BGer 2C_224/2015 |
BGer 2C_224/2015 vom 19.11.2015 |
{T 0/2}
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2C_224/2015
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Urteil vom 19. November 2015 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Bundesrichter Donzallaz,
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Bundesrichter Haag,
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Gerichtsschreiber Hugi Yar.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Florian Wick,
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gegen
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Amt für Migration des Kantons Schwyz,
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Regierungsrat des Kantons Schwyz.
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Gegenstand
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Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungs-gerichts des Kantons Schwyz, Kammer III,
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vom 28. Januar 2015.
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Sachverhalt: |
A. |
A.a. A.________ (geb. 1984) stammt aus dem Kosovo. Er kam im Jahre 1984 mit der Mutter und drei Geschwistern im Familiennachzug in die Schweiz. Vom 31. August 1987 bis 15. Januar 1988 befand er sich in seiner Heimat; im Übrigen wuchs er in der Schweiz auf. Im Juli 2002 brach er seine Lehre als Gipser ab. Danach arbeitete er punktuell in temporären Arbeitseinsätzen oder war er arbeitslos. Seit Mitte 2010 führt A.________ eine Beziehung mit einer Schweizerbürgerin. Die beiden sind am 18. November 2011 Eltern eines gemeinsamen Sohns geworden. Am 13. April 2012 heirateten sie.
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A.b. Ab Februar 1999 bis Dezember 2007 geriet A.________ wiederholt mit dem Gesetz in Konflikt: Die Jugendanwaltschaft Kreis III des Kantons Schwyz verurteilte ihn am 10. Juni 2000 wegen versuchten Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs sowie versuchter Nötigung zu einer bedingten Einschliessungsstrafe von 20 Tagen; am 22. Juli 2005 wurde A.________ zu einer Busse von Fr. 600.-- wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz und einfacher Verkehrsregelverletzung durch Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt. Im Juni 2009 ist ihm eine bedingte Busse wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte auferlegt worden. Das Schwergewicht seiner Verfehlungen lag im Übrigen in mittelschweren bis schweren Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz; insgesamt musste ihm der Führerausweis zwischen Februar 1999 und 2011 neunmal entzogen werden; bei mehr als der Hälfte der Verstösse war A.________ innerorts oder auf der Autobahn mit teilweise stark überhöhter Geschwindigkeit kontrolliert worden. Im Jahre 2008 wurde A.________ wegen seines Verhaltens und seiner finanziellen Situation ausländerrechtlich verwarnt.
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B. |
Am 9. Dezember 2013 verurteilte das Strafgericht Schwyz A.________ wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, Übertretungen von diesem sowie mehrfachen vorsätzlichen Fahrens trotz Entzugs des Führerausweises zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten, unter Anrechnung von 105 Tagen Untersuchungshaft, sowie zu einer Busse von Fr. 100.--. Im Nachgang hierzu widerrief das Amt für Migration des Kantons Schwyz die Niederlassungsbewilligung von A.________ und hielt ihn an, das Land zu verlassen. Wegen seines bisherigen Verhaltens überwiege das öffentliche Interesse, Kriminelle wie ihn vom Land fernzuhalten bzw. auszuschaffen, sein privates Interesse, das Familienleben in der Schweiz pflegen und im Land verbleiben zu können. Die hiergegen eingereichten kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg: Der Regierungsrat des Kantons Schwyz kam am 26. August 2014 zum Schluss, dass die Vorinstanz die verschiedenen Interessen sachgerecht gewürdigt habe und sich eine Rückkehr in den Kosovo für den Beschwerdeführer und seine Familie als zumutbar erweise. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz bestätigte diese Einschätzung am 28. Januar 2015.
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C. |
C.a. A.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und ihm seine Niederlassungsbewilligung zu belassen; eventuell sei er zu verwarnen. Er macht geltend, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie verschiedene wesentliche Aspekte nicht berücksichtigt bzw. sich nicht dazu geäussert habe. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei unverhältnismässig und halte vor Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK nicht stand: Er sei seit mehr als 30 Jahren in der Schweiz und habe nur kurze Zeit als Kind im Kosovo verbracht. Seine Verfehlungen im jugendlichen Alter lägen schon viele Jahre zurück. Sein Verschulden könne "höchstens" als mittelschwer bezeichnet werden; weder seiner Frau noch seinem Kind sei es zumutbar, mit ihm in den Kosovo auszureisen. Er pflege eine enge Beziehung zu seiner Gattin und den weiteren hier anwesenden Verwandten bzw. Bekannten und habe sein soziales Netz in der Schweiz aufgebaut, wo er aufgewachsen sei, die Schulen besucht habe und er und seine Frau arbeiteten.
