestätigt hat, ist mit "Anlehre" eine in der Regel kurz dauernde Einarbeitung in den neuen Arbeitsbereich gemeint (vgl. bereits Urteil U 102/00 vom 21. Oktober 2003 E. 3.3.1). Damit ist entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers sichergestellt, dass im DAP-Abfrageresultat keine Stellen enthalten sind, welche eine höhere berufliche Qualifikation erfordern. Da das DAP-Resultat im konkreten Fall zudem immerhin 167 Stellen mit dem genannten Anforderungsprofil nachweist, vermag das Vorhandensein einzelner besser bezahlter Stellen noch keine Zweifel an der korrekten Erfassung der DAP-Stellen oder am Funktionieren der Filterung bei der Abfrage zu erwecken. Anzumerken bleibt, dass - weil solche statistischen Ausreisser bei einer Abfrage der Datenbank stets zu erwarten sind - bei der Berechnung des Durchschnitts der Durchschnittslöhne das unterste und das oberste Dezil ausser Acht gelassen werden (vgl. STEFAN A. DETTWILER a.a.O. [medizinische Mitteilungen], S. 26 ff.).
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4.8. Durften Vorinstanz und Verwaltung somit grundsätzlich zur Bemessung des Invalideneinkommens auf die DAP abstellen und waren die fünf konkret ausgewählten Arbeitsplätze für den Versicherten unbestrittenermassen zugänglich, so ist die Verweigerung einer Invalidenrente mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades nicht zu beanstanden. Die Beschwerde des Versicherten ist somit abzuweisen.
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5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 17. November 2015
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Der Gerichtsschreiber: Nabold
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