BGer 8C_821/2015 |
BGer 8C_821/2015 vom 18.11.2015 |
8C_821/2015 {T 0/2}
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Urteil vom 18. November 2015 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________, vertreten durch
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Enver Durmishi,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 2015.
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 24. Oktober 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 2015,
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in Erwägung, |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass bei einem Entscheid, der sich auf mehrere selbstständige Begründungen stützt, die je für sich für den Ausgang des Rechtsstreits entscheidend sind, sämtliche Begründungen ausreichend substanziiert angefochten werden müssen (BGE 138 III 728 E. 3.4 S. 734 f.; 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f.; 132 I 13 E. 3 S. 16 f.),
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dass die Vorinstanz in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und Auslegung des für kosovarische Staatsangehörige bis Ende März 2010 anwendbaren Übereinkommens zwischen der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien und der Schweiz näher dargelegt hat, weshalb ein sich allfällig seit Ende März 2010 verschlechternder Gesundheitszustand nicht zu einer Erhöhung der bisher ausgerichteten, nach Kosovo exportierten halben Invalidenrente führen kann,
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dass das Bundesverwaltungsgericht im Sinne einer Zusatzbegründung erwog, abgesehen davon habe der Beschwerdeführer die für eine Anhandnahme eines Revisionsgesuchs generell vorausgesetzte Glaubhaftmachung sich erheblich und dauerhaft geänderter tatsächlicher Verhältnisse nicht erbracht, weshalb auch aus diesem Grund die Verwaltung an der Weiterausrichtung der halben Invalidenrente festhalten durfte,
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dass der Beschwerdeführer auf diese zweite Begründung nicht näher eingeht,
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dass er überdies lediglich das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene wiederholt, ohne sich indessen mit den dazu ergangenen Erwägungen substanziell auseinander zu setzen, geschweige denn aufzuzeigen, inwiefern diese oder der Entscheid im Ergebnis gegen Recht verstossen sollen,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt die Präsidentin: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 18. November 2015
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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