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C.b. Das Verwaltungsgericht und das Amt für Migration haben darauf verzichtet, sich zur Beschwerde zu äussern. Der Regierungsrat des Kantons Schwyz und das Staatssekretariat für Migration (SEM) beantragen, diese abzuweisen. A.________ hat sich zu den behördlichen Eingaben nicht mehr geäussert.
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C.c. Der Abteilungspräsident legte der Beschwerde am 13. März 2015 aufschiebende Wirkung bei.
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Erwägungen: |
1. |
Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Feststellung des Erlöschens bzw. gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung zulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 2, Art. 86 Abs. 1 lit. d sowie Art. 90 BGG; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4), hingegen nicht gegen den damit verbundenen kantonalen Wegweisungsentscheid (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG; BGE 137 II 305 ff.). Diesbezüglich stünde die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (Urteil 2C_64/2007 vom 29. März 2007 E. 2.2). Soweit der Beschwerdeführer den mit dem Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung als gesetzliche Folge (vgl. Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG) verbundenen Wegweisungsentscheid beanstandet (Unzumutbarkeit des Vollzugs ausserhalb der Interessenabwägung bezüglich des Widerrufs), ist auf seine Eingabe nicht einzutreten, da er nicht dartut, dass und inwiefern dieser besondere verfassungsmässige Rechte verletzen würde (vgl. BGE 137 II 305 ff.).
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2. |
2.1. Das Bundesgericht prüft unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann diesen - soweit entscheidrelevant - nur berichtigen oder ergänzen, falls er offensichtlich unrichtig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt wurde (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der Sachverhalt bzw. die beanstandete Beweiswürdigung klar und eindeutig mangelhaft - mit anderen Worten willkürlich - erscheint (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3; Urteil 2C_253/2015 vom 9. September 2015 E. 1.3).
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2.2. Der Beschwerdeführer beschränkt sich weitgehend darauf, die bereits vor dem Verwaltungsgericht erhobenen, von diesem jedoch verworfenen Einwände zu wiederholen und zu behaupten, die Vorinstanz habe die Ausführungen zu seiner Situation nicht zur Kenntnis genommen bzw. willkürlich gewürdigt. Mit den Darlegungen im angefochtenen Entscheid zu seinen dort vorgebrachten Argumenten setzt er sich kaum weiterführend auseinander. Er stellt sachverhaltsmässig und hinsichtlich der Beweiswürdigung lediglich (erneut) seine Sicht der Dinge derjenigen der Vorinstanz gegenüber, ohne darzulegen,
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2.3. Dasselbe gilt, wenn die sachverhaltsbezogenen Rügen - wie hier - in dem Sinn erhoben werden, die Vorinstanz habe durch ihr Vorgehen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 BV) insofern missachtet, als sie sich mit den Einwänden nicht (hinreichend) auseinandergesetzt habe. Entgegen der Kritik des Beschwerdeführers hat das Verwaltungsgericht nicht übersehen, dass dieser nach eigenen Angaben selber Drogen konsumiert haben will, was sich auch aus dem Strafentscheid ohne Weiteres ergibt; es durfte diesen Aspekt indessen willkürfrei in dem Sinn relativieren, dass es sich nicht um eine eigentliche Drogenabhängigkeit handelte, nachdem der Beschwerdeführer im Strafverfahren selber zugestanden hatte, nur ab und zu einen "Joint" zu rauchen und jederzeit damit aufhören zu können. Das Verwaltungsgericht hat sowohl die Situation der Gattin wie jene des Kindes ("Gefahr der Fürsorgeabhängigkeit"), die dreissigjährige Anwesenheit des Beschwerdeführers, den hiesigen Aufenthalt eines Grossteils seiner erweiterten Familie ("50 Verwandte [...] darunter Onkel, Tanten und zahlreiche Cousins"), seine allenfalls beschränkten, aber doch minimal bestehenden sprachlichen Kommunikationsmöglichkeiten in der Heimat sowie den Umstand, dass er als Angehöriger der zweiten Generation zu gelten habe, in seine Interessenabwägung einbezogen; es hat die entsprechenden Aspekte inhaltlich lediglich anders gewichtet, als dies der Beschwerdeführer tut. Die Vorinstanz hat sämtliche gemäss der bundesgerichtlichen Praxis ausschlaggebenden Elemente zur Kenntnis genommen und ihren Entscheid derart begründet, dass der Beschwerdeführer diesen ohne Weiteres sachgerecht anfechten konnte; dass die Vorinstanz einzelne Elemente in der Interessenabwägung anders bewertete, als der Beschwerdeführer dies tut, betrifft nicht die Feststellung des Sachverhalts, sondern dessen rechtliche Würdigung.
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2.4. Soweit der Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren neue, nicht datierte Unterlagen einreicht, hätte er diese bereits in die kantonalen Verfahren einbringen können und müssen; entgegen seiner Auffassung handelt es sich dabei um unzulässige echte und nicht um sog. (zulässige) unechte Noven: Die Frage seiner sozialen Verwurzelung bildete Gegenstand sämtlicher vorinstanzlicher Verfahren; es wäre an ihm gewesen, im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten die entsprechenden Belege rechtzeitig vorzulegen. Die entsprechenden Elemente können im Folgenden nicht weiter berücksichtigt werden.
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3. |
3.1. Hinsichtlich des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung gibt das kantonale Urteil die Rechtslage (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 63 Abs. 2, Art. 62 lit. b sowie Art. 96 AuG bzw. Art. 8 Ziff. 2 EMRK) zutreffend wieder. Entgegen der Kritik des Beschwerdeführers haben die Vorinstanzen zu den von ihm angerufenen Entscheiden des EGMR (Udeh, Maslov usw.) Stellung genommen und seinen Fall von diesen abgegrenzt. Die Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarats Rec (2000) 15 vom 13. September 2000 über den sicheren Aufenthalt von langjährigen Einwanderern sind ihrerseits kein zwingendes Recht und geben im Wesentlichen lediglich die Kriterien der Interessenabwägung wieder, wie sie der EGMR und das Bundesgericht im Rahmen von Art. 8 EMRK berücksichtigen (vgl. BGE 139 I 16 ff., 31 ff.; 137 II 297 E. 2 - 4; 135 II 377 E. 4; vgl. ZÜND/HUGI YAR, Aufenthaltsbeendende Massnahmen im schweizerischen Ausländerrecht, insbesondere unter dem Aspekt des Privat- und Familienlebens, EuGRZ 40/2013 S. 1 ff. N. 38 ff. und N. 41 mit weiteren Hinweisen).
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3.2. |
3.2.1. Bei der nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 96 AuG gebotenen Interessenabwägung sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381 f.). Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; geboten ist eine faire Gesamtsicht (vgl. die Urteile 2C_846/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 2.4 und 2C_368/2015 vom 15. September 2015 E. 2). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich - wie der Beschwerdeführer - schon seit langer Zeit im Land aufhält, soll nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. das Urteil 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.3 [Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines hier geborenen 43-jährigen Türken]; Urteil des EGMR i.S.
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3.2.2. Bei gewichtigen Straftaten und bei Rückfall sowie bei wiederholter (unverbesserlicher) Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, aus Sicherheitsgründen die weitere Anwesenheit der betroffenen ausländischen Person zu beenden, falls sie hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht hat bzw. sich von straf- und ausländerrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie wohl auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18 f., 31 E. 2.1 S. 32 f.; 137 II 297 E. 3.3 S. 304; Urteile 2C_1086/2014 vom 11. Juni 2015 E. 2.1; 2C_843/2014 vom 18. März 2015 E. 3.2).
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4. |
4.1. Der Beschwerdeführer ist als Kleinkind in die Schweiz gekommen und anschliessend hier in die Schule gegangen. Sozial hat er sich hier nicht optimal bzw. nur randständig eingelebt, wenn man seine Jugendstrafen und sein unverbesserliches Verhalten im Strassenverkehr mitberücksichtigt. Beruflich hat er seine Ausbildung als Gipser abgebrochen; in der Folge war er nur punktuell erwerbstätig und ansonsten arbeitslos. Seit seiner Jugend kam der Beschwerdeführer wiederholt mit dem Gesetz in Konflikt. Sein Verschulden wiegt als Wiederholungstäter straf- wie ausländerrechtlich nicht mehr leicht. Die von ihm angerufenen angeblich intensiven privaten Beziehungen zu seiner Grossfamilie bzw. zu seiner Freundin und dem Sohn vermochten ihn nicht davon abzuhalten, immer wieder - und zusehends schwerer - straffällig zu werden. Sämtliche Ermahnungen, sich korrekt zu verhalten und die hiesigen gesetzlichen Vorgaben zu respektieren, blieben ohne Wirkung (Strafen, neun Führerausweisentzüge zwischen 1999 und 2011 sowie eine ausländerrechtliche Verwarnung 2008).
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4.2. Der letzten Verurteilung vom 9. Dezember 2013 zu einer Frei-heitsstrafe von 15 Monaten (bedingt) lag eine qualifizierte Verletzung des Betäubungsmittelgesetzes zugrunde (Tatzeit 2007 und Juni 2010 bis Juni 2011); dabei brachte er durch seinen Handel mit insgesamt 121 Gramm Konkaingemisch die Gesundheit einer Vielzahl von Personen in Gefahr, auch wenn er bei einem Reinheitsgrad von 17 % letztlich "bloss" 20,57 Gramm reines Kokain in Umlauf gesetzt haben will. Der Beschwerdeführer verfügte zum Tatzeitpunkt über eine Arbeit und erwarb Betäubungsmittel zum Weiterverkauf im Umfang von rund Fr. 6'000.--. Er bezweckte damit, seinen Lebensstandard und jenen seiner Familie zu verbessern, ohne dass er oder diese sich in einer Notlage befunden hätten oder er selber als drogenabhängig im eigentlichen Sinne hätte gelten können (Beschaffungskriminalität). In den polizeilichen Einvernahmen erklärte der Beschwerdeführer, dass er auch grössere Mengen Kokain verkauft hätte, wenn er ausserhalb seines Bekanntenkreises Abnehmer gefunden hätte. Im Juni 2009 ist er verurteilt worden, weil er gegenüber einem Polizisten gewalttätig geworden war (Geldstrafe). Seinen wiederholten Führerausweisentzügen lagen teilweise krasse Geschwindigkeitsüberschreitungen (auch innerorts) zugrunde, wobei der Beschwerdeführer ernsthafte Gefahren für die Sicherheit Dritter schuf und diese billigend in Kauf nahm (Flucht vor Polizei). Trotz des Entzugs des Führerausweises lenkte er weiterhin regelmässig Motorfahrzeuge, wobei er sich um das entsprechende Verbot nicht weiter kümmerte bzw. sich dadurch nicht beirren liess (vgl. zur ausländerrechtlichen Behandlung von SVG-Delikten: das Urteil 2C_361/2014 vom 22. Oktober 2015 E. 3.2).
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4.3. Der Beschwerdeführer tut nichts dar, was glaubwürdig einen Entwicklungs- und Reifeprozess bzw. ein tragfähiges Zukunftsprojekt belegen würde, das derzeit im Hinblick auf die bestehenden Schuldensituation (Verlustscheine über rund Fr. 58'000.--) die Rückfallgefahr auf ein im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ausländerrechtlich hinzunehmendes Mass reduzieren würde: Zwar arbeitet er heute als Magaziner und soll er dabei Fr. 5'300.-- verdienen, doch war er auch während seinen Aktivitäten als Drogenhändler (2010-2011) bereits erwerbstätig (Juni 2011: Fr. 4'200.-- netto). Er besitzt inzwischen wieder seinen Führerausweis und hat eine entsprechende verkehrspsychologische Begutachtung bestanden, dies ändert indessen nichts an seinen hiervon unabhängig begangenen rechtswidrigen Aktivitäten als Drogenhändler. Diese wurden erst durch seine polizeiliche Anhaltung beendet. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, er habe sich seit dieser Verurteilung nichts mehr zuschulden kommen lassen, verkennt er, dass ein korrektes Verhalten im Strafvollzug oder unmittelbar danach bzw. während der Probezeit bei der Interessenabwägung nicht allein ausschlaggebend ist, zumal in seinem Fall die Probezeit noch läuft. Ein entsprechendes Wohlverhalten darf ausländerrechtlich erwartet werden; eine erneute (auch geringe) Straffälligkeit erhöht lediglich das öffentliche Interesse an einer sofortigen Beendigung des Aufenthalts (vgl. BGE 134 II 10 E. 4.3 S. 24; vgl. das Urteil 2C_368/2015 vom 15. September 2015 E. 3.2.2).
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4.4. Der Beschwerdeführer befindet sich seit annähernd 30 Jahren in der Schweiz und ist Angehöriger der sog. Zweiten Generation. Gemäss dem verbindlich festgestellten Sachverhalt ist er mit der heimatlichen Kultur jedoch nach wie vor vertraut. Bezüglich der Sprache macht er zwar geltend, diese nur fehlerhaft (mündlich) zu beherrschen; er behauptet jedoch nicht, sich überhaupt nicht darin ausdrücken zu können, was wenig glaubwürdig erschiene, nachdem er einwendet, dass sich ein grosses familiäres Umfeld, in dem er sich bewege, in der Schweiz aufhalte. Im Kosovo befinden sich zumindest noch zwei Onkel, die ihm beim Aufbau einer Existenz behilflich sein können, auch wenn er bisher wenig Kontakte zu ihnen gepflegt haben sollte; eine finanzielle und psychologische Unterstützung ist zudem auch durch seine hier anwesenden Angehörigen denkbar. Als einem jungen, bloss beschränkt integrierten Erwachsenen darf ihm zugemutet werden, künftig in seiner Heimat sein Auskommen zu finden, nachdem er die ihm hier gebotenen Chancen ungenutzt gelassen hat, woran eine (blosse) weitere Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AuG) nichts zu ändern vermöchte. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass ihn nur noch die Staatsangehörigkeit mit seiner Heimat verbände. Dass die wirtschaftlichen Aussichten dort allenfalls schwieriger sind als in der Schweiz, hätte er bedenken müssen, bevor er wiederholt und trotz ausländerrechtlicher Verwarnung zusehends schwerer straffällig wurde (vgl. das Urteile 2C_368/2015 vom 15. September 2015 E. 3.2.3 in fine; 2C_253/2015 vom 9. September 2015 E. 3.3.3 in fine).
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4.5. Zwar dürfte es seiner Gattin und seinem Kind schwer fallen, den Beschwerdeführer in seine Heimat zu begleiten; dies ist jedoch nicht schlechterdings ausgeschlossen. Entscheidend fällt diesbezüglich ins Gewicht, dass die Ehefrau vom (deliktischen) Handeln ihres Gatten - wie verbindlich festgestellt - Kenntnis hatte bzw. haben musste, und die Heirat nachträglich erfolgt ist, als das Strafverfahren bereits lief, und das familiäre Zusammenleben schon während der Untersuchungshaft (105 Tage ab 29. Juni 2011) nur noch beschränkt gelebt werden konnte. Sollte die Gattin mit dem Kind in der Schweiz verbleiben, können die familiären Kontakte vom Kosovo aus über die Grenze hinweg besuchsweise bzw. mittels der neuen Kommunikationsformen (Internet, Skype usw.) aufrecht erhalten werden. Im Übrigen wird der Beschwerdeführer um die Neuerteilung einer Bewilligung nachsuchen können, sollte sein Bewilligungsanspruch (Art. 42 AuG bzw. Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) fortbestehen und dannzumal davon auszugehen sein, dass er sich in der Heimat bewährt hat und er keine Gefahr mehr für die hiesige Sicherheit und Ordnung bildet (vgl. die Urteile 2C_1170/2012 vom 24. Mai 2013 E. 3 u. 4; 2C_487/2012 vom 2. April 2013 E. 3 - 5).
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5. |
5.1. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
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5.2. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Kosten für das bun-desgerichtliche Verfahren zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. November 2015
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar
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